{"id":79177,"date":"2026-03-05T17:20:31","date_gmt":"2026-03-05T15:20:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79177"},"modified":"2026-03-05T17:20:31","modified_gmt":"2026-03-05T15:20:31","slug":"bfh-abschiedsempfang-auf-kosten-des-arbeitgebers-ist-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-abschiedsempfang-auf-kosten-des-arbeitgebers-ist-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"BFH: Abschiedsempfang auf Kosten des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Lohnsteuer \u00b7 BFH-Urteil VI R 18\/24 vom 19.11.2025<\/em><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Verabschiedet ein Arbeitgeber seinen scheidenden Mitarbeiter mit einem Empfang und tr\u00e4gt er die Kosten, f\u00fchrt das beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn \u2013 vorausgesetzt, die Veranstaltung ist als Fest des Arbeitgebers ausgestaltet. Das hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18\/24) klargestellt und damit eine f\u00fcr die Unternehmenspraxis wichtige Frage zugunsten der Arbeitgeber entschieden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden und zugleich seinen Nachfolger vorzustellen. Rund 300 G\u00e4ste waren geladen: Vorstandsmitglieder, ausgew\u00e4hlte Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verb\u00e4nden und Presse sowie acht Familienangeh\u00f6rige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Organisation und G\u00e4steliste lagen vollst\u00e4ndig in den H\u00e4nden der Personalabteilung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt behandelte die Veranstaltungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und nahm die Bank f\u00fcr die Lohnsteuer in Haftung \u2013 gest\u00fctzt auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach Sachleistungen anl\u00e4sslich einer Verabschiedung Arbeitslohn darstellen, wenn die Kosten je Gast 110 Euro \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck. Ma\u00dfgeblich ist nach seiner Rechtsprechung nicht die 110-Euro-Grenze der Lohnsteuerrichtlinien, sondern eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls: Handelt es sich um ein <strong>Fest des Arbeitgebers<\/strong>, liegt kein Arbeitslohn vor. Handelt es sich um eine <strong>private Feier des Arbeitnehmers<\/strong>, die der Arbeitgeber finanziert, ist Arbeitslohn anzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung zieht der BFH folgende Kriterien heran: Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die G\u00e4steliste? Wer ist eingeladen? Wo findet die Veranstaltung statt? Welchen Charakter hat das Fest \u2013 betrieblich oder privat?<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sprach alles f\u00fcr ein Fest des Arbeitgebers: Die Bank trat selbst als Gastgeberin auf, die Personalabteilung organisierte die Veranstaltung, die G\u00e4steliste wurde nach gesch\u00e4ftsbezogenen Gesichtspunkten zusammengestellt, und der Empfang fand in den R\u00e4umlichkeiten der Bank statt. Hinzu kam, dass die Verabschiedung mit der Amtseinf\u00fchrung des Nachfolgers verbunden war \u2013 ein klar betrieblicher Zweck.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH ging dabei noch einen Schritt weiter als das Finanzgericht: Selbst die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine acht Familienangeh\u00f6rigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, sofern \u2013 wie hier \u2013 die Teilnahme von Familienangeh\u00f6rigen gesellschafts\u00fcblich ist.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Einordnung: Fortf\u00fchrung der Rechtsprechung seit 2003<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH \u00fcbertr\u00e4gt damit die Grunds\u00e4tze, die er bereits 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt hatte (BFH vom 28.01.2003 \u2013 VI R 48\/99), auf den Fall der Ruhestandsverabschiedung. Neu ist die ausdr\u00fcckliche Aussage, dass eine Verabschiedung ihrem Wesen nach betrieblichen Charakter hat: Sie ist der letzte Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers und damit noch Teil der Berufst\u00e4tigkeit \u2013 kein privates Ereignis, das der Arbeitgeber lediglich mitfinanziert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR enthaltene 110-Euro-Grenze ist damit f\u00fcr die Frage, ob \u00fcberhaupt Arbeitslohn vorliegt, nicht ma\u00dfgeblich. Sie mag allenfalls als Indiz dienen, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtw\u00fcrdigung.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Praktische Konsequenzen<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen k\u00f6nnen Verabschiedungsveranstaltungen f\u00fcr scheidende Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile finanzieren, wenn sie folgende Punkte beachten: Das Unternehmen tritt selbst als Gastgeber auf. Die G\u00e4steliste wird nach betrieblichen Gesichtspunkten zusammengestellt und liegt in der Hand des Unternehmens. Die Veranstaltung findet in Unternehmensr\u00e4umen oder einem vom Unternehmen gew\u00e4hlten Rahmen statt. Der betriebliche Anlass steht im Vordergrund \u2013 etwa \u00dcbergabe von Aufgaben, Vorstellung eines Nachfolgers oder W\u00fcrdigung der Verdienste.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis empfiehlt sich eine sorgf\u00e4ltige Dokumentation dieser Merkmale im Vorfeld der Veranstaltung, um im Falle einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung den betrieblichen Charakter belegen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10\/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18\/24 vom 19.11.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955225 verf\u00fcgbar.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteuer \u00b7 BFH-Urteil VI R 18\/24 vom 19.11.2025 Verabschiedet ein Arbeitgeber seinen scheidenden Mitarbeiter mit einem Empfang und tr\u00e4gt er die Kosten, f\u00fchrt das beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn \u2013 vorausgesetzt, die Veranstaltung ist als Fest des Arbeitgebers ausgestaltet. Das hat der BFH mit Urteil vom 19. 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