{"id":79185,"date":"2026-03-05T17:25:48","date_gmt":"2026-03-05T15:25:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79185"},"modified":"2026-03-05T17:25:48","modified_gmt":"2026-03-05T15:25:48","slug":"bfh-virtuelle-automatensteuer-haelt-verfassungs-und-europarechtlicher-pruefung-stand-die-begruendung-im-detail","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-virtuelle-automatensteuer-haelt-verfassungs-und-europarechtlicher-pruefung-stand-die-begruendung-im-detail\/","title":{"rendered":"BFH: Virtuelle Automatensteuer h\u00e4lt verfassungs- und europarechtlicher Pr\u00fcfung stand \u2013 Die Begr\u00fcndung im Detail"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Gl\u00fccksspielbesteuerung \u00b7 Verfassungsrecht \u00b7 Unionsrecht \u00b7 BFH-Urteil IX R 27\/24 vom 04.11.2025<\/em><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Mit dem nun im Volltext vorliegenden Urteil IX R 27\/24 hat der BFH die Virtuelle Automatensteuer auf breiter Front verteidigt. Eine maltesische Kapitalgesellschaft, die im Juli 2021 \u2013 dem ersten Monat des regulierten Online-Gl\u00fccksspiels in Deutschland \u2013 virtuelle Automatenspiele anbot, hatte die Regelungen der \u00a7\u00a7 36 ff. RennwLottG mit einer Vielzahl von Verfassungs- und Unionsrechtsverst\u00f6\u00dfen angegriffen. Der IX. Senat weist alle R\u00fcgen zur\u00fcck. Das Urteil ist f\u00fcr die steuerliche Beratung von Gl\u00fccksspielanbietern und f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Grenzen steuerlicher Lenkungsgesetze gleicherma\u00dfen bedeutsam.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Die Virtuelle Automatensteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Virtuelle Automatensteuer wurde mit dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 eingef\u00fchrt und im RennwLottG geregelt. Sie betr\u00e4gt 5,3 % des geleisteten Spieleinsatzes abz\u00fcglich der Steuer selbst (\u00a7\u00a7 37, 38 RennwLottG) und erfasst alle Veranstalter virtueller Automatenspiele, die im Inland t\u00e4tig sind \u2013 unabh\u00e4ngig von deren Sitz. Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr Juli 2021 eine Steueranmeldung eingereicht, diese aber sofort angefochten. Das Hessische FG wies die Klage ab; der BFH best\u00e4tigt dieses Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die verfassungsrechtlichen R\u00fcgen und ihre Zur\u00fcckweisung<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Gesetzgebungskompetenz des Bundes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezweifelte, dass der Bund \u00fcberhaupt die Kompetenz zur Regelung der Virtuellen Automatensteuer hatte \u2013 die L\u00e4nder h\u00e4tten die Steuer im Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 selbst regeln k\u00f6nnen. Der BFH verneint dies. Die Virtuelle Automatensteuer ist eine Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG; das Aufkommen steht den L\u00e4ndern zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG ist gegeben, weil ohne bundesgesetzliche Regelung eine Rechtszersplitterung drohte: Bundesweit t\u00e4tige Anbieter m\u00fcssten bis zu 16 verschiedene Landessteuerregime beachten, Anmeldungen in allen Bundesl\u00e4ndern abgeben und komplexe Zuordnungsregelungen f\u00fcr Anbieter und Spieler in unterschiedlichen L\u00e4ndern handhaben. Zudem wird die Gl\u00fccksspielerlaubnis bundeseinheitlich durch eine zentrale Beh\u00f6rde erteilt \u2013 ein einheitliches Steuerrecht ist die folgerichtige Erg\u00e4nzung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah einen Widerspruch zwischen der Lenkungssteuer und dem Regulierungsziel des Gl\u00fccksspielstaatsvertrags 2021 \u2013 die Steuer treibe Spieler in den Schwarzmarkt, statt sie zu kanalisieren. Der BFH weist auch das zur\u00fcck. Die \u00a7\u00a7 36 ff. RennwLottG flankieren das ordnungsrechtliche System des Gl\u00fccksspielstaatsvertrags 2021, sie konterkarieren es nicht. Dass ein Teil der Spieler trotzdem illegale Anbieter aufsucht, ist kein normativer Widerspruch, sondern eine Frage des Vollzugs \u2013 illegale Anbieter sind nicht geduldet, sondern sehen sich Untersagungen, Internet- und Zahlungssperren ausgesetzt. Der Gesetzgeber durfte zudem auf die Erfahrungen mit der Sportwettenbesteuerung ab 2012 vertrauen, die eine Kanalisierungswirkung entfaltet hatte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuerbelastung stellt zwar einen Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit dar \u2013 auch f\u00fcr EU-ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften, die sich auf Art. 12 GG berufen k\u00f6nnen. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt: Die Bek\u00e4mpfung der Spielsucht ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Die Einsatzbesteuerung ist geeignet, weil sie d\u00e4mpfend auf Gewinnquoten und Anreize wirkt. Sie ist erforderlich, weil eine Bruttospielertragsbesteuerung keinen Preis- oder Quoteneffekt h\u00e4tte und Umgehungsanreize schaffen w\u00fcrde. Und sie ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinn: Die Ums\u00e4tze aus virtuellem Automatenspiel sind umsatzsteuerfrei (\u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG), was die Belastung abfedert. Von einer erdrosselnden Wirkung konnte das FG keine Feststellungen treffen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Strukturelles Vollzugsdefizit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin argumentierte, da 80 % des Marktes im unregulierten Schwarzmarkt stattf\u00e4nden, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Der BFH lehnt auch das ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur vor, wenn es normativ angelegt ist \u2013 also wenn das Gesetz selbst Umgehungen erm\u00f6glicht oder gegenl\u00e4ufig wirkende Erhebungsregelungen enth\u00e4lt. Das ist hier nicht der Fall: Das RennwLottG enth\u00e4lt umfassende Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten, eine Pflicht zur Benennung eines inl\u00e4ndischen Steuerbeauftragten f\u00fcr Drittlands-Anbieter, EU-Amtshilfe f\u00fcr EU-ausl\u00e4ndische Anbieter und \u2013 nach \u00a7 40 AO \u2013 eine Steuerpflicht selbst f\u00fcr nicht konzessionierte Veranstalter. Tats\u00e4chliche Vollzugsprobleme sind kein Verfassungsproblem.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bemessungsgrundlage und Gleichheitssatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Den Angriff auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Bruttorohertrag beim terrestrischen Automatenspiel weist der BFH mit Verweis auf seine fr\u00fcheren Urteile vom 17. Mai 2021 (IX R 21\/18) und 7. September 2021 (IX R 5\/19) zur\u00fcck. Die Unterschiede zwischen Online- und terrestrischem Spiel rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerungssystematik.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die unionsrechtlichen R\u00fcgen und ihre Zur\u00fcckweisung<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Keine Notifizierungspflicht nach Richtlinie 2015\/1535\/EU<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah in der Steuer eine notifizierungspflichtige \u201etechnische Vorschrift&#8220;, weil sie Anbieter faktisch zur \u00c4nderung ihrer Aussch\u00fcttungsquoten zwinge. Der BFH verneint eine Notifizierungspflicht klar: Steuerliche Regelungen sind keine \u201etechnischen Spezifikationen&#8220;, keine \u201esonstigen Vorschriften&#8220; und keine \u201eVorschriften betreffend Dienste&#8220; im Sinne der Richtlinie. Sie verbieten auch keine Dienstleistung. Auswirkungen auf Aussch\u00fcttungsquoten sind lediglich ein Nebeneffekt. Dass auch die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung nie notifiziert wurde und die EU-Kommission dies nicht beanstandete, spricht ebenfalls gegen eine Notifizierungspflicht. Eine EuGH-Vorlage war wegen des acte-clair-Grundsatzes nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Versto\u00df gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Da die Ums\u00e4tze aus virtuellem Automatenspiel nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind, trifft die Kl\u00e4gerin insoweit keine Mehrwertsteuerlast \u2013 das mehrwertsteuerrechtliche Neutralit\u00e4tsgebot ist schon tatbestandlich nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Versto\u00df gegen das Koh\u00e4renzgebot<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Legalisierung virtueller Automatenspiele verbunden mit strikten Spielerschutzregelungen (Einsatzbegrenzung, Ausschluss Minderj\u00e4hriger, Selbstsperrsystem) und steuerlicher Belastung ist koh\u00e4rent: Regulierung und Besteuerung verfolgen gemeinsam das Ziel, das Gl\u00fccksspiel in einen kontrollierten Rahmen zu \u00fcberf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuer trifft in- und ausl\u00e4ndische Anbieter gleicherma\u00dfen. Eine Ma\u00dfnahme, die lediglich zus\u00e4tzliche Kosten verursacht und grenz\u00fcberschreitende wie inl\u00e4ndische Dienstleistungen gleich behandelt, beschr\u00e4nkt den freien Dienstleistungsverkehr nicht.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Fazit f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil schlie\u00dft die Debatte \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Virtuellen Automatensteuer auf absehbare Zeit ab. F\u00fcr Anbieter virtueller Automatenspiele bleibt die Steuer in vollem Umfang anwendbar; Rechtsmittel mit verfassungs- oder europarechtlicher Begr\u00fcndung haben nach dieser Entscheidung keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg. Steuerberater, die Gl\u00fccksspielunternehmen betreuen, sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und offene Einspruchsverfahren mit vergleichbarer Begr\u00fcndung auf ihre Erfolgsaussichten hin \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Urteil IX R 27\/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR27.24.0). Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955456 verf\u00fcgbar.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gl\u00fccksspielbesteuerung \u00b7 Verfassungsrecht \u00b7 Unionsrecht \u00b7 BFH-Urteil IX R 27\/24 vom 04.11.2025 Mit dem nun im Volltext vorliegenden Urteil IX R 27\/24 hat der BFH die Virtuelle Automatensteuer auf breiter Front verteidigt. 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