{"id":79232,"date":"2026-04-12T16:49:28","date_gmt":"2026-04-12T14:49:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79232"},"modified":"2026-04-12T16:49:28","modified_gmt":"2026-04-12T14:49:28","slug":"abfaerbung-trifft-gewerbliche-praegung-fg-muenster-versagt-verfassungskonforme-auslegung-des-%c2%a7-2-abs-1-satz-2-gewstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfaerbung-trifft-gewerbliche-praegung-fg-muenster-versagt-verfassungskonforme-auslegung-des-%c2%a7-2-abs-1-satz-2-gewstg\/","title":{"rendered":"Abf\u00e4rbung trifft gewerbliche Pr\u00e4gung: FG M\u00fcnster versagt verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine verm\u00f6gensverwaltende GmbH &amp; Co. KG, die sowohl aufgrund gewerblicher Beteiligungseink\u00fcnfte (Abf\u00e4rbung, \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) als auch aufgrund ihrer eigenen Struktur (gewerbliche Pr\u00e4gung, \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als gewerblich gilt, kann sich nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG berufen. Die Revision ist zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Ausgangslage: Zwei Wege zur Gewerblichkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Mechanismen, mit denen eine an sich verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft steuerlich als gewerblich eingestuft wird \u2013 mit weitreichenden Folgen f\u00fcr die Gewerbesteuer:<\/p>\n\n\n\n<p>Abf\u00e4rbung\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG: Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Beteiligungseink\u00fcnfte erzielt, wird insgesamt als gewerblich behandelt \u2013 ihre origin\u00e4r verm\u00f6gensverwaltenden Eink\u00fcnfte \u201ef\u00e4rben sich ab&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00e4gung\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Eine Personengesellschaft ist gewerblich gepr\u00e4gt, wenn ausschlie\u00dflich Kapitalgesellschaften pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter sind und nur diese (oder Nichtgesellschafter) zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind \u2013 wie bei der klassischen GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG: Ein Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 EStG gilt als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb.<\/p>\n\n\n\n<h2>Das Problem: Verfassungskonforme Auslegung bei reiner Abf\u00e4rbung<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH hat f\u00fcr den Fall, dass eine Personengesellschaft&nbsp;<em>ausschlie\u00dflich<\/em>&nbsp;aufgrund von Abf\u00e4rbung nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als gewerblich gilt, eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG entwickelt: W\u00fcrden im Ergebnis ausschlie\u00dflich dem Grunde nach nicht gewerbliche Eink\u00fcnfte der Gewerbesteuer unterworfen, gebiete das Gleichheitsgebot eine einschr\u00e4nkende Auslegung \u2013 die Gesellschaft gilt dann trotz \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht als Gewerbebetrieb.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u2013 eine GmbH &amp; Co. KG mit umfangreichem Grundbesitz und gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnften \u2013 wollte von dieser Rechtsprechung profitieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Auffassung der Kl\u00e4gerin<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Abf\u00e4rbung nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG vorliegt, scheidet eine gewerbliche Pr\u00e4gung nach Nr. 2 aus. Deshalb sei \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform einschr\u00e4nkend auszulegen \u2013 kein Gewerbebetrieb im Gewerbesteuersinne.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidung FG M\u00fcnster<\/p>\n\n\n\n<p>Abf\u00e4rbung und gewerbliche Pr\u00e4gung liegen parallel vor. Fiele die Abf\u00e4rbung weg, bliebe die Pr\u00e4gung. Die Kl\u00e4gerin unterl\u00e4ge weiterhin der Gewerbesteuer \u2013 verfassungskonforme Auslegung nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die tragende Begr\u00fcndung des FG<\/h2>\n\n\n\n<p>Verfassungskonforme Auslegung nur bei ausschlie\u00dflich nicht-gewerblichen Eink\u00fcnften<\/p>\n\n\n\n<p>Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach der BFH-Rechtsprechung nur dann geboten, wenn im Ergebnis ausschlie\u00dflich dem Grunde nach nicht gewerbliche Eink\u00fcnfte der Gewerbesteuer unterworfen w\u00fcrden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt, weil die Kl\u00e4gerin parallel zur Abf\u00e4rbung auch gewerblich gepr\u00e4gt ist \u2013 unabh\u00e4ngig von den Beteiligungseink\u00fcnften.<\/p>\n\n\n\n<p>Gewerbliche Pr\u00e4gung \u201elebt wieder auf&#8220; \u2013 kein Schutzraum f\u00fcr die Kl\u00e4gerin<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG entwickelt den entscheidenden Gedanken: Die gewerbliche Pr\u00e4gung nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht durch das Vorliegen der Abf\u00e4rbung verdr\u00e4ngt, sondern tritt nur in deren Schatten zur\u00fcck. Fiele die Abf\u00e4rbung \u2013 etwa durch Wegfall der gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte \u2013 weg, lebte die gewerbliche Pr\u00e4gung unmittelbar wieder auf. Blieben die Beteiligungseink\u00fcnfte au\u00dfer Betracht, unterl\u00e4ge die Kl\u00e4gerin weiterhin der Gewerbesteuer aufgrund ihrer eigenen Struktur. Eine verfassungswidrige \u00dcberbesteuerung liegt damit nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zur reinen Abf\u00e4rbung<\/p>\n\n\n\n<p>Die verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach dem FG M\u00fcnster nur f\u00fcr den Fall entwickelt worden, dass eine Personengesellschaft&nbsp;<em>allein<\/em>&nbsp;wegen Abf\u00e4rbung als gewerblich gilt und ohne diese Abf\u00e4rbung ausschlie\u00dflich nicht-gewerbliche Eink\u00fcnfte h\u00e4tte. Kommt \u2013 wie hier \u2013 eine eigenst\u00e4ndige gewerbliche Pr\u00e4gung hinzu, greift dieser Schutzgedanke nicht. Die Entscheidung grenzt damit den Anwendungsbereich der BFH-Rechtsprechung klar ab.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>GmbH &amp; Co. KG mit Beteiligungen und Grundbesitz<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft eine in der Praxis h\u00e4ufige Konstellation: die grundbesitzhaltende GmbH &amp; Co. KG, die zudem Anteile an einer gewerblich t\u00e4tigen Untergesellschaft h\u00e4lt. Wer bislang darauf vertraut hat, dass die Abf\u00e4rbung die gewerbliche Pr\u00e4gung verdr\u00e4ngt und dadurch ein Ausweg aus der Gewerbesteuerpflicht entsteht, muss diese Struktur neu bewerten. Das Nebeneinander beider Gewerblichkeitsgr\u00fcnde schlie\u00dft die verfassungskonforme Auslegung nach dem FG M\u00fcnster aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Gestaltungs\u00fcberlegungen bei Neustrukturierungen<\/p>\n\n\n\n<p>Soll die Gewerbesteuerpflicht einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft vermieden werden, ist das Zusammentreffen von Abf\u00e4rbung und gewerblicher Pr\u00e4gung zu vermeiden. Ansatzpunkte k\u00f6nnen die Umstrukturierung der Gesellschafterstruktur (Aufnahme einer nat\u00fcrlichen Person als Komplement\u00e4r, um die Pr\u00e4gungsvoraussetzungen zu beseitigen) oder die Herausl\u00f6sung der gewerblichen Beteiligung sein. Beide Wege erfordern eine sorgf\u00e4ltige steuerliche Pr\u00fcfung im Einzelfall.<\/p>\n\n\n\n<p>Revision zugelassen \u2013 BFH-Entscheidung abwarten<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnster hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auch in F\u00e4llen des Zusammentreffens von Abf\u00e4rbung und gewerblicher Pr\u00e4gung verfassungskonform einzuschr\u00e4nken ist, ist damit h\u00f6chstrichterlich noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Gewerbesteuermessbescheide offenhalten und Einspruch einlegen, um von einer m\u00f6glichen BFH-Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision zum BFH ist zugelassen. Ein BFH-Aktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Betroffene sollten Einspr\u00fcche gegen vergleichbare Festsetzungen einlegen und das Verfahren beobachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.03.2026 \u00b7 Urteil 15 K 1605\/24 G vom 17.02.2026 \u00b7 Revision zugelassen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine verm\u00f6gensverwaltende GmbH &amp; Co. 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