{"id":79026,"date":"2026-01-15T18:07:36","date_gmt":"2026-01-15T16:07:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79026"},"modified":"2026-01-15T18:07:36","modified_gmt":"2026-01-15T16:07:36","slug":"erbschaftsteuer-wann-beginnt-die-behaltensfrist-zu-laufen-fg-muenster-widerspricht-finanzverwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-wann-beginnt-die-behaltensfrist-zu-laufen-fg-muenster-widerspricht-finanzverwaltung\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Wann beginnt die Behaltensfrist zu laufen? FG M\u00fcnster widerspricht Finanzverwaltung"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 12. Dezember 2025 eine f\u00fcr Steuerpflichtige g\u00fcnstige Entscheidung zur Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigtem Betriebsverm\u00f6gen getroffen. Die zentrale Frage: Wird die Behaltensfrist bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags verletzt oder erst durch die tats\u00e4chliche \u00dcbertragung?<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Behaltensfrist bei der Erbschaftsteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder Anteile an Kapitalgesellschaften durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von erheblichen Steuerverg\u00fcnstigungen profitieren. Eine zentrale Bedingung ist die sogenannte <strong>Behaltensfrist<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was bedeutet die Behaltensfrist?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 13a Absatz 6 ErbStG (fr\u00fcher Absatz 5) muss der Erwerber das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum behalten:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>5 Jahre<\/strong> bei Regelverschonung (85 % Verschonung)<\/li><li><strong>7 Jahre<\/strong> bei Optionsverschonung (100 % Verschonung)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Wird das Verm\u00f6gen innerhalb dieser Frist ver\u00e4u\u00dfert oder aufgegeben, entf\u00e4llt die Steuerverg\u00fcnstigung anteilig. Je l\u00e4nger die Behaltensfrist bereits gelaufen ist, desto geringer ist der Verlust der Verschonung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall: Unterbeteiligung an einer KG<\/h2>\n\n\n\n<h3>Der komplexe Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Vater hatte seiner Tochter in den Jahren 2013 und 2015 schenkweise eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil einger\u00e4umt. Die Tochter beantragte die Optionsverschonung mit 100 % Steuerbefreiung \u2013 verbunden mit der Pflicht, die Beteiligung sieben Jahre lang zu behalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die zeitliche Abfolge:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Oktober 2013 \/ M\u00e4rz 2015<\/strong>: Schenkweise Erh\u00f6hung der Unterbeteiligung<\/li><li><strong>M\u00e4rz 2020<\/strong>: Der Vater verpflichtete sich vertraglich, seinen Kommanditanteil zu verkaufen (Verpflichtungsgesch\u00e4ft\/Signing)<\/li><li><strong>September 2021<\/strong>: Tats\u00e4chliche Abtretung der Kommanditanteile nach Genehmigung durch die EZB (Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft\/Closing)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3>Die Position des Finanzamts<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Behaltensfrist sei bereits im M\u00e4rz 2020 mit Abschluss des Kaufvertrags verletzt worden. Da zwischen den Schenkungen (2013\/2015) und dem Kaufvertrag (M\u00e4rz 2020) weniger als sieben Jahre lagen, ber\u00fccksichtigte es nur noch einen anteiligen Freibetrag:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>F\u00fcr die Schenkung 2013: nur 6\/7 der Verschonung<\/li><li>F\u00fcr die Schenkung 2015: nur 5\/7 der Verschonung<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Auffassung st\u00fctzte sich auf die Verwaltungsanweisung in R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019, wonach bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgesch\u00e4ft als Ver\u00e4u\u00dferung gilt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des FG M\u00fcnster: Dingliches Rechtsgesch\u00e4ft ist ma\u00dfgeblich<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster widersprach dem Finanzamt vollumf\u00e4nglich und gab der Kl\u00e4gerin Recht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Die Kernaussagen des Urteils<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>1. Unterbeteiligung bestand fort<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Unterbeteiligung der Tochter war durch den blo\u00dfen Kaufvertragsabschluss des Vaters noch nicht aufgehoben. Sie bestand fort, bis der Vater tats\u00e4chlich nicht mehr am Verm\u00f6gen der KG beteiligt war \u2013 also bis September 2021.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Dingliches Rechtsgesch\u00e4ft ist entscheidend<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Tatbestandsmerkmal der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; im Sinne des \u00a7 13a Absatz 6 ErbStG ist <strong>nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgesch\u00e4ft<\/strong> ma\u00dfgeblich, also der tats\u00e4chliche \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Ertragsteuerliches Verst\u00e4ndnis gilt auch f\u00fcr Erbschaftsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung ist nach ertragsteuerlichem Verst\u00e4ndnis auszulegen. Danach ist neben einer rechtlich gesch\u00fctzten Erwerbsposition der vollst\u00e4ndige \u00dcbergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Verf\u00fcgung erforderlich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 13a Absatz 6 ErbStG setzt eine &#8222;Verf\u00fcgung&#8220; voraus \u2013 also ein Rechtsgesch\u00e4ft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen \u00dcbertragung bewirkt. Eine blo\u00df schuldrechtliche Verpflichtung gen\u00fcgt dem nicht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Das Ergebnis<\/h3>\n\n\n\n<p>Da die tats\u00e4chliche Abtretung erst im September 2021 erfolgte, waren zu diesem Zeitpunkt:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bei der Schenkung 2013: mehr als 7 Jahre vergangen \u2192 volle Verschonung bleibt erhalten<\/li><li>Bei der Schenkung 2015: mehr als 6 Jahre vergangen \u2192 nahezu vollst\u00e4ndige Verschonung<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte daher die Optionsverschonung in vollem Umfang behalten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung: Signing vs. Closing<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil greift eine fundamentale Unterscheidung aus dem Transaktionsrecht auf:<\/p>\n\n\n\n<h3>Signing (Verpflichtungsgesch\u00e4ft)<\/h3>\n\n\n\n<ul><li>Abschluss des Kaufvertrags<\/li><li>Schuldrechtliche Verpflichtung zur \u00dcbertragung<\/li><li><strong>Nach FG M\u00fcnster: nicht relevant f\u00fcr Behaltensfrist<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3>Closing (Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft)<\/h3>\n\n\n\n<ul><li>Tats\u00e4chliche \u00dcbertragung\/Abtretung<\/li><li>\u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums<\/li><li><strong>Nach FG M\u00fcnster: ma\u00dfgeblich f\u00fcr Behaltensfrist<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Unterscheidung ist besonders wichtig bei Transaktionen, die unter aufschiebenden Bedingungen stehen (z.B. kartellrechtliche Freigaben, Genehmigungen von Beh\u00f6rden).<\/p>\n\n\n\n<h2>Widerspruch zur Finanzverwaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil steht im direkten Widerspruch zur Verwaltungsauffassung in R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019. Dort hei\u00dft es, dass bereits <strong>das schuldrechtliche Verpflichtungsgesch\u00e4ft<\/strong> als Ver\u00e4u\u00dferung gilt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Warum dieser Unterschied so wichtig ist<\/h3>\n\n\n\n<p>In der Praxis k\u00f6nnen zwischen Signing und Closing erhebliche Zeitr\u00e4ume liegen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bei Unternehmensk\u00e4ufen: oft mehrere Monate<\/li><li>Bei genehmigungspflichtigen Transaktionen: teilweise \u00fcber ein Jahr<\/li><li>Bei komplexen Strukturen: manchmal noch l\u00e4nger<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Zeitspanne kann entscheidend daf\u00fcr sein, ob die Behaltensfrist eingehalten wird oder nicht \u2013 und damit, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer in erheblicher H\u00f6he nachzuzahlen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktische Konsequenzen<\/h2>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr laufende F\u00e4lle<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Wenn das Finanzamt die Behaltensfrist als verletzt ansieht:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li>Pr\u00fcfen Sie genau, wann das schuldrechtliche Verpflichtungsgesch\u00e4ft und wann das dingliche Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft stattgefunden hat<\/li><li>Berufen Sie sich auf das FG-Urteil, wenn zwischen beiden Zeitpunkten relevante Zeitr\u00e4ume liegen<\/li><li>Legen Sie gegebenenfalls Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide ein<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig<\/strong>: Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision zum BFH ist unter dem Aktenzeichen II R 1\/26 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr zuk\u00fcnftige Gestaltungen<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Bei geplanten Ver\u00e4u\u00dferungen innerhalb der Behaltensfrist:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Zeitliche Planung optimieren<\/strong>: Wenn die Behaltensfrist bald abl\u00e4uft, kann es sinnvoll sein, das Signing vorzuziehen, das Closing aber erst nach Ablauf der Frist vorzunehmen.<\/li><li><strong>Aufschiebende Bedingungen nutzen<\/strong>: Durch geschickte Vereinbarung von aufschiebenden Bedingungen kann der Zeitpunkt des Closings nach hinten verschoben werden.<\/li><li><strong>Dokumentation sicherstellen<\/strong>: Halten Sie genau fest, wann das Verpflichtungsgesch\u00e4ft und wann das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft erfolgt ist.<\/li><li><strong>Wirtschaftliches Eigentum beachten<\/strong>: Achten Sie darauf, dass Risiko und Chancen erst mit dem Closing \u00fcbergehen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr bereits erfolgte Ver\u00e4u\u00dferungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn das Finanzamt in der Vergangenheit bereits auf Basis der Verwaltungsauffassung Erbschaft- oder Schenkungsteuer nachgefordert hat, sollten Sie pr\u00fcfen, ob:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Der Bescheid noch anfechtbar ist (Einspruchsfrist)<\/li><li>Der Fall noch offen ist (laufendes Einspruchsverfahren)<\/li><li>Eine \u00c4nderung nach \u00a7 173a AO m\u00f6glich ist (Vertrauensschutz beachten)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Vergleichbare F\u00e4lle im Ertragsteuerrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnster st\u00fctzt seine Argumentation auf ertragsteuerliche Grunds\u00e4tze. Tats\u00e4chlich wird dort seit langem anerkannt, dass bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsverm\u00f6gen oder Anteilen das dingliche Rechtsgesch\u00e4ft ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel<\/strong>: Bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Einzelunternehmens entsteht der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht mit Vertragsabschluss, sondern mit dem \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums \u2013 also dem Closing.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragung dieser Grunds\u00e4tze auf die Erbschaftsteuer ist systematisch \u00fcberzeugend.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ausblick: Was entscheidet der BFH?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnster hat die Revision zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob er:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Auffassung des FG M\u00fcnster best\u00e4tigt (steuerpflichtigfreundlich)<\/li><li>Der Verwaltungsauffassung folgt (steuerpflichtigfeindlich)<\/li><li>M\u00f6glicherweise differenziert (z.B. je nach Vertragsgestaltung)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie f\u00fcr zahlreiche F\u00e4lle Bedeutung haben d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Handlungsempfehlungen<\/h2>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Betroffene mit laufenden Verfahren<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>Ruhen beantragen<\/strong>: Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Verletzung der Behaltensfrist l\u00e4uft, beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung.<\/li><li><strong>Einspruch einlegen<\/strong>: Legen Sie gegen nachteilige Bescheide Einspruch ein und verweisen Sie auf das FG-Urteil.<\/li><li><strong>Revision beobachten<\/strong>: Verfolgen Sie die Entscheidung des BFH (Az. II R 1\/26).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Planer<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>Transaktionsstruktur beachten<\/strong>: Gestalten Sie Unternehmensverk\u00e4ufe so, dass zwischen Signing und Closing ausreichend Zeit liegt, wenn die Behaltensfrist bald abl\u00e4uft.<\/li><li><strong>Beratung einholen<\/strong>: Bei geplanten Ver\u00e4u\u00dferungen innerhalb der Behaltensfrist sollten Sie fr\u00fchzeitig steuerlichen Rat einholen.<\/li><li><strong>Alternative Gestaltungen pr\u00fcfen<\/strong>: Manchmal kann durch Umstrukturierungen die Behaltensfrist gewahrt werden, ohne auf die Ver\u00e4u\u00dferung zu verzichten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnster hat eine steuerpflichtigenfreundliche Entscheidung getroffen, die der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Systematik entspricht. F\u00fcr die Berechnung der Behaltensfrist kommt es danach auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgesch\u00e4fts (Closing) an, nicht auf den Abschluss des Kaufvertrags (Signing).<\/p>\n\n\n\n<p>Dies kann bei komplexen Transaktionen oder genehmigungspflichtigen \u00dcbertragungen einen erheblichen zeitlichen Unterschied machen und \u00fcber den Erhalt oder Verlust von Steuerverg\u00fcnstigungen in Millionenh\u00f6he entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die endg\u00fcltige Kl\u00e4rung wird der BFH bringen m\u00fcssen. Bis dahin sollten Betroffene das Urteil nutzen, um ihre Position gegen\u00fcber dem Finanzamt zu st\u00e4rken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Planen Sie eine Unternehmens\u00fcbertragung oder sind von der Behaltensfrist betroffen? Wir beraten Sie zu optimalen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/\">www.steuerschroeder.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695\/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr &#8211; BFH-Az.: II R 1\/26)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 12. Dezember 2025 eine f\u00fcr Steuerpflichtige g\u00fcnstige Entscheidung zur Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigtem Betriebsverm\u00f6gen getroffen. Die zentrale Frage: Wird die Behaltensfrist bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags verletzt oder erst durch die tats\u00e4chliche \u00dcbertragung? 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