{"id":79171,"date":"2026-03-05T17:17:40","date_gmt":"2026-03-05T15:17:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79171"},"modified":"2026-03-05T17:17:40","modified_gmt":"2026-03-05T15:17:40","slug":"bfh-erleichtert-arbeitnehmerfinanzierte-pensionszusagen-aber-mit-klaren-grenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-erleichtert-arbeitnehmerfinanzierte-pensionszusagen-aber-mit-klaren-grenzen\/","title":{"rendered":"BFH erleichtert arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen \u2013 aber mit klaren Grenzen"},"content":{"rendered":"\n<p><em>K\u00f6rperschaftsteuer \u00b7 Betriebliche Altersversorgung \u00b7 BFH-Urteil I R 50\/22 vom 19.11.2025<\/em><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 50\/22) die steuerliche Behandlung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen f\u00fcr angestellte Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neu justiert. Das Ergebnis ist differenziert: Einerseits fallen einige bisher strenge Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung weg \u2013 andererseits stellt der BFH klar, unter welchen Bedingungen dennoch eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) droht. F\u00fcr die Beratungspraxis ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt: Arzt, UG und Entgeltumwandlung<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Unternehmergesellschaft (UG) hatte ihrem alleinigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, einem Arzt, eine Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeitr\u00e4ge wurden ausschlie\u00dflich durch monatliche Gehaltsumwandlung des Arztes erbracht \u2013 die Gesellschaft trug keinen eigenen Anteil. In den Streitjahren 2012 bis 2017 bildete die UG entsprechende Pensionsr\u00fcckstellungen, die den steuerlichen Gewinn minderten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt versagte die Anerkennung: Die Zusage sei nach dem 60. Geburtstag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erteilt worden und k\u00f6nne daher nicht mehr \u201eerdient&#8220; werden. Die R\u00fcckstellungszuf\u00fchrungen wurden als vGA behandelt. Das Finanzgericht gab der Klage statt \u2013 der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was der BFH klarstellt: Die Erleichterungen<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr ausschlie\u00dflich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen \u2013 also solche, die vollst\u00e4ndig durch Entgeltumwandlung aus einem angemessenen Gehalt finanziert werden \u2013 gelten nach dem BFH folgende Erleichterungen:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine Probezeit erforderlich.<\/strong> Das bekannte Erfordernis, wonach einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Pensionszusage erst nach einer angemessenen Probezeit erteilt werden darf, gilt bei reiner Arbeitnehmerfinanzierung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine Sch\u00e4dlichkeit der Neugr\u00fcndungsn\u00e4he.<\/strong> Auch der Umstand, dass die Zusage unmittelbar oder kurz nach Gr\u00fcndung der Gesellschaft erteilt wurde, steht der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Erdienbarkeitserfordernis.<\/strong> Der BFH best\u00e4tigt seine bereits mit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2018 (I R 89\/15) eingeleitete Linie: Die altersabh\u00e4ngige Erdienbarkeit spielt bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen keine Rolle. Ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem die Zusage erst nach dem 60. Geburtstag erteilt wird, ist also nicht allein deshalb von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Begr\u00fcndung ist \u00fcberzeugend: Tr\u00e4gt ausschlie\u00dflich der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko und belastet die Zusage die Gesellschaft nicht mit Risiko- oder Kostensteigerungen, fehlt es an dem f\u00fcr eine vGA typischen Verm\u00f6gensabfluss zulasten der Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die Grenzen: Wo weiterhin vGA-Gefahr droht<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erleichterungen gelten nicht uneingeschr\u00e4nkt. Der BFH arbeitet zwei wesentliche Risikofelder heraus, die das FG im Streitfall noch zu pr\u00fcfen hat:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine Insolvenzabsicherung = keine ernstliche Vereinbarung.<\/strong> Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage ist nach Ansicht des BFH regelm\u00e4\u00dfig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der k\u00fcnftige Versorgungsanspruch nicht insolvenzgesichert ist. Fehlt eine Absicherung \u2013 etwa \u00fcber den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) oder durch Verpf\u00e4ndung einer R\u00fcckdeckungsversicherung \u2013 kann die Zusage ihre steuerliche Wirkung verlieren. F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Insolvenzschutz ist kein optionales Add-on, sondern konstitutives Merkmal einer steuerlich anerkannten Entgeltumwandlungszusage.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Garantieverzinsung \u00fcber dem risikoarmen Marktzins.<\/strong> Enth\u00e4lt die Zusage eine Garantieverzinsung, die \u00fcber dem risikoarmen Marktzins liegt, besteht f\u00fcr die Gesellschaft ein signifikantes Nachschussrisiko. In diesem Fall liegt keine rein arbeitnehmerfinanzierte Zusage mehr vor \u2013 und die oben genannten Erleichterungen greifen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wirtschaftliche Betrachtung der Gesamtausstattung.<\/strong> Da die Pensionszusage im Streitfall in zeitlicher N\u00e4he zur erstmaligen Gehaltsgew\u00e4hrung vereinbart worden war, muss das FG pr\u00fcfen, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung tats\u00e4chlich eine ausschlie\u00dflich arbeitnehmerfinanzierte Zusage vorliegt oder ob das Gehalt \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung \u2013 von vornherein so kalkuliert wurde, dass faktisch eine (Mit-)Finanzierung durch die Gesellschaft gegeben ist. Wer also ein von Anfang an erh\u00f6htes Gehalt vereinbart und dieses dann teilweise umwandelt, sollte pr\u00fcfen, ob die Konstruktion einer Fremdvergleichsanalyse standh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Einordnung: Teil einer Urteilsserie<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil I R 50\/22 steht nicht allein. Zeitgleich hat der BFH zwei weitere Entscheidungen zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen ver\u00f6ffentlicht (I R 48\/22 und I R 4\/23). Gemeinsam konturieren diese Urteile das f\u00fcr die Unternehmenspraxis bedeutsame Themenfeld der Pensionszusagen f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiter aus.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Handlungsempfehlungen f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Bestehende Pensionszusagen f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die auf Entgeltumwandlung beruhen, sollten auf drei Punkte hin \u00fcberpr\u00fcft werden: erstens auf das Vorhandensein einer wirksamen Insolvenzabsicherung, zweitens auf die Verzinsungskonditionen im Vergleich zum risikoarmen Marktzins und drittens auf die Frage, ob das zugrundeliegende Gehalt einem Fremdvergleich standh\u00e4lt oder ob faktisch eine Arbeitgeberfinanzierung vorliegt. Bei Neuzusagen empfiehlt sich eine sorgf\u00e4ltige Dokumentation der Fremd\u00fcblichkeit von Anfang an.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9\/26 vom 19.02.2026 zum Urteil I R 50\/22 vom 19.11.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954511 verf\u00fcgbar.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6rperschaftsteuer \u00b7 Betriebliche Altersversorgung \u00b7 BFH-Urteil I R 50\/22 vom 19.11.2025 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 50\/22) die steuerliche Behandlung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen f\u00fcr angestellte Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neu justiert. 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