{"id":79248,"date":"2026-04-12T17:13:34","date_gmt":"2026-04-12T15:13:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79248"},"modified":"2026-04-12T17:13:34","modified_gmt":"2026-04-12T15:13:34","slug":"iab-und-gewinngrenze-bfh-stellt-klar-gewerbesteuer-nach-%c2%a7-4-abs-5b-estg-erhoeht-den-massgeblichen-gewinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/iab-und-gewinngrenze-bfh-stellt-klar-gewerbesteuer-nach-%c2%a7-4-abs-5b-estg-erhoeht-den-massgeblichen-gewinn\/","title":{"rendered":"IAB und Gewinngrenze: BFH stellt klar \u2013 Gewerbesteuer nach \u00a7 4 Abs. 5b EStG erh\u00f6ht den ma\u00dfgeblichen Gewinn"},"content":{"rendered":"\n<p>Der f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach \u00a7 7g EStG ma\u00dfgebliche \u201eGewinn&#8220; ist der steuerliche Gewinn nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG \u2013 einschlie\u00dflich aller au\u00dferbilanziellen Korrekturen. Das bedeutet: Die nach \u00a7 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer ist dem Gewinn hinzuzurechnen und erh\u00f6ht den f\u00fcr die Gewinngrenze relevanten Betrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Amtliche Leits\u00e4tze<\/p>\n\n\n\n<p>1.Unter dem Begriff \u201eGewinn&#8220; in \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.Bei der Pr\u00fcfung, ob die Gewinngrenze \u00fcberschritten wird, sind deshalb auch au\u00dferbilanzielle Korrekturen zu ber\u00fccksichtigen. Das betrifft auch die nach \u00a7 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Investitionsabzugsbetrag nach&nbsp;\u00a7 7g EStG&nbsp;erlaubt es Betrieben bis zu einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe, vor der tats\u00e4chlichen Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzugsf\u00e4hig zu stellen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist, dass der Gewinn des Abzugsjahres die Gewinngrenze von 200.000 Euro (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Strittig war, welcher Gewinnbegriff hierf\u00fcr ma\u00dfgeblich ist: der handelsrechtliche bzw. steuerliche Steuerbilanzgewinn vor au\u00dferbilanziellen Korrekturen \u2013 oder der steuerliche Gewinn im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch au\u00dferbilanzielle Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen umfasst.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitpunkt: Gewerbesteuer als au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach&nbsp;\u00a7 4 Abs. 5b EStG&nbsp;als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar. Sie wird zwar in der Steuerbilanz als Aufwand gebucht (und mindert damit den Steuerbilanzgewinn), au\u00dferbilanziell aber wieder hinzugerechnet. Damit erh\u00f6ht sie den steuerlichen Gewinn i. S. d. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gegen\u00fcber dem reinen Steuerbilanzgewinn.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie die Gewinngrenze zu berechnen ist<\/h2>\n\n\n\n<p>Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Gewinns f\u00fcr \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG<\/p>\n\n\n\n<p>Steuerbilanzgewinn (nach Abzug der Gewerbesteuer als Aufwand)z. B. 170.000 \u20ac<\/p>\n\n\n\n<p>+ Hinzurechnung Gewerbesteuer (\u00a7 4 Abs. 5b EStG, au\u00dferbilanziell)+ 40.000 \u20ac<\/p>\n\n\n\n<p>+ \/ \u2013 sonstige au\u00dferbilanzielle Korrekturen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben)+\/\u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgeblicher Gewinn i. S. d. \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG210.000 \u20ac \u2192 Grenze \u00fcberschritten<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerlicher Gewinn nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ma\u00dfgeblich<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH legt den Begriff \u201eGewinn&#8220; in \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als steuerlichen Gewinn im Sinne der Einkommensteuer aus \u2013 also den Betrag, der nach Ber\u00fccksichtigung aller au\u00dferbilanziellen Korrekturen als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung unterliegt. Dieser Gewinn umfasst auch die nach \u00a7 4 Abs. 5b EStG au\u00dferbilanziell hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Die abweichende Auffassung, wonach nur der Steuerbilanzgewinn vor au\u00dferbilanziellen Korrekturen ma\u00dfgeblich sei, lehnt der BFH ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Konsequenz: Gewinngrenze wird schneller \u00fcberschritten<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Gewerbesteuer au\u00dferbilanziell hinzuzurechnen ist, kann die Gewinngrenze von 200.000 Euro \u00fcberschritten sein, obwohl der Steuerbilanzgewinn darunter liegt. Insbesondere bei Unternehmen mit hoher Gewerbesteuerbelastung \u2013 etwa wegen Hinzurechnungen nach \u00a7 8 GewStG \u2013 ist dieser Effekt materiell bedeutsam. Der IAB wird dann versagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Systematische Begr\u00fcndung: Einheitlichkeit des Gewinnbegriffs<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00fctzt sein Ergebnis auf die Systematik des EStG: \u00a7 7g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die im Gesamtzusammenhang mit dem einkommensteuerlichen Gewinnbegriff zu verstehen ist. Dieser umfasst nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn i. S. d. \u00a7\u00a7 4 bis 7k EStG \u2013 also nach Anwendung aller einkommensteuerlichen Korrekturvorschriften, einschlie\u00dflich \u00a7 4 Abs. 5b EStG. Eine Auslegung, die nur den Steuerbilanzgewinn heranzieht, w\u00fcrde diesen Zusammenhang aufbrechen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>IAB-Planung: Gewinngrenze sorgf\u00e4ltig ermitteln<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Planung von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen ist k\u00fcnftig zwingend der steuerliche Gewinn nach allen au\u00dferbilanziellen Korrekturen zu ermitteln \u2013 nicht der Steuerbilanzgewinn. Besonders relevant ist das f\u00fcr gewerbliche Unternehmen, bei denen die Gewerbesteuer einen sp\u00fcrbaren Betrag ausmacht. Liegt der Steuerbilanzgewinn knapp unter 200.000 Euro, kann die Einbeziehung der Gewerbesteuer die Grenze \u00fcberschreiten und den IAB ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere au\u00dferbilanzielle Korrekturen im Blick behalten<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft nicht nur die Gewerbesteuer nach \u00a7 4 Abs. 5b EStG. S\u00e4mtliche au\u00dferbilanzielle Korrekturen \u2013 also z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 5 EStG (Repr\u00e4sentationskosten, Geschenke, Bu\u00dfgelder) \u2013 erh\u00f6hen oder mindern den ma\u00dfgeblichen Gewinn. Der steuerliche Gewinn i. S. d. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist umfassend zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Altf\u00e4lle und offene Veranlagungen<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit in vergangenen Jahren IABs geltend gemacht wurden, ohne die au\u00dferbilanziellen Korrekturen bei der Gewinngrenze zu ber\u00fccksichtigen, und die Grenze von 200.000 Euro bei korrekter Berechnung \u00fcberschritten war, ist der IAB zu Unrecht gew\u00e4hrt worden. In offenen Veranlagungen sollte dies \u00fcberpr\u00fcft und ggf. korrigiert werden. Das BFH-Urteil gilt f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle.<\/p>\n\n\n\n<p>Praxishinweis: Ein Steuerbilanzgewinn von z. B. 185.000 Euro bedeutet nicht automatisch, dass die Gewinngrenze eingehalten ist. Die Gewerbesteuer (typischerweise je nach Hebesatz mehrere tausend bis zehntausende Euro) ist hinzuzurechnen. Die Pr\u00fcfung muss auf Basis des vollst\u00e4ndigen steuerlichen Gewinns erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig (zwei verbundene Verfahren X R 16\/23 und X R 17\/23). Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0954873 abrufbar. Eine Ver\u00f6ffentlichung im BStBl ist zu erwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Urteil X R 16\/23, X R 17\/23 vom 01.10.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach \u00a7 7g EStG ma\u00dfgebliche \u201eGewinn&#8220; ist der steuerliche Gewinn nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG \u2013 einschlie\u00dflich aller au\u00dferbilanziellen Korrekturen. 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