{"id":79228,"date":"2026-04-12T14:33:55","date_gmt":"2026-04-12T12:33:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79228"},"modified":"2026-04-12T14:33:55","modified_gmt":"2026-04-12T12:33:55","slug":"keine-einkommensteuer-auf-abfindung-fuer-lebzeitigen-pflichtteilsverzicht-auch-nicht-bei-ratenzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-einkommensteuer-auf-abfindung-fuer-lebzeitigen-pflichtteilsverzicht-auch-nicht-bei-ratenzahlung\/","title":{"rendered":"Keine Einkommensteuer auf Abfindung f\u00fcr lebzeitigen Pflichtteilsverzicht \u2013 auch nicht bei Ratenzahlung"},"content":{"rendered":"\n<p>Abfindungen f\u00fcr einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Einmalbetrag, in wiederkehrenden Leistungen oder in Raten gezahlt werden. Das stellt der BFH mit diesem Urteil klar und schafft damit Rechtssicherheit f\u00fcr die Nachfolgeplanung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Rahmen zweier notarieller \u00dcbergabevertr\u00e4ge (2002 und 2014) \u00fcbertrugen die Eltern Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ein Betriebsgrundst\u00fcck auf den Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Tochter (der Kl\u00e4gerin) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Die Tochter verzichtete gegen\u00fcber den Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche f\u00fcr das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>2002 \/ Juli 2014<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbergabevertr\u00e4ge: \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen, GmbH-Anteilen und Betriebsgrundst\u00fcck auf den Bruder \u00b7 Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt lebzeitigen Pflichtteilsverzicht<\/p>\n\n\n\n<p>30.12.2014<\/p>\n\n\n\n<p>Erste Rate des Gleichstellungsgeldes f\u00e4llig und gezahlt<\/p>\n\n\n\n<p>30.12.2015 \u2013 Streitjahr<\/p>\n\n\n\n<p>Zweite Rate f\u00e4llig und gezahlt \u00b7 FA: Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG wegen Laufzeit \u00fcber 12 Monate und Unverzinslichkeit \u2192 Kapitalertrag nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitpunkt: Zinsanteil bei unverzinslicher Ratenforderung<\/h2>\n\n\n\n<p>Finanzamt und Finanzgericht sahen in der unverzinslichen Forderung mit einer Laufzeit von mehr als zw\u00f6lf Monaten eine Besonderheit: Nach&nbsp;\u00a7 12 Abs. 3 BewG&nbsp;ist eine solche Forderung mit ihrem Barwert anzusetzen \u2013 was die Aufteilung des Nennbetrags in einen Tilgungs- und einen fiktiven Zinsanteil impliziert. Den Zinsanteil qualifizierten sie als steuerpflichtigen Kapitalertrag nach&nbsp;\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Auffassung FA und FG<\/p>\n\n\n\n<p>Zweite Rate = Tilgungsanteil (steuerfrei) + fiktiver Zinsanteil (steuerpflichtig gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) wegen Unverzinslichkeit und Laufzeit &gt; 12 Monate<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidung BFH<\/p>\n\n\n\n<p>Gesamte Abfindung \u2013 einschlie\u00dflich aller Raten \u2013 ist einkommensteuerlich nicht steuerbar. \u00a7 12 Abs. 3 BewG \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Kein erzieltes Einkommen \u2013 Rechtsgrund ist der Verzicht<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsgrund f\u00fcr den Erhalt des Gleichstellungsgeldes \u2013 einschlie\u00dflich der zweiten Rate \u2013 ist allein der lebzeitige Pflichtteilsverzicht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Eltern. Die Abfindung wurde ihr au\u00dferhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Verm\u00f6gensrechts (Erbanteil, Pflichtteil, Verm\u00e4chtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen i. S. d.&nbsp;\u00a7 2 Abs. 1 EStG&nbsp;dar.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 12 Abs. 3 BewG \u00e4ndert die steuerliche Qualifikation nicht<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bewertungsregel des \u00a7 12 Abs. 3 BewG bestimmt lediglich den Wertansatz einer unverzinslichen Forderung f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Bewertung. Sie hat keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche Qualifikation der Zahlung. Aus einer Bewertungsvorschrift l\u00e4sst sich kein steuerpflichtiger Zufluss von Kapitalertr\u00e4gen ableiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Best\u00e4tigung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt seine fr\u00fchere Rechtsprechung, nach der Abfindungen f\u00fcr lebzeitige Pflichtteilsverzichte weder als Einmalzahlungen noch als wiederkehrende Leistungen der Einkommensteuer unterliegen. Das Urteil erstreckt diese Grunds\u00e4tze nun ausdr\u00fccklich auch auf Ratenzahlungen \u2013 und schlie\u00dft damit die letzte verbleibende Unsicherheit in der Beurteilung solcher Abfindungsmodelle.<\/p>\n\n\n\n<h2>Abgrenzung: Einkommensteuer vs. Schenkungsteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerliche Einordnung der Abfindung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abfindung f\u00fcr den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sie kann jedoch nach&nbsp;\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG&nbsp;der Schenkungsteuer unterliegen, sofern die Abfindung die gesetzlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcbersteigt. Die schenkungsteuerliche W\u00fcrdigung ist daher separat zu pr\u00fcfen \u2013 insbesondere dann, wenn wie im Streitfall erhebliche Verm\u00f6genswerte \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Nachfolgeplanung: Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist unmittelbar relevant f\u00fcr die vorweggenommene Erbfolge. Eltern, die im Rahmen der \u00dcbergabe von Betriebsverm\u00f6gen oder Immobilien einen Teil ihrer Kinder durch Gleichstellungsgelder abfinden und im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, k\u00f6nnen diese Abfindungen nun auch in Raten strukturieren, ohne dass Einkommensteuerrisiken entstehen. Das erh\u00f6ht die Flexibilit\u00e4t in der Liquidit\u00e4tsplanung erheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Behandlung fiktiver Zinsanteile in der Steuererkl\u00e4rung<\/p>\n\n\n\n<p>Finanz\u00e4mter haben bisher teils auf Basis von \u00a7 12 Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil bei unverzinslichen Ratenvereinbarungen mit einer Laufzeit \u00fcber zw\u00f6lf Monaten als Kapitalertrag erfasst. Nach dem BFH-Urteil ist diese Praxis nicht haltbar. Betroffene Steuerpflichtige, bei denen entsprechende Kapitalertr\u00e4ge besteuert wurden, sollten pr\u00fcfen, ob noch anfechtbare oder \u00e4nderbare Bescheide vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil schafft Rechtssicherheit f\u00fcr ein in der Nachfolgeberatung h\u00e4ufig genutztes Gestaltungsinstrument: Der Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung kann nun ohne Einkommensteuerrisiko auch als Ratenzahlungsmodell ausgestaltet werden \u2013 ein wichtiger Baustein f\u00fcr liquidit\u00e4tsschonende Unternehmens\u00fcbergaben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0954653 abrufbar. Eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl ist zu erwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14\/26 vom 12.03.2026 \u00b7 Urteil VIII R 6\/23 vom 20.01.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abfindungen f\u00fcr einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Einmalbetrag, in wiederkehrenden Leistungen oder in Raten gezahlt werden. Das stellt der BFH mit diesem Urteil klar und schafft damit Rechtssicherheit f\u00fcr die Nachfolgeplanung. 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