{"id":79024,"date":"2026-01-15T18:04:41","date_gmt":"2026-01-15T16:04:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79024"},"modified":"2026-01-15T18:04:41","modified_gmt":"2026-01-15T16:04:41","slug":"energiepreispauschale-zu-unrecht-ausgezahlt-wer-haftet-arbeitgeber-oder-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/energiepreispauschale-zu-unrecht-ausgezahlt-wer-haftet-arbeitgeber-oder-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Energiepreispauschale zu Unrecht ausgezahlt: Wer haftet \u2013 Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zur R\u00fcckforderung der Energiepreispauschale getroffen. Die zentrale Frage: Muss ein Arbeitgeber, der die 300-Euro-Pauschale ordnungsgem\u00e4\u00df nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt hat, diese zur\u00fcckzahlen, wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass Arbeitnehmer gar nicht anspruchsberechtigt waren?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Fall: Energiepreispauschale f\u00fcr Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Ausgangssituation<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im August 2022 zahlte ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro an seine Arbeitnehmer aus und rechnete diese Betr\u00e4ge mit der f\u00fcr August 2022 abzuf\u00fchrenden Lohnsteuer gegen. Soweit alles nach Plan \u2013 dachte man zun\u00e4chst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung stellte das Finanzamt jedoch fest: Ein Teil der Arbeitnehmer verf\u00fcgte weder \u00fcber einen Wohnsitz noch \u00fcber einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da die Energiepreispauschale nach \u00a7 113 EStG aber nur unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 EStG zusteht, seien diese Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Konsequenz des Finanzamts: Es setzte gegen\u00fcber dem Arbeitgeber Lohnsteuer in H\u00f6he der zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschalen fest \u2013 der Arbeitgeber sollte die Betr\u00e4ge zur\u00fcckzahlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Position des Arbeitgebers<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der klagende Arbeitgeber argumentierte, er habe die Energiepreispauschale v\u00f6llig rechtm\u00e4\u00dfig ausgezahlt. Nach \u00a7 117 Absatz 2 EStG sei er sogar verpflichtet gewesen, die Pauschale an Arbeitnehmer zu zahlen, die in einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis standen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht waren. Genau diese Voraussetzungen h\u00e4tten vorgelegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Pflicht zur Pr\u00fcfung, ob die Arbeitnehmer auch die allgemeinen Voraussetzungen des \u00a7 113 EStG (unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht) erf\u00fcllten, bestehe f\u00fcr Arbeitgeber nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Entscheidung des Finanzgerichts: Arbeitgeber hat Recht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster gab dem Arbeitgeber vollumf\u00e4nglich Recht und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die Begr\u00fcndung ist eindeutig und hat weitreichende Konsequenzen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Kernaussagen des Urteils<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1. Arbeitgeber war zur Auszahlung verpflichtet<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Arbeitgeber war nach \u00a7 117 Absatz 2 Satz 1 EStG verpflichtet, die 300 Euro an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen und diese Betr\u00e4ge auf die Lohnsteuer anzurechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren erf\u00fcllt:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Gegenw\u00e4rtiges Dienstverh\u00e4ltnis lag vor<\/li><li>Einreihung in Steuerklasse I bis V war gegeben<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2. Keine Pr\u00fcfpflicht des Arbeitgebers f\u00fcr unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht stellte klar: Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in \u00a7 117 EStG einen Verweis auf \u00a7 113 EStG aufzunehmen. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber wird nur von \u00fcberschaubaren, leicht zu pr\u00fcfenden Kriterien abh\u00e4ngig gemacht \u2013 vergleichbar dem Lohnsteuerabzugsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>3. Beschleunigung war gewollt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Arbeitgeber wurde als &#8222;Zahlstelle&#8220; eingesetzt, weil er \u00fcber die Kontodaten verf\u00fcgte und eine schnelle Auszahlung gew\u00e4hrleisten konnte. Die Pr\u00fcfung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht \u2013 insbesondere bei Arbeitnehmern mit Auslandsbez\u00fcgen \u2013 w\u00fcrde erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern und dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>4. Keine R\u00fcckforderung vom Arbeitgeber m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn die Voraussetzungen des \u00a7 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erf\u00fcllt waren, muss die R\u00fcckabwicklung im Verh\u00e4ltnis <strong>Staat \u2013 Arbeitnehmer<\/strong> erfolgen, nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Staat und Arbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Warum keine R\u00fcckforderung vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht f\u00fchrt aus: Ein R\u00fcckforderungsanspruch des Arbeitgebers gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern nach \u00a7 812 Absatz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) besteht nicht. Denn der Arbeitgeber hat keine eigene Leistung erbracht, sondern lediglich auf staatliche Anweisung (\u00a7 117 Absatz 2 EStG) als Zahlstelle fungiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung nur dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch, wenn der Empf\u00e4nger wei\u00df, dass eine wirksame Anweisung fehlt. Da der Arbeitgeber aber rechtm\u00e4\u00dfig nach \u00a7 117 EStG handelte, scheidet dieser Anspruch aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praktische Konsequenzen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Arbeitgeber: Aufatmen erlaubt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht f\u00fcr Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale ordnungsgem\u00e4\u00df nach den Vorgaben des \u00a7 117 EStG ausgezahlt haben. Sie m\u00fcssen nicht bef\u00fcrchten, dass das Finanzamt bei sp\u00e4terer Beanstandung der Anspruchsberechtigung einzelner Arbeitnehmer auf sie zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wichtig<\/strong>: Der Schutz gilt nur, wenn die formalen Voraussetzungen des \u00a7 117 EStG erf\u00fcllt waren:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Gegenw\u00e4rtiges Dienstverh\u00e4ltnis<\/li><li>Einreihung in Steuerklassen I bis V<\/li><li>Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anrechnung auf die Lohnsteuer<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Arbeitnehmer: R\u00fcckforderung durch das Finanzamt m\u00f6glich<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten haben, obwohl sie nicht anspruchsberechtigt waren (z.B. weil sie nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig in Deutschland waren), m\u00fcssen damit rechnen, dass das Finanzamt die 300 Euro direkt von ihnen zur\u00fcckfordert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies betrifft vor allem:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Grenzg\u00e4nger ohne Wohnsitz in Deutschland<\/li><li>Arbeitnehmer mit nur vor\u00fcbergehendem Aufenthalt in Deutschland<\/li><li>Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nur in Deutschland arbeiten<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wie erfolgt die R\u00fcckforderung?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt wird in solchen F\u00e4llen einen R\u00fcckforderungsbescheid direkt gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer erlassen. Der Arbeitgeber ist aus dem Verfahren heraus \u2013 vorausgesetzt, er hat ordnungsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 117 EStG gehandelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Systematische Bedeutung des Urteils<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil zeigt beispielhaft, wie der Gesetzgeber bei Massenzahlungen pragmatisch vorgeht:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Schnelligkeit vor Perfektion<\/strong>: Um eine z\u00fcgige Auszahlung zu gew\u00e4hrleisten, wurden bewusst einfach zu pr\u00fcfende Kriterien gew\u00e4hlt. Die materielle Anspruchspr\u00fcfung erfolgt nachgelagert durch die Finanzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rollentrennung<\/strong>: Der Arbeitgeber fungiert als Zahlstelle, nicht als Pr\u00fcfinstanz f\u00fcr materielle Anspruchsvoraussetzungen. Diese Rolle erinnert an das normale Lohnsteuerabzugsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Risikotragung<\/strong>: Das Risiko einer Fehlzahlung tr\u00e4gt letztlich der Empf\u00e4nger, nicht die Zahlstelle (Arbeitgeber).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrensstatus und Ausblick<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 24\/25 anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG M\u00fcnster best\u00e4tigt. Allerdings spricht die klare gesetzliche Systematik f\u00fcr die Argumentation des Finanzgerichts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Handlungsempfehlungen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Arbeitgeber<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Pr\u00fcfen Sie alte F\u00e4lle<\/strong>: Wenn Sie von Ihrem Finanzamt zur R\u00fcckzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert wurden, sollten Sie pr\u00fcfen, ob Sie sich auf dieses Urteil berufen k\u00f6nnen.<\/li><li><strong>Dokumentation sichern<\/strong>: Stellen Sie sicher, dass Sie die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auszahlung nach \u00a7 117 EStG dokumentieren k\u00f6nnen.<\/li><li><strong>Bei laufenden Pr\u00fcfungen<\/strong>: Weisen Sie auf das FG-Urteil hin, wenn die Pr\u00fcfer R\u00fcckforderungen von Ihnen verlangen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">F\u00fcr Arbeitnehmer<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Anspruchsberechtigung pr\u00fcfen<\/strong>: Wenn Sie die Energiepreispauschale erhalten haben, pr\u00fcfen Sie, ob Sie im August 2022 tats\u00e4chlich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig in Deutschland waren.<\/li><li><strong>Bei R\u00fcckforderung<\/strong>: Lassen Sie R\u00fcckforderungsbescheide des Finanzamts pr\u00fcfen \u2013 m\u00f6glicherweise bestehen Einwendungen gegen die H\u00f6he oder gegen die materielle Berechtigung.<\/li><li><strong>Fristen beachten<\/strong>: Gegen R\u00fcckforderungsbescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit diesem Urteil eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung getroffen, die der gesetzlichen Systematik entspricht. Arbeitgeber, die nach den Vorgaben des \u00a7 117 EStG gehandelt haben, sind vor R\u00fcckforderungen gesch\u00fctzt. Die Last der nachtr\u00e4glichen Pr\u00fcfung und gegebenenfalls R\u00fcckforderung liegt beim Finanzamt im direkten Verh\u00e4ltnis zum Arbeitnehmer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dennoch sollten betroffene Arbeitgeber die weitere Entwicklung \u2013 insbesondere die Entscheidung des BFH \u2013 aufmerksam verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wurden Sie zur R\u00fcckzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert? Wir pr\u00fcfen Ihren Fall und vertreten Ihre Interessen!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/\">www.steuerschroeder.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524\/25 E vom 10.12.2025 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 24\/25)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zur R\u00fcckforderung der Energiepreispauschale getroffen. Die zentrale Frage: Muss ein Arbeitgeber, der die 300-Euro-Pauschale ordnungsgem\u00e4\u00df nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt hat, diese zur\u00fcckzahlen, wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass Arbeitnehmer gar nicht anspruchsberechtigt waren? 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