{"id":79191,"date":"2026-03-05T17:30:15","date_gmt":"2026-03-05T15:30:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79191"},"modified":"2026-03-05T17:30:15","modified_gmt":"2026-03-05T15:30:15","slug":"bfh-keine-einkommenserhoehung-bei-versaeumter-besteuerung-des-fiktiven-veraeusserungsgewinns-nach-%c2%a7-17-abs-1-satz-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-einkommenserhoehung-bei-versaeumter-besteuerung-des-fiktiven-veraeusserungsgewinns-nach-%c2%a7-17-abs-1-satz-2-estg\/","title":{"rendered":"BFH: Keine Einkommenserh\u00f6hung bei vers\u00e4umter Besteuerung des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG"},"content":{"rendered":"\n<p><em>K\u00f6rperschaftsteuer \u00b7 Verdeckte Einlage \u00b7 BFH-Urteil I R 40\/23 vom 19.11.2025<\/em><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 40\/23) eine in der Literatur seit Jahren umstrittene Frage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden: Die vers\u00e4umte Besteuerung des nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine nat\u00fcrliche Person stellt keine \u201eEinkommensminderung&#8220; im Sinne des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dar. Eine gewinnerh\u00f6hende Korrektur auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft scheidet damit aus. Zugleich kl\u00e4rt der BFH, dass \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dem Grunde nach auch nat\u00fcrliche Personen als Gesellschafter erfasst.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Alleingesellschafter L einer GmbH gr\u00fcndete 2010 eine neue Holding-GmbH (die Kl\u00e4gerin) und \u00fcbertrug ihr anschlie\u00dfend unentgeltlich seine Anteile an der operativen GmbH \u2013 ausdr\u00fccklich auflagenfrei und ohne Gegenleistung. Diese Anteils\u00fcbertragung war eine verdeckte Einlage: Der Wert der eingebrachten Anteile \u00fcberstieg das Stammkapital erheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Ebene des L h\u00e4tte die verdeckte Einlage nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG als fiktive Ver\u00e4u\u00dferung behandelt und ein entsprechender Gewinn im Jahr 2011 versteuert werden m\u00fcssen. Das geschah nicht \u2013 die Einkommensteuerveranlagung des L f\u00fcr 2011 wurde bestandskr\u00e4ftig, ohne diesen Vorgang zu erfassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt meinte, die vers\u00e4umte Besteuerung des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei L stelle eine \u201eEinkommensminderung&#8220; im Sinne des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dar und korrigierte das Einkommen der aufnehmenden Kl\u00e4gerin im ersten noch \u00e4nderbaren Jahr (2012) gewinnerh\u00f6hend nach oben. Das FG Mecklenburg-Vorpommern stimmte dem zu. Der BFH hebt das Urteil auf und gibt der Klage statt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die zwei Kernaussagen des Urteils<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>1. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gilt auch f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen als Gesellschafter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst stellt der BFH klar, was in der Literatur \u00fcberwiegend, aber nicht einhellig vertreten wurde: Der Anwendungsbereich des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ist nicht auf K\u00f6rperschaften als Gesellschafter beschr\u00e4nkt. Der Wortlaut der Norm enth\u00e4lt keine solche Einschr\u00e4nkung, und auch die Gesetzesbegr\u00fcndung nennt ausdr\u00fccklich nat\u00fcrliche Personen als Beispiel. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Ansicht, die aus dem systematischen Zusammenhang mit \u00a7 8 Abs. 3 Satz 5 KStG (Dreieckskonstellation bei vGA) eine Begrenzung auf K\u00f6rperschaften ableitet, lehnt der BFH ab: Satz 5 betrifft Sonderf\u00e4lle und l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf die allgemeine Regelung des Satzes 4 zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Nicht erfasste fiktive Einkommenserh\u00f6hung \u2260 Einkommensminderung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die entscheidende und zugunsten der Kl\u00e4gerin ausgehende Aussage betrifft den Begriff der \u201eEinkommensminderung&#8220; in \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Der BFH legt diesen Begriff streng nach seinem Wortlaut aus: Eine Einkommensminderung liegt vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuermindernd ber\u00fccksichtigt wurde und dadurch die steuerliche Bemessungsgrundlage tats\u00e4chlich abgesenkt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ist das Gegenteil eingetreten: Auf Ebene des L ist keine Einkommensminderung eingetreten, sondern eine Einkommenserh\u00f6hung (der fiktive Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) wurde schlicht nicht erfasst. Das ist kein Unterfall einer \u201eEinkommensminderung&#8220;, sondern ein tatbestandliches Aliud \u2013 ein Sachverhalt, der von \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG schlicht nicht geregelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00fctzt dieses Ergebnis auch teleologisch: Zwar soll \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG Besteuerungsl\u00fccken schlie\u00dfen. Aber bei einem versehentlich nicht erfassten fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG droht keine endg\u00fcltige Besteuerungsl\u00fccke \u2013 die Besteuerung kann sp\u00e4ter im Rahmen der echten Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der Holding nachgeholt werden. Ein Grund f\u00fcr eine teleologische Extension \u00fcber den Wortlaut hinaus besteht daher nicht.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Abgrenzung: Wann greift \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil sch\u00e4rft das Verst\u00e4ndnis der Norm durch Abgrenzung. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG greift typischerweise in folgenden Konstellationen: Ein Gesellschafter \u00fcbertr\u00e4gt ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft zu einem unter dem Marktpreis liegenden Entgelt oder unentgeltlich und macht dabei auf seiner Ebene einen Verlust oder Betriebsausgaben\/Werbungskosten geltend, die sein zu versteuerndes Einkommen tats\u00e4chlich mindern. In diesem Fall w\u00fcrde ohne die Korrektur nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG eine systemwidrige doppelte Beg\u00fcnstigung entstehen: einmal durch die Einkommensminderung beim Gesellschafter und einmal durch die Buchwerterh\u00f6hung bei der Gesellschaft. Genau das soll die Norm verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die blo\u00dfe Nichterfassung einer Einkommenserh\u00f6hung beim Gesellschafter \u2013 wie beim vers\u00e4umten fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG \u2013 f\u00e4llt nicht unter diese Norm. Hier fehlt es an der Minderung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil hat erhebliche Relevanz f\u00fcr Gestaltungen und Sachverhalte, bei denen verdeckte Einlagen von Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem Privatverm\u00f6gen nat\u00fcrlicher Personen in Holdingstrukturen erfolgen:<\/p>\n\n\n\n<p>Wurde der fiktive Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beim einlegenden Gesellschafter versehentlich nicht erfasst und ist die Einkommensteuerveranlagung bestandskr\u00e4ftig, kann das Finanzamt nicht \u00fcber \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft eine Einkommenskorrektur vornehmen. Entsprechende Bescheide sind rechtswidrig und sollten angefochten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr laufende Betriebspr\u00fcfungen und Einspruchsverfahren, in denen das Finanzamt auf \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gest\u00fctzte Einkommenserh\u00f6hungen in dieser Konstellation festgestellt hat, er\u00f6ffnet das Urteil eine klare Rechtsgrundlage f\u00fcr die erfolgreiche Anfechtung.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Urteil I R 40\/23 vom 19.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.191125.IR40.23.0).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6rperschaftsteuer \u00b7 Verdeckte Einlage \u00b7 BFH-Urteil I R 40\/23 vom 19.11.2025 Der BFH hat mit Urteil vom 19. 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