{"id":79224,"date":"2026-04-12T14:28:54","date_gmt":"2026-04-12T12:28:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79224"},"modified":"2026-04-12T14:28:54","modified_gmt":"2026-04-12T12:28:54","slug":"satzungsmaessige-vermoegensbindung-bfh-klaert-welche-satzungsformulierungen-den-anforderungen-des-%c2%a7-61-ao-genuegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/satzungsmaessige-vermoegensbindung-bfh-klaert-welche-satzungsformulierungen-den-anforderungen-des-%c2%a7-61-ao-genuegen\/","title":{"rendered":"Satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung: BFH kl\u00e4rt, welche Satzungsformulierungen den Anforderungen des \u00a7 61 AO gen\u00fcgen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung ist eine der zentralen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften. Der BFH konkretisiert nun, auf welche zwei Wegen eine Satzung diese Anforderung erf\u00fcllen kann \u2013 und schafft damit praxisrelevante Klarheit f\u00fcr die Satzungsgestaltung und -pr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtlicher Leitsatz<\/p>\n\n\n\n<p>Die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbeg\u00fcnstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Verm\u00f6gen nach Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke \u00fcbertragen werden soll.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Was verlangt \u00a7 61 AO?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung nach&nbsp;\u00a7 61 AO&nbsp;stellt sicher, dass das Verm\u00f6gen einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft auch bei ihrer Aufl\u00f6sung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks dauerhaft gemeinn\u00fctzigen Zwecken erhalten bleibt. Die Satzung muss daher eine Regelung enthalten, die festlegt, wohin das Verm\u00f6gen in diesen F\u00e4llen flie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis sind Satzungsformulierungen zur Verm\u00f6gensbindung h\u00e4ufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt \u2013 insbesondere wenn der Anfallberechtigte ungenau bezeichnet oder der Verwendungszweck zu allgemein beschrieben ist. Der BFH strukturiert nun die Anforderungen in zwei alternativ erf\u00fcllbare Varianten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die zwei Wege zur satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindung<\/h2>\n\n\n\n<p>Variante A: Zweckbestimmung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Satzung bestimmt&nbsp;<em>genau<\/em>, f\u00fcr welchen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck das Verm\u00f6gen nach Aufl\u00f6sung oder Zweckwegfall verwendet werden soll \u2013 ohne eine konkrete Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft zu benennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Variante B: Empf\u00e4ngerbenennung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Satzung benennt&nbsp;<em>hinreichend<\/em>&nbsp;eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Anfallberechtigte \u2013 ohne den Verwendungszweck weiter zu spezifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Beide Varianten stehen gleichwertig nebeneinander. Eine Satzung muss nicht beide Anforderungen kumulativ erf\u00fcllen \u2013 sie kann auf einen der beiden Wege zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Einordnung der Anforderungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Variante A: Was \u201egenau bestimmt&#8220; bedeutet<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verwendungszweck muss so pr\u00e4zise formuliert sein, dass er einen konkreten steuerbeg\u00fcnstigten Zweck i. S. d.&nbsp;\u00a7\u00a7 52\u201354 AO&nbsp;bezeichnet. Eine blo\u00dfe Bezugnahme auf \u201egemeinn\u00fctzige Zwecke&#8220; ohne weitere Konkretisierung d\u00fcrfte nicht ausreichen. Sicher ist die ausdr\u00fcckliche Nennung eines oder mehrerer anerkannter Zwecke (z. B. \u201eF\u00f6rderung des Sports&#8220;, \u201eF\u00f6rderung der Jugendhilfe&#8220;).<\/p>\n\n\n\n<p>Variante B: Was \u201ehinreichend benannt&#8220; bedeutet<\/p>\n\n\n\n<p>Die Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft muss so bezeichnet sein, dass sie im Zeitpunkt der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung eindeutig identifizierbar ist. Eine namentliche Nennung ist dabei nicht zwingend \u2013 es gen\u00fcgt eine Bezeichnung, die die K\u00f6rperschaft hinreichend konkretisiert (z. B. \u201edie jeweilige Stadtgemeinde X&#8220; oder \u201eeine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar den gleichen Zweck verfolgt&#8220;). Reine Gattungsbezeichnungen ohne individualisierenden Zusatz d\u00fcrften dagegen nicht gen\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktische Anforderungen im \u00dcberblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Checkliste Verm\u00f6gensbindungsklausel<\/p>\n\n\n\n<ul><li>\u2713Regelung f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft vorhanden<\/li><li>\u2713Regelung f\u00fcr den Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks vorhanden<\/li><li>\u2713Entweder: Verwendungszweck konkret und steuerbeg\u00fcnstigt bezeichnet (Variante A)<\/li><li>\u2713Oder: Anfallberechtigte K\u00f6rperschaft \/ jPd\u00f6R hinreichend individualisiert benannt (Variante B)<\/li><li>\u2717Blo\u00dfe Formulierung \u201ef\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke&#8220; ohne Konkretisierung gen\u00fcgt nicht<\/li><li>\u2717Unbestimmte Gattungsbeschreibung der Anfallberechtigten ohne individualisierenden Zusatz gen\u00fcgt nicht<\/li><li>\u2717\u00dcbertragung an Mitglieder oder Gesellschafter ohne steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbezug ist unzul\u00e4ssig<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Satzungspr\u00fcfung und Feststellungsverfahren nach \u00a7 60a AO<\/p>\n\n\n\n<p>Im Feststellungsverfahren nach&nbsp;\u00a7 60a AO&nbsp;pr\u00fcft das Finanzamt die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit \u2013 und damit auch die Verm\u00f6gensbindungsklausel. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab pr\u00e4zisiert. Bestehende Satzungen sollten anhand der zwei Varianten \u00fcberpr\u00fcft werden: Erf\u00fcllt die Klausel Variante A oder B \u2013 oder gen\u00fcgt sie keiner der beiden Anforderungen?<\/p>\n\n\n\n<p>Neugr\u00fcndungen und Satzungs\u00e4nderungen<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Gestaltung neuer Satzungen empfiehlt sich \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 die Verwendung der vom BMF ver\u00f6ffentlichten Mustersatzung nach&nbsp;Anlage 1 zu \u00a7 60 AO. Diese erf\u00fcllt die Anforderungen an die Verm\u00f6gensbindung typisiert. Weicht die K\u00f6rperschaft von der Mustersatzung ab, sind die Anforderungen des BFH-Urteils sorgf\u00e4ltig einzuhalten. Im Zweifel bietet Variante B \u2013 Benennung einer konkreten Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft \u2013 mehr Rechtssicherheit als eine abstrakte Zweckformulierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 61 Abs. 2 und 3 AO<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 61 Abs. 2 und 3 AO regeln die Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden Verm\u00f6gensbindung: Sie f\u00fchren zur r\u00fcckwirkenden Versagung der Steuerbeg\u00fcnstigung. Das Urteil schafft damit nicht nur Klarheit f\u00fcr die Gestaltungsberatung, sondern auch f\u00fcr das Risikomanagement in laufenden Gemeinn\u00fctzigkeitsverh\u00e4ltnissen \u2013 Satzungsm\u00e4ngel bei der Verm\u00f6gensbindung k\u00f6nnen erhebliche steuerliche Nachfolgerisiken ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0955222 abrufbar. Da amtliche Leits\u00e4tze formuliert wurden, ist eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl zu erwarten \u2013 mit entsprechender Bindungswirkung f\u00fcr die Finanzverwaltung bei der Satzungspr\u00fcfung im Feststellungsverfahren nach \u00a7 60a AO.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil V R 10\/24 vom 20.11.2025&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung ist eine der zentralen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften. Der BFH konkretisiert nun, auf welche zwei Wegen eine Satzung diese Anforderung erf\u00fcllen kann \u2013 und schafft damit praxisrelevante Klarheit f\u00fcr die Satzungsgestaltung und -pr\u00fcfung. 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