{"id":79230,"date":"2026-04-12T14:40:12","date_gmt":"2026-04-12T12:40:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79230"},"modified":"2026-04-12T14:40:12","modified_gmt":"2026-04-12T12:40:12","slug":"rechnungsaussteller-im-zentralregulierungssystem-fg-muenster-zur-zurechnung-nach-%c2%a7-14c-abs-2-ustg-und-zur-anscheinsvollmacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechnungsaussteller-im-zentralregulierungssystem-fg-muenster-zur-zurechnung-nach-%c2%a7-14c-abs-2-ustg-und-zur-anscheinsvollmacht\/","title":{"rendered":"Rechnungsaussteller im Zentralregulierungssystem: FG M\u00fcnster zur Zurechnung nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG und zur Anscheinsvollmacht"},"content":{"rendered":"\n<p>Stellt ein Zentralregulierer Rechnungen ausdr\u00fccklich \u201eim Namen und f\u00fcr Rechnung&#8220; der Anschlussh\u00e4user aus, sind diese den Anschlussh\u00e4usern als Rechnungsausstellern zuzurechnen \u2013 auch ohne ausdr\u00fcckliche Bevollm\u00e4chtigung. Wer zentrale organisatorische Aufgaben an Dritte delegiert, muss deren Abrechnungsverhalten im Blick behalten. Das FG M\u00fcnster bejaht die Steuerschuld nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG \u2013 Revision zugelassen (BFH V R 5\/26).<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine KG fungierte als Zentralregulierer zwischen Lieferanten und Gro\u00dfh\u00e4ndlern (Anschlussh\u00e4usern), zu denen die Kl\u00e4gerin als Kommanditistin geh\u00f6rte. Die KG \u00fcbernahm f\u00fcr die Lieferanten das Delkredere-Risiko \u2013 also das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Die Lieferanten zahlten hierf\u00fcr Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlussh\u00e4user weiterleitete.<\/p>\n\n\n\n<p>Lieferanten<\/p>\n\n\n\n<p>zahlen Delkredereprovision<\/p>\n\n\n\n<p>\u2192<\/p>\n\n\n\n<p>KG (Zentralregulierer)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00fcbernimmt Delkredere-Risiko \u00b7 stellt Rechnungen \u201eim Namen und f\u00fcr Rechnung der Anschlussh\u00e4user&#8220; aus<\/p>\n\n\n\n<p>\u2192<\/p>\n\n\n\n<p>Anschlussh\u00e4user (u. a. Kl\u00e4gerin)<\/p>\n\n\n\n<p>erhalten weitergeleitete Provision<\/p>\n\n\n\n<p>Die KG wies in den gegen\u00fcber den Lieferanten erstellten Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus und gab dabei ausdr\u00fccklich an, dass die Rechnungen \u201eim Namen und f\u00fcr Rechnung der Anschlussh\u00e4user&#8220; erstellt wurden. Das Finanzamt setzte daraufhin gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer nach&nbsp;\u00a7 14c Abs. 2 UStG&nbsp;fest \u2013 mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin habe als (zugerechnete) Rechnungsausstellerin Steuer f\u00fcr Leistungen ausgewiesen, die sie selbst nicht erbracht habe.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die drei tragenden Feststellungen des FG M\u00fcnster<\/h2>\n\n\n\n<p>1.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Objektive Auslegung bestimmt den Rechnungsaussteller.<\/strong>&nbsp;Da die Rechnungen ausdr\u00fccklich \u201eim Namen und f\u00fcr Rechnung&#8220; der Anschlussh\u00e4user ausgestellt wurden, sind die Anschlussh\u00e4user nach einem objektiven Ma\u00dfstab als Rechnungsaussteller anzusehen. Auf einen etwaigen abweichenden Willen der KG kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zurechnung \u00fcber Anscheinsvollmacht.<\/strong>&nbsp;Auch ohne ausdr\u00fcckliche Bevollm\u00e4chtigung ist die Rechnungsausstellung der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Die KG trat wiederholt im Namen der Anschlussh\u00e4user auf; die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte dies bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Sorgfalt erkennen und unterbinden k\u00f6nnen \u2013 und m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>3.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens nicht ausschlie\u00dfbar.<\/strong>&nbsp;\u00a7 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens vor unberechtigtem Vorsteuerabzug. Eine abstrakte Gef\u00e4hrdung gen\u00fcgt; dass die Lieferanten im konkreten Fall keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, schlie\u00dft die Steuerschuld nicht aus. Solange keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungsberichtigung erfolgt, bleibt die Schuld bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der dogmatische Kern: Anscheinsvollmacht im Umsatzsteuerrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Anscheinsvollmacht begr\u00fcndet umsatzsteuerliche Zurechnung<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG \u00fcbertr\u00e4gt das zivilrechtliche Institut der Anscheinsvollmacht in den umsatzsteuerlichen Kontext der Rechnungszurechnung. Voraussetzung: Ein Vertreter tritt wiederholt f\u00fcr einen anderen auf, und dieser h\u00e4tte das bei Anwendung pflichtgem\u00e4\u00dfer Sorgfalt erkennen und verhindern k\u00f6nnen. Wer einem Dritten \u2013 wie hier durch die zentrale organisatorische Einbindung der KG \u2013 faktisch die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, in seinem Namen abzurechnen, muss sich dessen Handeln zurechnen lassen, auch wenn eine ausdr\u00fcckliche Vollmacht fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Keine Exkulpation durch fehlenden Vorsteuerabzug beim Empf\u00e4nger<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte argumentiert, eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens habe nicht bestanden, weil die Lieferanten tats\u00e4chlich keinen Vorsteuerabzug vorgenommen h\u00e4tten. Das FG folgt dem nicht: \u00a7 14c Abs. 2 UStG kn\u00fcpft an den unberechtigten Steuerausweis als solchen an \u2013 die abstrakte Gef\u00e4hrdung, nicht der konkrete Schaden, ist ma\u00dfgeblich. Die Steuerschuld entsteht mit dem Ausweis und entf\u00e4llt nur durch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berichtigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweg: Rechnungsberichtigung nach \u00a7 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuerschuld nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG kann beseitigt werden, wenn die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt wird \u2013 insbesondere durch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungsberichtigung gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger sowie den Nachweis, dass kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde oder dieser r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht ist. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Berichtigung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Zentralregulierer, Einkaufsverb\u00e4nde und \u00e4hnliche Strukturen<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil hat erhebliche Bedeutung f\u00fcr alle Strukturen, in denen ein zentraler Dienstleister Abrechnungsaufgaben f\u00fcr Anschlussmitglieder oder -h\u00e4user \u00fcbernimmt. Wer einem Dritten erlaubt oder faktisch erm\u00f6glicht, in seinem Namen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, tr\u00e4gt das Risiko einer Steuerschuld nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG \u2013 auch ohne Kenntnis und ohne eigene Bevollm\u00e4chtigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Handlungsempfehlung: Abrechnungsmodalit\u00e4ten aktiv kontrollieren<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder von Einkaufsverb\u00e4nden, Zentralregulierer-Systemen oder \u00e4hnlichen Organisationsstrukturen sollten aktiv pr\u00fcfen, ob und in welcher Form der zentrale Dienstleister Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Ist eine Abrechnung im Fremdnamen gewollt, bedarf es einer ausdr\u00fccklichen, schriftlich dokumentierten Vollmacht. Ist sie nicht gewollt, sind entsprechende Klarstellungen und Kontrollmechanismen vertraglich zu vereinbaren.<\/p>\n\n\n\n<p>Berichtigungspotenzial pr\u00fcfen<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen, in denen bereits eine Steuerfestsetzung nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG erfolgt ist, sollte gepr\u00fcft werden, ob die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung noch erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Entscheidend ist neben der formal ordnungsgem\u00e4\u00dfen Berichtigung der Nachweis, dass beim Empf\u00e4nger kein Vorsteuerabzug mehr besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5\/26 anh\u00e4ngig. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide offenhalten und die BFH-Entscheidung abwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.03.2026 \u00b7 Urteil 5 K 90\/21 U vom 27.11.2025 \u00b7 BFH-Az.: V R 5\/26 \u00b7 nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellt ein Zentralregulierer Rechnungen ausdr\u00fccklich \u201eim Namen und f\u00fcr Rechnung&#8220; der Anschlussh\u00e4user aus, sind diese den Anschlussh\u00e4usern als Rechnungsausstellern zuzurechnen \u2013 auch ohne ausdr\u00fcckliche Bevollm\u00e4chtigung. Wer zentrale organisatorische Aufgaben an Dritte delegiert, muss deren Abrechnungsverhalten im Blick behalten. 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