{"id":79226,"date":"2026-04-12T14:31:29","date_gmt":"2026-04-12T12:31:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79226"},"modified":"2026-04-12T14:31:29","modified_gmt":"2026-04-12T12:31:29","slug":"bga-uebernimmt-verluste-fuer-die-traegerkoerperschaft-kein-zahlungstag-in-der-bescheinigung-nach-%c2%a7-27-abs-3-kstg-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bga-uebernimmt-verluste-fuer-die-traegerkoerperschaft-kein-zahlungstag-in-der-bescheinigung-nach-%c2%a7-27-abs-3-kstg-erforderlich\/","title":{"rendered":"BgA \u00fcbernimmt Verluste f\u00fcr die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft: Kein Zahlungstag in der Bescheinigung nach \u00a7 27 Abs. 3 KStG erforderlich"},"content":{"rendered":"\n<p>Erbringt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) dauerhaft verlustbringende Leistungen f\u00fcr seine Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, liegt darin eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Der BFH kl\u00e4rt nun, dass die hierf\u00fcr nach \u00a7 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 KStG zu erteilende Bescheinigung keinen Zahlungstag ausweisen muss \u2013 weil es einen solchen bei dieser Form der vGA strukturell nicht gibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtlicher Leitsatz<\/p>\n\n\n\n<p>Die Angabe eines Zahlungstags f\u00fcr eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, die in der \u00dcbernahme einer verlustbringenden T\u00e4tigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) f\u00fcr die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes entbehrlich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: BgA, Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft und dauerdefizit\u00e4re T\u00e4tigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Betrieb gewerblicher Art ist eine organisatorisch verselbst\u00e4ndigte wirtschaftliche Einheit einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde), die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft heraushebt.<\/p>\n\n\n\n<p>Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft (jPd\u00f6R)<\/p>\n\n\n\n<p>z. B. Gemeinde, Landkreis<\/p>\n\n\n\n<p>\u2190<\/p>\n\n\n\n<p>BgA<\/p>\n\n\n\n<p>\u00fcbernimmt dauerhaft verlust\u00adbringende T\u00e4tigkeit f\u00fcr Tr\u00e4ger<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbernimmt ein BgA eine T\u00e4tigkeit, die strukturell defizit\u00e4r ist und die wirtschaftlich der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft zugute kommt \u2013 etwa den Betrieb einer Einrichtung, die prim\u00e4r hoheitlichen Zwecken dient \u2013, wertet die Rechtsprechung dies als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung des BgA an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft. Der BgA \u201everschenkt&#8220; wirtschaftlich betrachtet den Verlustausgleich an den Tr\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Bescheinigungspflicht nach \u00a7 27 Abs. 3 und 7 KStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach&nbsp;\u00a7 27 Abs. 3 KStG&nbsp;hat eine K\u00f6rperschaft ihrem Anteilseigner im Fall einer Leistung, die als Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gilt, eine Bescheinigung auszustellen.&nbsp;\u00a7 27 Abs. 7 KStG&nbsp;erstreckt diese Pflicht auf BgA und ihre Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaften. Die Bescheinigung ist Grundlage f\u00fcr die steuerliche Behandlung der Leistung beim Empf\u00e4nger.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr \u201enormale&#8220; Aussch\u00fcttungen enth\u00e4lt die Bescheinigung typischerweise den Zahlungstag \u2013 den Tag, an dem die Leistung dem Anteilseigner zugeflossen ist. Bei der dauerdefizit\u00e4ren BgA-T\u00e4tigkeit fehlte dieser Ankerpunkt bisher: Es gibt keinen diskreten Zahlungsvorgang, sondern einen laufenden Verlustausgleich \u00fcber das Wirtschaftsjahr.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Zahlungstag nicht erforderlich \u2013 strukturelle Unvereinbarkeit<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Bei einer vGA in Gestalt der \u00dcbernahme einer verlustbringenden T\u00e4tigkeit durch den BgA f\u00fcr die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft gibt es begrifflich keinen \u201eZahlungstag&#8220; im Sinne des \u00a7 27 Abs. 3 KStG. Der Vorteil flie\u00dft nicht durch eine diskrete Zahlung zu, sondern durch das laufende Tragen der Verluste \u00fcber das Wirtschaftsjahr. Die Bescheinigung muss daher keinen Zahlungstag ausweisen \u2013 seine Angabe ist entbehrlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Teleologische Auslegung: Bescheinigungszweck bleibt gewahrt<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung nach \u00a7 27 Abs. 3 KStG dient dazu, dem Empf\u00e4nger die steuerliche Einordnung der Leistung zu erm\u00f6glichen und das Einlagekonto korrekt fortzuschreiben. Dieser Zweck wird durch den Verzicht auf den Zahlungstag nicht beeintr\u00e4chtigt, solange die \u00fcbrigen Angaben \u2013 insbesondere Betrag und Wirtschaftsjahr der vGA \u2013 vollst\u00e4ndig und korrekt enthalten sind. Der BFH wendet die Vorschrift damit sachgerecht auf die Besonderheiten des BgA-Rechts an.<\/p>\n\n\n\n<h2>Abgrenzung: Normale Aussch\u00fcttung vs. dauerdefizit\u00e4re \u00dcbernahme<\/h2>\n\n\n\n<p>Regul\u00e4re Aussch\u00fcttung \/ vGA mit Zahlungsvorgang<\/p>\n\n\n\n<p>Diskreter Zahlungsakt vorhanden (\u00dcberweisung, Buchung). Zahlungstag ist bestimmbar und in der Bescheinigung anzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>vGA durch dauerdefizit\u00e4re BgA-T\u00e4tigkeit<\/p>\n\n\n\n<p>Kein diskreter Zahlungsvorgang. Vorteil entsteht laufend durch Verlust\u00fcbernahme. Zahlungstag ist strukturell nicht bestimmbar \u2013 und damit entbehrlich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Kommunen und kommunale BgA mit dauerdefizit\u00e4ren Einrichtungen<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr Kommunen, die \u00fcber BgA defizit\u00e4re Einrichtungen betreiben \u2013 etwa B\u00e4der, Kultureinrichtungen, \u00d6PNV-Betriebe oder Versorgungsinfrastruktur. Soweit diese T\u00e4tigkeiten als dauerdefizit\u00e4re vGA qualifiziert werden, bestand bisher Unsicherheit \u00fcber die Ausgestaltung der Bescheinigung nach \u00a7 27 Abs. 7 KStG. Der BFH schafft Klarheit: Der Zahlungstag muss nicht ausgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Anforderungen an die Bescheinigung im \u00dcbrigen<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entbehrlichkeit des Zahlungstags entbindet nicht von den \u00fcbrigen Anforderungen. Die Bescheinigung muss insbesondere den Betrag der als vGA gewerteten Verlust\u00fcbernahme sowie das betreffende Wirtschaftsjahr klar ausweisen. Die korrekte Ermittlung des vGA-Betrags \u2013 d. h. des durch die dauerdefizit\u00e4re T\u00e4tigkeit entstandenen Verlustes \u2013 bleibt Voraussetzung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bescheinigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung ist Grundlage f\u00fcr die Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos nach&nbsp;\u00a7 27 KStG&nbsp;beim BgA. Soweit die dauerdefizit\u00e4re T\u00e4tigkeit das Einlagekonto mindert, hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung k\u00fcnftiger Leistungen. Die Bescheinigung sollte daher sorgf\u00e4ltig und zeitnah erteilt werden, um Folgefehler in der Kontofortschreibung zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0954953 abrufbar. Da amtliche Leits\u00e4tze formuliert wurden, ist eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl zu erwarten \u2013 mit entsprechender Bindungswirkung f\u00fcr die Finanzverwaltung bei der Pr\u00fcfung von Bescheinigungen nach \u00a7 27 Abs. 7 KStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil VIII R 39\/23 vom 20.01.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbringt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) dauerhaft verlustbringende Leistungen f\u00fcr seine Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, liegt darin eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Der BFH kl\u00e4rt nun, dass die hierf\u00fcr nach \u00a7 27 Abs. 7 i. V. m. 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