{"id":79030,"date":"2026-01-15T18:12:00","date_gmt":"2026-01-15T16:12:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79030"},"modified":"2026-01-15T18:12:00","modified_gmt":"2026-01-15T16:12:00","slug":"urlaubsabgeltung-bei-kuendigung-ist-die-fuenftelregelung-anwendbar-bfh-muss-entscheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaubsabgeltung-bei-kuendigung-ist-die-fuenftelregelung-anwendbar-bfh-muss-entscheiden\/","title":{"rendered":"Urlaubsabgeltung bei K\u00fcndigung: Ist die F\u00fcnftelregelung anwendbar? BFH muss entscheiden"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine f\u00fcr viele Arbeitnehmer wichtige Frage besch\u00e4ftigt die Finanzgerichte: K\u00f6nnen Abgeltungszahlungen f\u00fcr nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses steuerbeg\u00fcnstigt nach der F\u00fcnftelregelung besteuert werden? Das Finanzgericht M\u00fcnster hat zugunsten der Steuerzahler entschieden \u2013 nun muss der Bundesfinanzhof das letzte Wort sprechen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist die F\u00fcnftelregelung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die F\u00fcnftelregelung nach \u00a7 34 EStG ist eine Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr sogenannte au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte. Sie soll verhindern, dass Steuerpflichtige \u00fcberproportional belastet werden, wenn ihnen in einem Jahr Eink\u00fcnfte zuflie\u00dfen, die eigentlich f\u00fcr mehrere Jahre bestimmt sind.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wie funktioniert die F\u00fcnftelregelung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Nur ein F\u00fcnftel der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte wird zum \u00fcbrigen Einkommen hinzugerechnet<\/li><li>Auf dieser Basis wird die Steuer berechnet<\/li><li>Die Mehrsteuer wird mit f\u00fcnf multipliziert<\/li><li>Diese Steuer wird auf die tats\u00e4chlichen au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte angewendet<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Der Effekt<\/strong>: Durch die Gl\u00e4ttung \u00fcber f\u00fcnf Jahre wird die Progressionswirkung des deutschen Steuertarifs abgemildert. Die Steuerersparnis kann mehrere tausend Euro betragen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann ist die F\u00fcnftelregelung anwendbar?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 34 Absatz 2 EStG kommen verschiedene Arten von Eink\u00fcnften in Betracht:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Entsch\u00e4digungen<\/strong> (z.B. f\u00fcr entgangene Einnahmen)<\/li><li><strong>Abfindungen<\/strong> wegen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/li><li><strong>Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten<\/strong><\/li><li>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall: Urlaubsabgeltung nach K\u00fcndigung<\/h2>\n\n\n\n<h3>Die Ausgangssituation<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Arbeitnehmer schied aus seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis aus. Zum Beendigungszeitpunkt standen ihm noch verschiedene Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/li><li>Eine Urlaubsabgeltung f\u00fcr nicht genommene Urlaubstage aus drei Jahren<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmer beantragte f\u00fcr beide Zahlungen die beg\u00fcnstigte Besteuerung nach der F\u00fcnftelregelung.<\/p>\n\n\n\n<h3>Die Position des Finanzamts<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt gew\u00e4hrte die Steuerverg\u00fcnstigung nur f\u00fcr die Abfindung, nicht aber f\u00fcr die Urlaubsabgeltung. Seine Begr\u00fcndung:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Keine Entsch\u00e4digung<\/strong>: Eine Urlaubsabgeltung sei keine Entsch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG, da kein Schaden vorliege. Der Arbeitnehmer erhalte lediglich, was ihm ohnehin zustehe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Keine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit<\/strong>: Die Urlaubsanspr\u00fcche seien jeweils in den einzelnen Vorjahren separat entstanden und w\u00fcrden lediglich im Jahr der Beendigung ausgezahlt. Es handele sich nicht um eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Sichtweise entspricht der herrschenden Verwaltungsauffassung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des FG M\u00fcnster: Steuerpflichtige gewinnen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster sah das anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Mit Urteil vom 13. November 2025 entschied es, dass die Urlaubsabgeltung als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte nach \u00a7 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG zu qualifizieren sei.<\/p>\n\n\n\n<h3>Die Argumentation des Gerichts<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>1. Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Urlaubsabgeltung stelle eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG dar. Dass sich die Verg\u00fctung aus mehreren Betr\u00e4gen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden k\u00f6nnten, stehe dem nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Untrennbare Verkn\u00fcpfung mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Urlaubsanspruch werde hier wegen der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abgegolten. Er sei daher untrennbar an das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis gekn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stelle die Urlaubsabgeltung anl\u00e4sslich der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die geleistete &#8222;Mehrarbeit&#8220; dar. Der Arbeitnehmer habe schlie\u00dflich gearbeitet, statt seinen Urlaub zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Die Konsequenz<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach dieser Rechtsprechung w\u00e4re die Urlaubsabgeltung beg\u00fcnstigt nach der F\u00fcnftelregelung zu besteuern \u2013 mit erheblichen Steuervorteilen f\u00fcr die Arbeitnehmer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das in der Praxis?<\/h2>\n\n\n\n<h3>Beispielrechnung<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Angenommene Werte:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Zu versteuerndes Einkommen ohne Urlaubsabgeltung: 50.000 Euro<\/li><li>Urlaubsabgeltung f\u00fcr 60 Tage aus drei Jahren: 12.000 Euro<\/li><li>Lediger Steuerpflichtiger<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Normale Besteuerung (ohne F\u00fcnftelregelung):<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Steuer auf 62.000 Euro: ca. 16.100 Euro<\/li><li>Zus\u00e4tzliche Steuer durch Urlaubsabgeltung: ca. 4.100 Euro<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Mit F\u00fcnftelregelung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Nur 1\/5 der 12.000 Euro (= 2.400 Euro) werden hinzugerechnet<\/li><li>Steuer auf 52.400 Euro: ca. 12.800 Euro<\/li><li>Mehrsteuer: ca. 800 Euro \u00d7 5 = 4.000 Euro<\/li><li><strong>Steuerersparnis: ca. 3.100 Euro<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die tats\u00e4chliche Ersparnis h\u00e4ngt vom individuellen Steuersatz und der H\u00f6he der Urlaubsabgeltung ab, kann aber mehrere tausend Euro betragen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Gegenargumente der Finanzverwaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung argumentiert traditionell anders:<\/p>\n\n\n\n<h3>1. Urlaubsanspr\u00fcche entstehen j\u00e4hrlich neu<\/h3>\n\n\n\n<p>Urlaubsanspr\u00fcche entstehen grunds\u00e4tzlich mit Beginn jedes Kalenderjahres. Sie sind zun\u00e4chst dem jeweiligen Entstehungsjahr zuzuordnen. Eine Zusammenfassung zu einer mehrj\u00e4hrigen Verg\u00fctung sei k\u00fcnstlich.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Kein Zusammenballungseffekt<\/h3>\n\n\n\n<p>Die normale Steuerverg\u00fcnstigung soll Zusammenballungseffekte abmildern. Bei Urlaubsanspr\u00fcchen, die j\u00e4hrlich neu entstehen, liege aber gerade keine Zusammenballung von Eink\u00fcnften vor, die eigentlich \u00fcber mehrere Jahre h\u00e4tten erzielt werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Keine &#8222;Mehrarbeit&#8220;<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmer habe nicht &#8222;mehr&#8220; gearbeitet, sondern nur seine regul\u00e4re Arbeitsleistung erbracht. Der Urlaub sei bereits Teil der urspr\u00fcnglichen Verg\u00fctungsvereinbarung gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3>4. Systematische Bedenken<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn die Urlaubsabgeltung beg\u00fcnstigt w\u00e4re, k\u00f6nnte dies dazu f\u00fchren, dass Arbeitnehmer bewusst Urlaub nicht nehmen, um bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses von der Steuerverg\u00fcnstigung zu profitieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der aktuelle Stand: Revision beim BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil des FG M\u00fcnster eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen <strong>VI R 23\/25<\/strong> anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was wird der BFH entscheiden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH k\u00f6nnte:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Das FG-Urteil best\u00e4tigen<\/strong> (steuerzahlerfreundlich)<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Dann w\u00e4re die Urlaubsabgeltung k\u00fcnftig beg\u00fcnstigt zu besteuern<\/li><li>Zahlreiche Altf\u00e4lle k\u00f6nnten ge\u00e4ndert werden<\/li><li>Erhebliche Steuerausf\u00e4lle f\u00fcr den Fiskus<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>2. Das FG-Urteil aufheben<\/strong> (fiskalfreundlich)<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Dann bliebe es bei der bisherigen Verwaltungspraxis<\/li><li>Urlaubsabgeltungen w\u00fcrden normal besteuert<\/li><li>Keine Steuerverg\u00fcnstigung<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>3. Differenzieren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>M\u00f6glicherweise k\u00f6nnte der BFH zwischen verschiedenen Konstellationen unterscheiden<\/li><li>Z.B. k\u00f6nnte die Dauer der nicht genommenen Urlaubstage relevant sein<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Was sollten Betroffene jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<h3>Bei aktuellen K\u00fcndigungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn Sie derzeit aus Ihrem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheiden und eine Urlaubsabgeltung erhalten:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Steuererkl\u00e4rung genau pr\u00fcfen<\/strong> Beantragen Sie in Ihrer Steuererkl\u00e4rung die Anwendung der F\u00fcnftelregelung auch f\u00fcr die Urlaubsabgeltung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Verweis auf FG-Urteil<\/strong> F\u00fcgen Sie einen Hinweis auf das Urteil des FG M\u00fcnster (Az. 12 K 1853\/23 E) bei und begr\u00fcnden Sie Ihren Antrag.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Offener Steuerbescheid<\/strong> Das Finanzamt wird Ihrem Antrag wahrscheinlich nicht folgen. Legen Sie dann Einspruch ein und verweisen Sie auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Ruhen beantragen<\/strong> Beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur BFH-Entscheidung. So bleibt Ihr Fall offen, ohne dass Sie aktiv prozessieren m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Bei vergangenen F\u00e4llen<\/h3>\n\n\n\n<p>Haben Sie in den letzten Jahren eine Urlaubsabgeltung erhalten, die normal besteuert wurde?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Pr\u00fcfen Sie:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ist der Steuerbescheid noch \u00e4nderbar? (Grunds\u00e4tzlich vier Jahre ab Bekanntgabe)<\/li><li>Haben Sie noch keine Einspruchsfrist verstreichen lassen?<\/li><li>Lohnt sich das Verfahren angesichts der H\u00f6he der Urlaubsabgeltung?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Wenn ja:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Legen Sie Einspruch ein<\/li><li>Verweisen Sie auf das FG-Urteil und das BFH-Verfahren<\/li><li>Beantragen Sie das Ruhen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Arbeitgeber<\/h3>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber sollten bei der Lohnabrechnung von Urlaubsabgeltungen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die bisherige Verwaltungspraxis anwenden (keine Steuerverg\u00fcnstigung)<\/li><li>Arbeitnehmer \u00fcber die unsichere Rechtslage informieren<\/li><li>Darauf hinweisen, dass die F\u00fcnftelregelung nachtr\u00e4glich beantragt werden kann<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Systematische \u00dcberlegungen<\/h2>\n\n\n\n<h3>Pro Steuerverg\u00fcnstigung spricht:<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>Zusammenballung<\/strong>: Mehrere Jahre Urlaubsanspr\u00fcche flie\u00dfen auf einmal zu<\/li><li><strong>Vergleich mit Abfindungen<\/strong>: Diese sind beg\u00fcnstigt, obwohl auch sie letztlich Entgelt f\u00fcr Arbeit sind<\/li><li><strong>Zuf\u00e4lligkeit<\/strong>: Der Zeitpunkt der Beendigung ist meist nicht vom Arbeitnehmer frei gew\u00e4hlt<\/li><li><strong>Wirtschaftliche Betrachtung<\/strong>: Faktisch wird nicht genommener Urlaub in Geld umgewandelt<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3>Contra Steuerverg\u00fcnstigung spricht:<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>J\u00e4hrliche Entstehung<\/strong>: Urlaubsanspr\u00fcche entstehen j\u00e4hrlich neu<\/li><li><strong>Keine Mehrarbeit<\/strong>: Es wurde nur die regul\u00e4re Arbeit geleistet<\/li><li><strong>Gestaltungsmissbrauch<\/strong>: Risiko bewussten Urlaubsverzichts<\/li><li><strong>Systematik<\/strong>: Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn, kein au\u00dferordentlicher Bezug<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Einordnung und Ausblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Frage ist umstritten und hat erhebliche praktische Bedeutung. Bei durchschnittlich 30 Urlaubstagen pro Jahr und einem Stundenlohn von 50 Euro summiert sich eine dreij\u00e4hrige Urlaubsabgeltung auf etwa 12.000 Euro. Die Steuerersparnis durch die F\u00fcnftelregelung kann dann leicht 3.000 bis 4.000 Euro betragen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Timing der BFH-Entscheidung<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit einer Entscheidung des BFH ist fr\u00fchestens Ende 2026 oder 2027 zu rechnen. Bis dahin bleibt die Rechtslage unsicher.<\/p>\n\n\n\n<h3>Empfehlung<\/h3>\n\n\n\n<p>Betroffene sollten in jedem Fall die Steuerverg\u00fcnstigung beantragen und bei Ablehnung Einspruch einlegen. Die Chance auf Erfolg ist durch das FG-Urteil deutlich gestiegen \u2013 auch wenn die endg\u00fcltige Entscheidung beim BFH liegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnster hat mit seinem Urteil eine f\u00fcr Arbeitnehmer sehr g\u00fcnstige Entscheidung getroffen. Ob der BFH dieser Linie folgen wird, ist offen. Die Argumentation des FG ist nachvollziehbar, aber auch die Gegenargumente der Finanzverwaltung haben Gewicht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Betroffene gilt: Nutzen Sie die Chance und beantragen Sie die F\u00fcnftelregelung. Im schlechtesten Fall bleibt es bei der normalen Besteuerung \u2013 im besten Fall winken mehrere tausend Euro Steuerersparnis.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie haben eine Urlaubsabgeltung erhalten oder steht eine Beendigung Ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses bevor? Wir beraten Sie zur optimalen steuerlichen Gestaltung und vertreten Sie gegen\u00fcber dem Finanzamt!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/\">www.steuerschroeder.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853\/23 E; BFH-Revision anh\u00e4ngig unter Az. VI R 23\/25<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine f\u00fcr viele Arbeitnehmer wichtige Frage besch\u00e4ftigt die Finanzgerichte: K\u00f6nnen Abgeltungszahlungen f\u00fcr nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses steuerbeg\u00fcnstigt nach der F\u00fcnftelregelung besteuert werden? Das Finanzgericht M\u00fcnster hat zugunsten der Steuerzahler entschieden \u2013 nun muss der Bundesfinanzhof das letzte Wort sprechen. Was ist die F\u00fcnftelregelung? Die F\u00fcnftelregelung nach \u00a7 34 EStG ist eine Steuerverg\u00fcnstigung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaubsabgeltung-bei-kuendigung-ist-die-fuenftelregelung-anwendbar-bfh-muss-entscheiden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urlaubsabgeltung bei K\u00fcndigung: Ist die F\u00fcnftelregelung anwendbar? 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