{"id":79158,"date":"2026-02-19T13:12:42","date_gmt":"2026-02-19T11:12:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79158"},"modified":"2026-02-19T13:12:42","modified_gmt":"2026-02-19T11:12:42","slug":"zwoelftelregelung-des-kirchensteuergesetzes-nrw-ist-verfassungskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zwoelftelregelung-des-kirchensteuergesetzes-nrw-ist-verfassungskonform\/","title":{"rendered":"\u201eZw\u00f6lftelregelung&#8220; des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.10.2025 \u2013 4 K 924\/23 Ki (nrkr. \u2013 BFH-Az.: X R 5\/26)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass die sogenannte Zw\u00f6lftelregelung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Sie verst\u00f6\u00dft weder gegen die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis zu seinem Kirchenaustritt im September 2020 Mitglied der r\u00f6misch-katholischen Kirche. Er hielt virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Im Zuge einer Unternehmensver\u00e4u\u00dferung im Jahr 2020 floss ihm im Dezember 2020 \u2013 also nach dem Kirchenaustritt \u2013 eine erhebliche Verg\u00fctung f\u00fcr diese virtuellen Anteile zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt bezog diesen Erl\u00f6s in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ein und wandte die Zw\u00f6lftelregelung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW an: Da der Kl\u00e4ger neun Monate des Jahres 2020 der Kirche angeh\u00f6rt hatte, erfasste es 9\/12 der modifizierten Jahreseinkommensteuer im Sinne des \u00a7 51a EStG als Bemessungsgrundlage \u2013 ungeachtet des Umstands, dass der Erl\u00f6s aus den virtuellen Anteilen erst im Dezember und damit nach dem Kirchenaustritt zugeflossen war.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Vorbringen des Kl\u00e4gers<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wandte sich gegen diese Berechnung und r\u00fcgte die Verfassungswidrigkeit der Zw\u00f6lftelregelung. Er argumentierte, durch die zunehmende Digitalisierung sei es technisch m\u00f6glich, Eink\u00fcnfte den Monaten zuzuordnen, in denen sie tats\u00e4chlich erzielt wurden. Der Vereinfachungszweck der Norm entfalle damit. Zudem fehle eine M\u00f6glichkeit, die typisierte Monatsaufteilung im Einzelfall zu widerlegen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht wies die Klage vollumf\u00e4nglich ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG):<\/strong> Die Zw\u00f6lftelregelung greift nicht in die Religionsfreiheit ein. Sie kn\u00fcpft ausschlie\u00dflich an die Dauer der Kirchensteuerpflicht an und setzt keine religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen voraus. Der Kirchenaustritt wird steuerlich durch die zeitanteilige Begrenzung der Bemessungsgrundlage bereits ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zum Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG):<\/strong> Die Norm stellt eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Typisierung dar. Ohne die Vereinfachungsregelung m\u00fcssten f\u00fcr die Kirchensteuerveranlagung s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte und Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips zeitabschnittsgenau zugeordnet werden \u2013 ein erheblicher administrativer Aufwand. Der Gesetzgeber darf auch angesichts zunehmender Digitalisierungsm\u00f6glichkeiten an solchen Vereinfachungsregelungen festhalten. Die Typisierung erfasst den typischen Fall \u2013 eine ann\u00e4hernd gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Jahreseinkommens \u00fcber die Kalendermonate \u2013 zutreffend. Dass atypische F\u00e4lle, in denen Eink\u00fcnfte ungleich verteilt anfallen, von der Typisierung ebenfalls erfasst werden, ist um des Vereinfachungszwecks willen hinzunehmen. Einem besonders gelagerten Einzelfall k\u00f6nne allenfalls im Wege eines Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Praxishinweise<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong>Keine individuelle Zuordnung von Einmalzahlungen:<\/strong> Flie\u00dfen nach einem Kirchenaustritt noch im selben Kalenderjahr Einmalzahlungen zu \u2013 etwa Boni, Abfindungen, Erl\u00f6se aus virtuellen Unternehmensanteilen oder \u00e4hnliche Sonderverg\u00fctungen \u2013, werden diese nach der Zw\u00f6lftelregelung anteilig in die Kirchensteuerbemessungsgrundlage einbezogen, sofern die Kirchensteuerpflicht in dem betreffenden Jahr bestand. Eine Zuordnung zum tats\u00e4chlichen Zuflusszeitpunkt findet nicht statt.<\/li><li><strong>Gestaltungs\u00fcberlegung \u2013 Timing des Kirchenaustritts:<\/strong> In F\u00e4llen, in denen absehbar ist, dass im laufenden Jahr noch erhebliche Einmalzahlungen anfallen werden, kann der Zeitpunkt des Kirchenaustritts steuerplanerisch relevant sein. Ein Austritt zum Jahresende mindert die Anzahl der ber\u00fccksichtigten Monate und damit die Kirchensteuerlast.<\/li><li><strong>Billigkeitserlass als einziger Ausweg:<\/strong> F\u00fchrt die Zw\u00f6lftelregelung im Einzelfall zu einer unbilligen H\u00e4rte, kommt nach Auffassung des Gerichts allein ein Billigkeitserlass in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf zeitgenaue Zuordnung der Eink\u00fcnfte besteht nicht.<\/li><li><strong>Revision anh\u00e4ngig:<\/strong> Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. <strong>X R 5\/26<\/strong> anh\u00e4ngig. Ob der BFH der weiten Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers folgt oder strengere Anforderungen stellt, bleibt abzuwarten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Finanzgericht M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 924\/23 Ki vom 24.10.2025, Newsletter Februar 2026. Revision anh\u00e4ngig: BFH, Az. X R 5\/26.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.10.2025 \u2013 4 K 924\/23 Ki (nrkr. \u2013 BFH-Az.: X R 5\/26) Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass die sogenannte Zw\u00f6lftelregelung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW verfassungsgem\u00e4\u00df ist. 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