{"id":79156,"date":"2026-02-19T13:11:10","date_gmt":"2026-02-19T11:11:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79156"},"modified":"2026-02-19T13:11:10","modified_gmt":"2026-02-19T11:11:10","slug":"aufhebung-der-kirchensteuerfestsetzung-wegen-fehlenden-datenabgleichs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufhebung-der-kirchensteuerfestsetzung-wegen-fehlenden-datenabgleichs\/","title":{"rendered":"Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.10.2025 \u2013 4 K 884\/23 Ki (nrkr. \u2013 BFH-Az.: X R 3\/26)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass bestandskr\u00e4ftige Kirchensteuerfestsetzungen nach \u00a7 175b Abs. 1 AO aufzuheben sind, wenn das Finanzamt elektronisch \u00fcbermittelte Meldedaten zur Kirchenzugeh\u00f6rigkeit bei der Steuerfestsetzung nicht ber\u00fccksichtigt hat \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Steuerpflichtige in seiner Erkl\u00e4rung falsche Angaben gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger trat im Jahr 2017 aus der r\u00f6misch-katholischen Kirche aus. Die Meldebeh\u00f6rde \u00fcbermittelte den Kirchenaustritt an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern, das die fehlende Kirchenzugeh\u00f6rigkeit bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ber\u00fccksichtigte. Die Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers zog daraufhin keine Kirchenlohnsteuer mehr ein und \u00fcbermittelte die entsprechenden Kirchensteuermerkmale \u00fcber die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2017 bis 2020 gab der Kl\u00e4ger gleichwohl weiterhin eine Kirchenzugeh\u00f6rigkeit an. Das Finanzamt nahm keinen Abgleich dieser Erkl\u00e4rungsangaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kl\u00e4ger deren \u00c4nderung bzw. Aufhebung \u2013 das Finanzamt lehnte ab.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht gab der Klage statt und st\u00fctzte den \u00c4nderungsanspruch auf \u00a7 175b Abs. 1 AO.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine \u00c4nderung nach \u00a7 129 AO und \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO:<\/strong> Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach \u00a7 129 AO schied aus, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorlag und keine blo\u00dfe mechanische Unrichtigkeit. Eine \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO war ebenfalls ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger durch seine falschen Erkl\u00e4rungsangaben grob schuldhaft gehandelt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00c4nderungspflicht aus \u00a7 175b Abs. 1 AO:<\/strong> Der Anspruch ergibt sich gleichwohl aus \u00a7 175b Abs. 1 AO. Nach dieser seit 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle \u00fcbermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht subsumiert den Kirchenaustritt unter diese Vorschrift und begr\u00fcndet dies in zwei Schritten:<\/p>\n\n\n\n<p>Erstens sind nach \u00a7 39e EStG Daten zur Kirchenzugeh\u00f6rigkeit (einschlie\u00dflich eines Kirchenaustritts) von der Meldebeh\u00f6rde an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zu \u00fcbermitteln, das diese bei der ELStAM-Bildung ber\u00fccksichtigt. Nach \u00a7 39e Abs. 10 EStG d\u00fcrfen diese Daten auch f\u00fcr die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. \u00a7 175b Abs. 1 AO ist nicht einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, dass nur origin\u00e4r f\u00fcr die Steuerfestsetzung \u00fcbermittelte Daten erfasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens kann erg\u00e4nzend auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeberin abgestellt werden, die ebenfalls die fehlende Kirchenzugeh\u00f6rigkeit ausgewiesen hatte. Dass die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin f\u00e4llt, ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 175b Abs. 1 AO ohne Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidend:<\/strong> Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kl\u00e4ger \u2013 also die falschen Angaben in der Steuererkl\u00e4rung \u2013 ist f\u00fcr die \u00c4nderungspflicht nach \u00a7 175b Abs. 1 AO irrelevant.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Kernaussage zur Gewaltenteilung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht betont einen rechtsstaatlich bedeutsamen Grundsatz: Die Finanzverwaltung kann nicht durch die Gestaltung ihrer eigenen Datenverarbeitungsvorg\u00e4nge \u2013 also durch die Entscheidung, \u00fcbermittelte Daten nur im Lohnsteuerabzugs-, nicht aber im Veranlagungsverfahren automatisiert zu verarbeiten \u2013 \u00fcber die Anwendbarkeit einer gesetzlichen \u00c4nderungsvorschrift entscheiden. Dies w\u00e4re mit der Intention des Gesetzgebers und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Praxishinweise<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong>\u00a7 175b Abs. 1 AO als eigenst\u00e4ndige \u00c4nderungsgrundlage:<\/strong> Die Entscheidung macht deutlich, dass \u00a7 175b Abs. 1 AO eine von den allgemeinen \u00c4nderungsvorschriften (\u00a7\u00a7 129, 173 AO) unabh\u00e4ngige Korrekturnorm darstellt. Eigenes Mitverschulden des Steuerpflichtigen oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit schlie\u00dfen die \u00c4nderungspflicht nach dieser Norm nicht aus.<\/li><li><strong>Reichweite der erfassten Daten:<\/strong> Das Gericht legt \u00a7 175b Abs. 1 AO weit aus: Erfasst sind nicht nur Daten, die origin\u00e4r f\u00fcr die Steuerfestsetzung \u00fcbermittelt wurden, sondern auch solche, die prim\u00e4r f\u00fcr das Lohnsteuerabzugsverfahren bestimmt sind, aber nach \u00a7 39e Abs. 10 EStG auch f\u00fcr die Veranlagung genutzt werden d\u00fcrfen.<\/li><li><strong>Handlungsbedarf bei vergleichbaren Fallkonstellationen:<\/strong> Mandanten, bei denen trotz Kirchenaustritts in Vorjahren Kirchensteuer festgesetzt wurde, sollten pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 175b Abs. 1 AO vorliegen und ggf. \u00c4nderungsantr\u00e4ge gestellt werden.<\/li><li><strong>Revision anh\u00e4ngig:<\/strong> Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. <strong>X R 3\/26<\/strong> anh\u00e4ngig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, bevor endg\u00fcltige Schlussfolgerungen f\u00fcr die Beratungspraxis gezogen werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Finanzgericht M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 884\/23 Ki vom 24.10.2025, Newsletter Februar 2026. Revision anh\u00e4ngig: BFH, Az. X R 3\/26.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.10.2025 \u2013 4 K 884\/23 Ki (nrkr. \u2013 BFH-Az.: X R 3\/26) Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 24. 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