{"id":79220,"date":"2026-04-12T14:24:42","date_gmt":"2026-04-12T12:24:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79220"},"modified":"2026-04-12T14:24:42","modified_gmt":"2026-04-12T12:24:42","slug":"organschaft-bfh-konkretisiert-anforderungen-an-die-tatsaechliche-durchfuehrung-des-gewinnabfuehrungsvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/organschaft-bfh-konkretisiert-anforderungen-an-die-tatsaechliche-durchfuehrung-des-gewinnabfuehrungsvertrags\/","title":{"rendered":"Organschaft: BFH konkretisiert Anforderungen an die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags"},"content":{"rendered":"\n<p>Der BFH best\u00e4tigt und pr\u00e4zisiert seine Rechtsprechung zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags als Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft: Buchung in den Jahresabschl\u00fcssen ist zwingend \u2013 und die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche muss innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach F\u00e4lligkeit erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtliche Leits\u00e4tze<\/p>\n\n\n\n<p>1.Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erf\u00fcllung der hieraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zus\u00e4tzlich voraus, dass diese in den Jahresabschl\u00fcssen gebucht werden (Best\u00e4tigung von BFH I R 37\/19, BStBl II 2023 S. 409).<\/p>\n\n\n\n<p>2.Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung erfordert eine zeitnahe Erf\u00fcllung der zivilrechtlich f\u00e4lligen Anspr\u00fcche. Grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgt hierf\u00fcr eine Erf\u00fcllung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach F\u00e4lligkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung als Organschaftsvoraussetzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die ertragsteuerliche Organschaft setzt nach&nbsp;\u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG&nbsp;voraus, dass ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag (GAV) auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und w\u00e4hrend seiner gesamten Laufzeit tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird. Fehlt es an der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung auch nur in einem Jahr, entf\u00e4llt die Organschaft r\u00fcckwirkend f\u00fcr das gesamte betroffene Wirtschaftsjahr \u2013 mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen f\u00fcr Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Was \u201etats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung&#8220; konkret bedeutet, hat der BFH in der Vergangenheit schrittweise konkretisiert. Das vorliegende Urteil f\u00fcgt dieser Rechtsprechungslinie zwei wichtige Bausteine hinzu.<\/p>\n\n\n\n<h2>Leitsatz 1: Buchung in den Jahresabschl\u00fcssen ist Pflicht<\/h2>\n\n\n\n<p>Best\u00e4tigung der Rechtsprechung aus I R 37\/19<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits mit Urteil vom 2. November 2022 (I R 37\/19, BStBl II 2023 S. 409) hatte der BFH entschieden, dass tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung nicht allein die Zahlung bzw. \u00dcberweisung des abzuf\u00fchrenden Gewinns bedeutet. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen die aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschl\u00fcssen der beteiligten Gesellschaften gebucht sein. Das aktuelle Urteil best\u00e4tigt diese Anforderung ausdr\u00fccklich und festigt sie als st\u00e4ndige Rechtsprechung.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis bedeutet dies: Fehlt die Buchung des Gewinnabf\u00fchrungsanspruchs bzw. der Gewinnabf\u00fchrungsverbindlichkeit im Jahresabschluss \u2013 etwa weil der Abschluss fehlerhaft erstellt oder eine entsprechende R\u00fcckstellung oder Forderung vergessen wurde \u2013, ist die Organschaft auch dann gef\u00e4hrdet, wenn die Zahlung tats\u00e4chlich erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Leitsatz 2: Zw\u00f6lf-Monats-Frist f\u00fcr zeitnahe Erf\u00fcllung<\/h2>\n\n\n\n<p>Neue Konkretisierung: Fristrahmen erstmals festgelegt<\/p>\n\n\n\n<p>Bisher war die Anforderung \u201ezeitnaher Erf\u00fcllung&#8220; ohne klaren zeitlichen Rahmen. Der BFH definiert nun: Eine Erf\u00fcllung der zivilrechtlich f\u00e4lligen Anspr\u00fcche aus dem GAV ist grunds\u00e4tzlich innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach F\u00e4lligkeit vorzunehmen. Diese Frist orientiert sich erkennbar an vergleichbaren Fristen im Steuerrecht und schafft erstmals Planungssicherheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Jahresende der Organgesellschaft<\/p>\n\n\n\n<p>GAV-Anspruch entsteht; Buchung im Jahresabschluss erforderlich<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00e4lligkeit (i. d. R. nach Feststellung des Jahresabschlusses)<\/p>\n\n\n\n<p>Zivilrechtliche F\u00e4lligkeit der Gewinnabf\u00fchrungsforderung<\/p>\n\n\n\n<p>Sp\u00e4testens 12 Monate nach F\u00e4lligkeit<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chliche Erf\u00fcllung (Zahlung \/ Verrechnung) muss erfolgt sein \u2013 andernfalls Organschaft gef\u00e4hrdet<\/p>\n\n\n\n<h2>Anforderungen im \u00dcberblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Checkliste: Tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des GAV<\/p>\n\n\n\n<ul><li>\u2713Gewinnabf\u00fchrungsanspruch\/-verbindlichkeit im Jahresabschluss der Organgesellschaft gebucht<\/li><li>\u2713Korrespondierende Buchung beim Organtr\u00e4ger vorhanden<\/li><li>\u2713Tats\u00e4chliche Zahlung bzw. Verrechnung erfolgt<\/li><li>\u2713Erf\u00fcllung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach F\u00e4lligkeit<\/li><li>\u2717Blo\u00dfe Zahlung ohne Buchung in den Jahresabschl\u00fcssen gen\u00fcgt nicht<\/li><li>\u2717Buchung allein ohne sp\u00e4tere Erf\u00fcllung gen\u00fcgt nicht<\/li><li>\u2717Erf\u00fcllung nach Ablauf der Zw\u00f6lf-Monats-Frist ist grunds\u00e4tzlich nicht mehr zeitnah<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Laufende Organschaftsverh\u00e4ltnisse<\/p>\n\n\n\n<p>Bestehende Organschaften sollten daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob in vergangenen Wirtschaftsjahren die Buchungserfordernisse vollst\u00e4ndig eingehalten und Gewinnabf\u00fchrungsanspr\u00fcche fristgerecht erf\u00fcllt wurden. Gerade in Konzernen mit zahlreichen Organgesellschaften schleichen sich hier Fehler ein, die erst bei einer Betriebspr\u00fcfung auffallen \u2013 und dann r\u00fcckwirkend die Organschaft in Frage stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Cash-Pooling und konzerninternes Clearing<\/p>\n\n\n\n<p>In vielen Konzernen werden Gewinnabf\u00fchrungsanspr\u00fcche nicht durch separate \u00dcberweisung, sondern \u00fcber Cash-Pooling-Systeme oder konzerninterne Verrechnungskonten erf\u00fcllt. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Verrechnung dokumentiert und innerhalb der Zw\u00f6lf-Monats-Frist vollzogen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Heilungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG beachten<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt ein Durchf\u00fchrungsfehler vor, bietet das Gesetz in bestimmten Fallgestaltungen eine Heilungsm\u00f6glichkeit. Diese setzt voraus, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, er erkannt und unverz\u00fcglich beseitigt wird. Angesichts der nun klareren BFH-Vorgaben \u2013 insbesondere der Zw\u00f6lf-Monats-Frist \u2013 schwindet der Spielraum f\u00fcr eine erfolgreiche Heilung bei versp\u00e4teter Erf\u00fcllung. Fr\u00fchzeitiges Handeln ist geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig und best\u00e4tigt eine Linie, die der BFH seit I R 37\/19 verfolgt. Die erstmalige Festlegung der Zw\u00f6lf-Monats-Frist hat unmittelbare Bedeutung f\u00fcr laufende Organschaftsverh\u00e4ltnisse. Volltext: LEXinform Nr. 0954376.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil I R 37\/22 vom 05.11.2025 \u00b7 Volltext: LEXinform Nr. 0954376 \u00b7 Vorinstanz: I R 37\/19, BStBl II 2023 S. 409<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH best\u00e4tigt und pr\u00e4zisiert seine Rechtsprechung zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags als Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft: Buchung in den Jahresabschl\u00fcssen ist zwingend \u2013 und die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche muss innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach F\u00e4lligkeit erfolgen. Amtliche Leits\u00e4tze 1.Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/organschaft-bfh-konkretisiert-anforderungen-an-die-tatsaechliche-durchfuehrung-des-gewinnabfuehrungsvertrags\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Organschaft: BFH konkretisiert Anforderungen an die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79220"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79220"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79220\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":79221,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79220\/revisions\/79221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79220"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79220"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79220"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}