{"id":79242,"date":"2026-04-12T17:06:48","date_gmt":"2026-04-12T15:06:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79242"},"modified":"2026-04-12T17:06:48","modified_gmt":"2026-04-12T15:06:48","slug":"keine-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen-bei-anschliessender-verpachtung-bfh-klaert-fortfuehrungserfordernis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen-bei-anschliessender-verpachtung-bfh-klaert-fortfuehrungserfordernis\/","title":{"rendered":"Keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen bei anschlie\u00dfender Verpachtung: BFH kl\u00e4rt Fortf\u00fchrungserfordernis"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine steuerfreie Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die Unternehmenst\u00e4tigkeit des Ver\u00e4u\u00dferers fortf\u00fchrt. Verpachtet er das erworbene Verm\u00f6gen stattdessen, kann er die Betriebsfortf\u00fchrung durch den P\u00e4chter nicht f\u00fcr sich ins Feld f\u00fchren. Zugleich kl\u00e4rt der BFH, wo bei Ketten\u00fcbertragungen die Fortf\u00fchrungsabsicht zu verorten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtliche Leits\u00e4tze<\/p>\n\n\n\n<p>1.Die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit muss bei einer mehrfachen \u00dcbertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.Nutzt der Erwerber das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen nicht wie zuvor der Ver\u00e4u\u00dferer f\u00fcr eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann f\u00fcr die notwendige Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit nicht auf den P\u00e4chter abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragung eines Unternehmens oder eines gesondert gef\u00fchrten Betriebsteils auf einen anderen Unternehmer ist nach&nbsp;\u00a7 1 Abs. 1a UStG&nbsp;nicht steuerbar (sog. Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, GiG). Ziel ist es, Unternehmens\u00fcbertragungen nicht durch Umsatzsteuer zu belasten, wenn der Erwerber den Betrieb fortf\u00fchrt und damit in die steuerliche Stellung des Ver\u00e4u\u00dferers eintritt. Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber die Absicht hat, das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen f\u00fcr eine gleichartige unternehmerische T\u00e4tigkeit zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt: Zwei Streitfragen in einem Fall<\/h2>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4u\u00dferer<\/p>\n\n\n\n<p>betreibt Unternehmen mit eigenem Personal, Betriebsmitteln etc.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2192<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischenerwerber<\/p>\n\n\n\n<p>erwirbt das Verm\u00f6gen, beabsichtigt keine eigene Fortf\u00fchrung<\/p>\n\n\n\n<p>keine GiG-Absicht<\/p>\n\n\n\n<p>\u2192<\/p>\n\n\n\n<p>Letzterwerber<\/p>\n\n\n\n<p>erwirbt weiter, f\u00fchrt Betrieb fort<\/p>\n\n\n\n<p>Fortf\u00fchrungsabsicht hier<\/p>\n\n\n\n<p>Alternativsachverhalt<\/p>\n\n\n\n<p>Erwerber f\u00fchrt Betrieb nicht selbst fort, sondern verpachtet das Verm\u00f6gen an einen P\u00e4chter, der den Betrieb betreibt<\/p>\n\n\n\n<p>keine GiG<\/p>\n\n\n\n<h2>Leitsatz 1: Ketten\u00fcbertragungen \u2013 Fortf\u00fchrungsabsicht beim Letzterwerber<\/h2>\n\n\n\n<p>Letzterwerber entscheidend, nicht Zwischenerwerber<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Ketten\u00fcbertragung \u2013 also wenn das Verm\u00f6gen vom Ver\u00e4u\u00dferer zun\u00e4chst an einen Zwischenerwerber und dann weiter an einen Letzterwerber \u00fcbertragen wird \u2013 muss die Fortf\u00fchrungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber vorliegen. Es gen\u00fcgt, wenn der Letzterwerber die Unternehmenst\u00e4tigkeit des urspr\u00fcnglichen Ver\u00e4u\u00dferers fortf\u00fchren will. Diese praxisfreundliche Aussage kl\u00e4rt eine bisher offene Frage f\u00fcr Umstrukturierungen mit mehreren \u00dcbertragungsschritten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Leitsatz 2: Verpachtung durch den Erwerber schlie\u00dft GiG aus<\/h2>\n\n\n\n<p>Betriebsfortf\u00fchrung durch P\u00e4chter z\u00e4hlt nicht<\/p>\n\n\n\n<p>Nutzt der Erwerber das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen nicht selbst f\u00fcr eine dem Ver\u00e4u\u00dferer entsprechende unternehmerische T\u00e4tigkeit, sondern verpachtet er es, \u00e4ndert sich die Art seiner Unternehmenst\u00e4tigkeit gegen\u00fcber derjenigen des Ver\u00e4u\u00dferers grundlegend: Der Erwerber betreibt nicht mehr das urspr\u00fcngliche Unternehmen, sondern ist Verp\u00e4chter. Der P\u00e4chter mag den Betrieb fortf\u00fchren \u2013 aber er ist nicht der Erwerber. Auf dessen T\u00e4tigkeit kann f\u00fcr die GiG-Pr\u00fcfung nicht abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die ma\u00dfgebliche Unterscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p>GiG anwendbar<\/p>\n\n\n\n<p>Erwerber \u00fcbernimmt das Unternehmen und f\u00fchrt die gleiche unternehmerische T\u00e4tigkeit wie der Ver\u00e4u\u00dferer selbst fort \u2013 auch wenn dies nach einer Ketten\u00fcbertragung erst der Letzterwerber tut.<\/p>\n\n\n\n<p>Keine GiG<\/p>\n\n\n\n<p>Erwerber verpachtet das \u00fcbernommene Verm\u00f6gen an einen P\u00e4chter. Die eigene T\u00e4tigkeit des Erwerbers (Vermietung\/Verpachtung) ist nicht mit der T\u00e4tigkeit des Ver\u00e4u\u00dferers (z. B. Gastgewerbe, Handel, Produktion) vergleichbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Dogmatischer Kern: Erwerber muss selbst in Unternehmerstellung eintreten<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber in die umsatzsteuerliche Stellung des Ver\u00e4u\u00dferers eintritt \u2013 er wird gleichsam sein Nachfolger im Unternehmen. Das ist nur m\u00f6glich, wenn er das Verm\u00f6gen f\u00fcr eine gleichartige eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit nutzt. Wer das erworbene Betriebsverm\u00f6gen verpachtet, tritt nicht in die Unternehmerstellung des (operativen) Ver\u00e4u\u00dferers ein, sondern begr\u00fcndet eine neue, andersartige Unternehmert\u00e4tigkeit. Die Fortf\u00fchrungsbr\u00fccke zwischen Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber fehlt damit.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmens\u00fcbertragungen mit anschlie\u00dfender Verpachtung<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis werden Unternehmensver\u00e4u\u00dferungen h\u00e4ufig mit einer anschlie\u00dfenden Verpachtung kombiniert \u2013 etwa wenn der Ver\u00e4u\u00dferer nach dem Verkauf des Betriebsverm\u00f6gens weiterhin als P\u00e4chter den Betrieb f\u00fchrt, oder wenn der Erwerber das Verm\u00f6gen zur Verpachtung an einen Dritten erwirbt. Das Urteil macht klar: In beiden Konstellationen liegt keine GiG vor, wenn der Erwerber selbst keine operative T\u00e4tigkeit aufnimmt. Der Ver\u00e4u\u00dferer schuldet Umsatzsteuer auf die \u00dcbertragung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ketten\u00fcbertragungen und Umstrukturierungen<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Umstrukturierungen mit mehreren \u00dcbertragungsschritten schafft Leitsatz 1 Klarheit: Die GiG-Privilegierung ist nicht daran gekn\u00fcpft, dass der unmittelbare Erwerber die Unternehmenst\u00e4tigkeit fortf\u00fchrt. Es gen\u00fcgt, wenn der Letzterwerber in der Kette die Fortf\u00fchrungsabsicht hat und umsetzt. Das erleichtert die Steuerplanung bei mehrstufigen Konzernumstrukturierungen erheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Vertragsgestaltung: Abgrenzung von Kauf und Pacht<\/p>\n\n\n\n<p>Wer eine Unternehmens\u00fcbertragung als GiG strukturieren m\u00f6chte, muss sicherstellen, dass der Erwerber das Unternehmen tats\u00e4chlich selbst fortf\u00fchrt \u2013 nicht als Verp\u00e4chter, sondern als Betreiber. Ist eine sp\u00e4tere Verpachtung geplant, ist Umsatzsteuer auf die \u00dcbertragung einzuplanen und in der Kaufpreisgestaltung zu ber\u00fccksichtigen. Alternativ kann gepr\u00fcft werden, ob der P\u00e4chter direkt als Erwerber strukturiert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0954710 abrufbar. Eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leits\u00e4tzen zu erwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil V R 3\/23 vom 13.11.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine steuerfreie Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die Unternehmenst\u00e4tigkeit des Ver\u00e4u\u00dferers fortf\u00fchrt. Verpachtet er das erworbene Verm\u00f6gen stattdessen, kann er die Betriebsfortf\u00fchrung durch den P\u00e4chter nicht f\u00fcr sich ins Feld f\u00fchren. Zugleich kl\u00e4rt der BFH, wo bei Ketten\u00fcbertragungen die Fortf\u00fchrungsabsicht zu verorten ist. 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