{"id":79244,"date":"2026-04-12T17:08:15","date_gmt":"2026-04-12T15:08:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79244"},"modified":"2026-04-12T17:08:15","modified_gmt":"2026-04-12T15:08:15","slug":"solarpark-veraeusserung-an-zehn-erwerber-bei-fortgefuehrter-einspeisung-keine-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/solarpark-veraeusserung-an-zehn-erwerber-bei-fortgefuehrter-einspeisung-keine-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen\/","title":{"rendered":"Solarpark-Ver\u00e4u\u00dferung an zehn Erwerber bei fortgef\u00fchrter Einspeisung: Keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer Teile eines Solarparks an verschiedene Erwerber verkauft, anschlie\u00dfend aber weiterhin als Anlagenbetreiber den Strom ins Netz einspeist und die EEG-Verg\u00fctung vereinnahmt, hat sein Unternehmen nicht ver\u00e4u\u00dfert. Der BFH verneint die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen \u2013 gleich aus zwei Gr\u00fcnden: Die \u00dcbertragung ist weder vollst\u00e4ndig noch f\u00fchrt der jeweilige Erwerber das Unternehmen fort.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtlicher Leitsatz<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere \u2013 hier zehn \u2013 Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber ver\u00e4u\u00dfert und auch nach der \u00dcbertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortf\u00fchrt, indem er den dort erzeugten Strom \u2013 wie zuvor \u2013 als \u201eAnlagenbetreiber&#8220; in das Netz einspeist und hierf\u00fcr unver\u00e4ndert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Verg\u00fctung vereinnahmt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Betreiber eines Solarparks ver\u00e4u\u00dferte zehn Teilanlagen an jeweils verschiedene Erwerber. Dabei behielt er jedoch seine Stellung als rechtlicher \u201eAnlagenbetreiber&#8220; im Sinne des EEG: Er speiste den erzeugten Strom weiterhin in das Netz ein und vereinnahmte unver\u00e4ndert die gesetzlich vorgesehene EEG-Verg\u00fctung. Die Erwerber erwarben damit zwar das Sachanlageverm\u00f6gen (die Photovoltaikmodule und zugeh\u00f6rige Komponenten), nicht aber die wirtschaftliche Position des Anlagenbetreibers.<\/p>\n\n\n\n<p>Struktur des Sachverhalts<\/p>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4u\u00dferer \u00fcbertr\u00e4gt 10 Teilanlagen des Solarparks an 10 verschiedene Einzelerwerber<\/p>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4u\u00dferer bleibt nach der \u00dcbertragung \u201eAnlagenbetreiber&#8220; im Sinne des EEG<\/p>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4u\u00dferer speist weiterhin den erzeugten Strom ein und vereinnahmt die EEG-Verg\u00fctung<\/p>\n\n\n\n<p>Erwerber: kein Eintritt in die Anlagenbetreiberstellung, keine eigene EEG-Verg\u00fctung<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH verneint die Anwendung von&nbsp;\u00a7 1 Abs. 1a UStG&nbsp;aus zwei voneinander unabh\u00e4ngigen Gr\u00fcnden, die beide f\u00fcr sich allein bereits ausreichen w\u00fcrden:<\/p>\n\n\n\n<p>Grund 1: Keine \u00dcbertragung eines vollst\u00e4ndigen Unternehmens<\/p>\n\n\n\n<p>Die zehn Teilanlagen wurden an zehn verschiedene Einzelerwerber verkauft. Keiner von ihnen erhielt das Unternehmen als Ganzes \u2013 und schon gar nicht als wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Einheit. Die GiG setzt die \u00dcbertragung eines Unternehmens oder eines gesondert gef\u00fchrten Betriebsteils voraus, nicht die St\u00fcckelung des Betriebsverm\u00f6gens auf viele Erwerber.<\/p>\n\n\n\n<p>Grund 2: Kein Erwerber f\u00fchrt die Unternehmenst\u00e4tigkeit fort<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ver\u00e4u\u00dferer betrieb nach der \u00dcbertragung weiterhin die Stromerzeugung und -einspeisung als Anlagenbetreiber. Die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit \u2013 Strom ins Netz einspeisen, EEG-Verg\u00fctung vereinnahmen \u2013 blieb beim Ver\u00e4u\u00dferer. Keiner der Erwerber trat in diese unternehmerische Stellung ein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Einordnung: Verh\u00e4ltnis zum Urteil V R 3\/23 (Verpachtung)<\/h2>\n\n\n\n<p>Zwei Urteile, ein Grundgedanke<\/p>\n\n\n\n<p>Das am gleichen Tag ergangene BFH-Urteil V R 3\/23 zur Verpachtung und das vorliegende Urteil V R 32\/24 zum Solarpark sind Ausdruck desselben Grundgedankens: Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung setzt voraus, dass ein in sich geschlossenes Unternehmen auf einen Erwerber \u00fcbergeht, der es als solches fortf\u00fchrt. Weder die St\u00fcckelung auf viele Erwerber noch die Fortf\u00fchrung der eigenen unternehmerischen T\u00e4tigkeit durch den Ver\u00e4u\u00dferer ist mit diesem Konzept vereinbar. Beide Urteile zusammen sch\u00e4rfen das Bild, was unter einer GiG zu verstehen ist \u2013 und was nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Photovoltaik-Investments und Sale-and-Lease-back-Strukturen<\/p>\n\n\n\n<p>Im Markt f\u00fcr Erneuerbare Energien sind Strukturen verbreitet, bei denen Anlagebetreiber Teile ihrer Photovoltaikanlagen an Investoren ver\u00e4u\u00dfern und dabei die EEG-Verg\u00fctung weiter vereinnahmen. Das Urteil macht klar: Diese Konstruktion ist umsatzsteuerlich nicht als GiG zu behandeln \u2013 die Ver\u00e4u\u00dferung der Teilanlagen unterliegt der Umsatzsteuer. Investoren und Verk\u00e4ufer m\u00fcssen das in der Vertragsgestaltung und Kaufpreiskalkulation ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorsteuerabzug bei den Erwerbern<\/p>\n\n\n\n<p>Da die \u00dcbertragungen steuerpflichtige Ums\u00e4tze sind, schuldet der Ver\u00e4u\u00dferer Umsatzsteuer und muss diese ausweisen. Die Erwerber k\u00f6nnen \u2013 soweit sie selbst unternehmerisch t\u00e4tig sind \u2013 die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen. Fehlt ein korrekter Steuerausweis, ist der Vorsteuerabzug gef\u00e4hrdet. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungsstellung ist daher f\u00fcr beide Seiten entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgrenzung: Wann kann ein Teilbetrieb als GiG \u00fcbertragen werden?<\/p>\n\n\n\n<p>Eine GiG ist weiterhin m\u00f6glich, wenn ein gesondert gef\u00fchrter Betriebsteil als wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Einheit auf einen einzigen Erwerber \u00fcbertragen wird, der die spezifische unternehmerische T\u00e4tigkeit dieses Betriebsteils selbst fortf\u00fchrt. Im Solarpark-Kontext k\u00f6nnte das bedeuten: \u00dcbertragung des gesamten Parks auf einen Erwerber, der dann selbst als Anlagenbetreiber die EEG-Verg\u00fctung vereinnahmt. Die St\u00fcckelung auf Einzelinvestoren und die Beibehaltung der Betreiberstellung scheiden dagegen aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0955790 abrufbar. Das Urteil ist zusammen mit BFH V R 3\/23 (gleicher Tag) zu lesen \u2013 beide pr\u00e4zisieren den Anwendungsbereich der GiG nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG in unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil V R 32\/24 vom 13.11.2025 \u00b7 Volltext: LEXinform Nr. 0955790 \u00b7 Vgl. auch BFH V R 3\/23 vom 13.11.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer Teile eines Solarparks an verschiedene Erwerber verkauft, anschlie\u00dfend aber weiterhin als Anlagenbetreiber den Strom ins Netz einspeist und die EEG-Verg\u00fctung vereinnahmt, hat sein Unternehmen nicht ver\u00e4u\u00dfert. 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