{"id":79238,"date":"2026-04-12T17:01:54","date_gmt":"2026-04-12T15:01:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79238"},"modified":"2026-04-12T17:01:54","modified_gmt":"2026-04-12T15:01:54","slug":"dauernutzungsrecht-als-grundvermoegen-bfh-klaert-bewertung-und-rechtsbehelfsweg-bei-wirtschaftlichem-eigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dauernutzungsrecht-als-grundvermoegen-bfh-klaert-bewertung-und-rechtsbehelfsweg-bei-wirtschaftlichem-eigentum\/","title":{"rendered":"Dauernutzungsrecht als Grundverm\u00f6gen: BFH kl\u00e4rt Bewertung und Rechtsbehelfsweg bei wirtschaftlichem Eigentum"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Dauernutzungsrecht nach \u00a7 31 WEG kann als Grundverm\u00f6gen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzustufen sein \u2013 n\u00e4mlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigent\u00fcmer gestellt ist. Zugleich kl\u00e4rt der BFH den richtigen Rechtsbehelfsweg, wenn der Charakter eines Wirtschaftsguts als Grundverm\u00f6gen \u00fcberhaupt in Frage steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Amtliche Leits\u00e4tze<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1.Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundverm\u00f6gen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.Ein Dauernutzungsrecht nach \u00a7 31 Abs. 2 WEG kann als Grundverm\u00f6gen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigent\u00fcmers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts tr\u00e4gt und ihm auf Dauer \u2013 f\u00fcr die voraussichtliche Nutzungsdauer \u2013 Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund: Das Dauernutzungsrecht nach \u00a7 31 WEG<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Wohnungseigentumsgesetz kennt neben dem Wohnungseigentum und dem Teileigentum auch das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (\u00a7 31 WEG). Beim Dauernutzungsrecht wird einer Person das dingliche Recht einger\u00e4umt, ein Geb\u00e4ude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigent\u00fcmers dauerhaft zu nutzen \u2013 ohne selbst zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Steuerlich stellt sich die Frage, wie ein solches Recht zu bewerten und einzuordnen ist: Handelt es sich um Grundverm\u00f6gen im Sinne des BewG \u2013 mit entsprechender Feststellung des Grundbesitzwerts \u2013 oder liegt eine andere Verm\u00f6gensart vor?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leitsatz 1: Der richtige Rechtsbehelfsweg<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fehlerbeseitigende Aufhebung \u2013 nicht Einspruch gegen den Feststellungsbescheid<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer geltend machen m\u00f6chte, dass ein zu bewertendes Wirtschaftsgut von vornherein kein Grundverm\u00f6gen i. S. d. BewG ist, kann dies nicht allein durch Einspruch gegen den Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid geltend machen. Vielmehr ist ein Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung zu stellen. Dieser verfahrensrechtliche Weg ist vom BFH ausdr\u00fccklich als der richtige Rechtsbehelf benannt worden. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam: Wer den falschen Rechtsbehelf w\u00e4hlt, riskiert die Bestandskraft des Bescheids.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leitsatz 2: Wann ein Dauernutzungsrecht Grundverm\u00f6gen ist<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH entwickelt einen zweistufigen Test f\u00fcr die Qualifikation des Dauernutzungsrechts als Grundverm\u00f6gen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kriterium 1: Kostentragung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Nutzungsberechtigte \u2013 nicht der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer \u2013 hat die Kosten der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts getragen. Er hat damit wirtschaftlich in das Objekt investiert wie ein Eigent\u00fcmer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kriterium 2: Dauerhafte wirtschaftliche Zuordnung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Nutzungsberechtigten stehen Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts auf Dauer \u2013 f\u00fcr die voraussichtliche Nutzungsdauer \u2013 wirtschaftlich zu. Er tr\u00e4gt damit das wirtschaftliche Risiko und die Chancen wie ein Eigent\u00fcmer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wirtschaftliches Eigentum als Ankn\u00fcpfungspunkt<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH kn\u00fcpft damit an das steuerrechtliche Konzept des wirtschaftlichen Eigentums an, das im Bewertungsrecht ebenso wie im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Eigent\u00fcmerstellung, sondern die wirtschaftliche Zuordnung: Wer ein Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr nutzt, investiert und im Ergebnis wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber es disponiert, wird auch steuerlich wie ein Eigent\u00fcmer behandelt \u2013 mit der Folge, dass das Wirtschaftsgut bei ihm als Grundverm\u00f6gen festzustellen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen im \u00dcberblick<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Checkliste: Dauernutzungsrecht als Grundverm\u00f6gen<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>\u2713Dauernutzungsrecht nach \u00a7 31 Abs. 2 WEG dinglich begr\u00fcndet<\/li><li>\u2713Nutzungsberechtigter hat Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen (nicht der Eigent\u00fcmer)<\/li><li>\u2713Nutzungsberechtigter nutzt das Wirtschaftsgut selbst<\/li><li>\u2713Substanz und Ertrag stehen dem Nutzungsberechtigten f\u00fcr die voraussichtliche Nutzungsdauer wirtschaftlich zu<\/li><li>\u2713Rechtsbehelfsweg bei Streit \u00fcber Grundverm\u00f6gensqualit\u00e4t: Antrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertung von Dauernutzungsrechten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dauernutzungsrechte spielen in der Praxis vor allem bei der \u00dcbertragung von Immobilien und bei der Strukturierung von Wohnrechten in Verbindung mit vorweggenommener Erbfolge eine Rolle. Das Urteil kl\u00e4rt, dass ein solches Recht beim Nutzungsberechtigten als Grundverm\u00f6gen zu erfassen und mit dem Grundbesitzwert anzusetzen ist, wenn die wirtschaftlichen Eigent\u00fcmervoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das beeinflusst unmittelbar die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verfahrensrechtlicher Hinweis: Fehlerbeseitigende Aufhebung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Leitsatz 1 hat eigenst\u00e4ndige verfahrensrechtliche Bedeutung. Wer im Rahmen einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung geltend machen m\u00f6chte, dass ein festgestellter Grundbesitzwert das falsche Wirtschaftsgut erfasst (weil es kein Grundverm\u00f6gen ist), muss gezielt die fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung beantragen. Ein blo\u00dfer Einspruch gegen den Folgebescheid gen\u00fcgt nicht. In der Beratung ist daher fr\u00fchzeitig zu pr\u00fcfen, ob und in welcher Form gegen eine Wertfeststellung vorzugehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abgrenzung zum Erbbaurecht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Dauernutzungsrecht ist vom Erbbaurecht zu unterscheiden: Beim Erbbaurecht ist die Qualifikation als Grundverm\u00f6gen und die Bewertung gesetzlich geregelt (\u00a7\u00a7 148 ff. BewG). Beim Dauernutzungsrecht nach \u00a7 31 WEG fehlte bisher eine entsprechende h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung \u2013 die der BFH mit diesem Urteil nun nachholt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die der BFH anlegt, entspricht derjenigen, die auch beim Erbbaurecht und beim mittelbaren Grundbesitz zur Anwendung kommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0954318 abrufbar. Eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leits\u00e4tzen zu erwarten. Berater sollten laufende und k\u00fcnftige Bewertungsverfahren, in denen Dauernutzungsrechte eine Rolle spielen, auf die Konformit\u00e4t mit den BFH-Kriterien pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: BFH, Urteil II R 36\/22 vom 27.10.2025&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Dauernutzungsrecht nach \u00a7 31 WEG kann als Grundverm\u00f6gen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzustufen sein \u2013 n\u00e4mlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigent\u00fcmer gestellt ist. Zugleich kl\u00e4rt der BFH den richtigen Rechtsbehelfsweg, wenn der Charakter eines Wirtschaftsguts als Grundverm\u00f6gen \u00fcberhaupt in Frage steht. 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