{"id":79216,"date":"2026-04-12T14:20:45","date_gmt":"2026-04-12T12:20:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79216"},"modified":"2026-04-12T14:20:45","modified_gmt":"2026-04-12T12:20:45","slug":"transfergesellschaft-steuerpflichtig-bfh-verneint-steuerbefreiung-fuer-leistungen-im-rahmen-betrieblicher-restrukturierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/transfergesellschaft-steuerpflichtig-bfh-verneint-steuerbefreiung-fuer-leistungen-im-rahmen-betrieblicher-restrukturierung\/","title":{"rendered":"Transfergesellschaft steuerpflichtig \u2013 BFH verneint Steuerbefreiung f\u00fcr Leistungen im Rahmen betrieblicher Restrukturierung"},"content":{"rendered":"\n<p>Erbringt ein zur Arbeitsf\u00f6rderung zugelassener Tr\u00e4ger Leistungen im Rahmen einer Transfergesellschaft (beE) gegen\u00fcber dem restrukturierenden Arbeitgeber, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor \u2013 und keine steuerfreie Sozialf\u00fcrsorgeleistung. Der BFH entscheidet damit eine lang diskutierte Frage mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Praxis von Transfergesellschaften.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtliche Leits\u00e4tze<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00dcbernimmt ein zur Arbeitsf\u00f6rderung zugelassener Tr\u00e4ger die Durchf\u00fchrung einer betriebsorganisatorisch eigenst\u00e4ndigen Einheit (beE) gem. \u00a7 111 Abs. 3 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung aufgrund eines Durchf\u00fchrungsvertrags mit dem Arbeitgeber, erbringt er an diesen eine Leistung \u2013 zu deren Entgelt auch die Aufstockungsbetr\u00e4ge geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>2.Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Wie funktioniert eine Transfergesellschaft?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei betrieblichen Restrukturierungen \u2013 insbesondere bei Massenentlassungen \u2013 wird h\u00e4ufig eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenst\u00e4ndige Einheit, beE) zwischengeschaltet. Von Insolvenz oder Stellenabbau bedrohte Arbeitnehmer wechseln in die Transfergesellschaft, die von einem zugelassenen Tr\u00e4ger der Arbeitsf\u00f6rderung betrieben wird. Dort erhalten sie Qualifizierungsma\u00dfnahmen, Bewerbungsunterst\u00fctzung und Transferkurzarbeitergeld \u2013 mit dem Ziel, m\u00f6glichst rasch in neue Besch\u00e4ftigung vermittelt zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber<\/p>\n\n\n\n<p>(restrukturierend)<\/p>\n\n\n\n<p>\u2192<\/p>\n\n\n\n<p>Tr\u00e4ger der Arbeitsf\u00f6rderung<\/p>\n\n\n\n<p>betreibt beE per Durchf\u00fchrungsvertrag<\/p>\n\n\n\n<p>\u2192<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitnehmer<\/p>\n\n\n\n<p>in der Transfergesellschaft<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verg\u00fctung des Tr\u00e4gers durch den Arbeitgeber umfasst typischerweise neben einer Verwaltungspauschale auch die sog. Aufstockungsbetr\u00e4ge \u2013 Zahlungen, mit denen das Transferkurzarbeitergeld auf ein vereinbartes Niveau angehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die umsatzsteuerliche Streitfrage<\/h2>\n\n\n\n<p>Strittig war zweierlei: Erstens, ob der Tr\u00e4ger \u00fcberhaupt eine umsatzsteuerbare Leistung an den Arbeitgeber erbringt \u2013 oder ob die T\u00e4tigkeit des Tr\u00e4gers lediglich den Arbeitnehmern zugute kommt und deshalb kein steuerbares Leistungsverh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber besteht. Zweitens, ob die Leistung \u2013 sollte sie steuerbar sein \u2013 nach&nbsp;Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL&nbsp;als eng mit der Sozialf\u00fcrsorge verbundene Dienstleistung steuerfrei ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Leistungsaustausch bejaht<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH bejaht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Tr\u00e4ger und Arbeitgeber. Grundlage ist der Durchf\u00fchrungsvertrag: Der Tr\u00e4ger verpflichtet sich gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, die beE zu betreiben und die Arbeitnehmer zu betreuen. Daf\u00fcr zahlt der Arbeitgeber eine Verg\u00fctung \u2013 einschlie\u00dflich der Aufstockungsbetr\u00e4ge. Diese geh\u00f6ren nach dem BFH zum Entgelt f\u00fcr die Leistung des Tr\u00e4gers, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der \u00fcbernommenen Durchf\u00fchrungsverpflichtung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Steuerbefreiung verneint<\/p>\n\n\n\n<p>Die Leistung ist nicht als \u201eeng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung&#8220; nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Der BFH grenzt damit klar ab: Die Transfergesellschaftsleistung wird zwar im sozialpolitisch erw\u00fcnschten Kontext der Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderung erbracht, richtet sich aber prim\u00e4r an den Arbeitgeber als Leistungsempf\u00e4nger \u2013 nicht an eine schutzbed\u00fcrftige Person im Sinne der Sozialf\u00fcrsorge. Der Befreiungstatbestand ist eng auszulegen und greift hier nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Tr\u00e4ger von Transfergesellschaften<\/p>\n\n\n\n<p>Die Leistungen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber sind umsatzsteuerpflichtig. Das betrifft die gesamte Verg\u00fctung \u2013 ausdr\u00fccklich auch die Aufstockungsbetr\u00e4ge. Tr\u00e4ger m\u00fcssen Umsatzsteuer auf das vollst\u00e4ndige Entgelt abf\u00fchren. Gleichzeitig steht ihnen aber grunds\u00e4tzlich der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu, was die Belastung wirtschaftlich kompensieren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber als Leistungsempf\u00e4nger<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen, die Transfergesellschaften einsetzen, erhalten vom Tr\u00e4ger steuerpflichtige Leistungen. Soweit der Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber nicht ausgeschlossen ist, kann die ausgewiesene Umsatzsteuer abgezogen werden. Bei gemischt genutzten Unternehmen oder Unternehmen mit steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen ist die Abzugsf\u00e4higkeit sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Altf\u00e4lle und Bestandsvertr\u00e4ge<\/p>\n\n\n\n<p>Viele Tr\u00e4ger haben die Frage bisher offen gelassen oder \u2013 in Erwartung einer m\u00f6glichen Steuerbefreiung \u2013 keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Mit dem Urteil ist die Rechtslage f\u00fcr laufende und k\u00fcnftige Vertr\u00e4ge klar. Bei Altf\u00e4llen sollten etwaige Umsatzsteuer-Nachforderungen und die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Rechnungskorrektur gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0954828 abrufbar. Da der BFH amtliche Leits\u00e4tze formuliert hat, ist eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl zu erwarten \u2013 mit entsprechender Bindungswirkung f\u00fcr die Finanzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil V R 10\/23 vom 20.11.2025&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbringt ein zur Arbeitsf\u00f6rderung zugelassener Tr\u00e4ger Leistungen im Rahmen einer Transfergesellschaft (beE) gegen\u00fcber dem restrukturierenden Arbeitgeber, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor \u2013 und keine steuerfreie Sozialf\u00fcrsorgeleistung. Der BFH entscheidet damit eine lang diskutierte Frage mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Praxis von Transfergesellschaften. 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