{"id":79254,"date":"2026-04-12T17:19:27","date_gmt":"2026-04-12T15:19:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79254"},"modified":"2026-04-12T17:19:27","modified_gmt":"2026-04-12T15:19:27","slug":"jaehrliche-positivliste-der-bmf-schreiben-verwaltungsvorschriften-mit-stand-19-maerz-2026-aktualisiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jaehrliche-positivliste-der-bmf-schreiben-verwaltungsvorschriften-mit-stand-19-maerz-2026-aktualisiert\/","title":{"rendered":"J\u00e4hrliche Positivliste der BMF-Schreiben: Verwaltungsvorschriften mit Stand 19. M\u00e4rz 2026 aktualisiert"},"content":{"rendered":"\n<p>Das BMF hat mit koordiniertem L\u00e4ndererlass vom 20. M\u00e4rz 2026 die j\u00e4hrliche Positivliste der weiterhin g\u00fcltigen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse aktualisiert. Nur die in der Positivliste aufgef\u00fchrten Verwaltungsvorschriften gelten f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbest\u00e4nde. Alle \u00fcbrigen werden \u2013 mit deklaratorischer Wirkung \u2013 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was die Positivliste ist und warum sie j\u00e4hrlich erscheint<\/h2>\n\n\n\n<p>BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder sind Verwaltungsvorschriften, die die einheitliche Rechtsanwendung im Steuerrecht sichern. Sie sind f\u00fcr die Finanzverwaltung verbindlich, entfalten aber keine unmittelbare Bindungswirkung f\u00fcr die Gerichte. Da im Laufe der Zeit viele Schreiben durch neue Verwaltungsvorschriften, Gesetzes\u00e4nderungen oder Rechtsprechung \u00fcberholt wurden, ohne formal aufgehoben worden zu sein, bereinigt das BMF allj\u00e4hrlich durch ein Konsolidierungsschreiben den Stand der geltenden Verwaltungsanweisungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das aktuelle BMF-Schreiben vom 20. M\u00e4rz 2026 legt fest, welche der bis zum 19. M\u00e4rz 2026 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse f\u00fcr Steuertatbest\u00e4nde ab dem 1. Januar 2025 weiterhin anzuwenden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Das Grundprinzip: Positivliste statt Negativliste<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Positivliste (Anlage 1)<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin anwendbar f\u00fcr nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbest\u00e4nde. Explizit gelistete BMF-Schreiben gelten fort.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht in der Positivliste<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbest\u00e4nde aufgehoben. F\u00fcr Alttatbest\u00e4nde (vor 1.1.2025) bleibt die Anwendbarkeit unber\u00fchrt, soweit nicht durch neuere Schreiben \u00fcberholt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die drei Anlagen im \u00dcberblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Anlage 1Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder \u2013 Stand 19.03.2026. Nur diese Schreiben gelten f\u00fcr neue Steuertatbest\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p>Anlage 2Nachrichtliche Liste der Schreiben, die in der Positivliste vom 14. M\u00e4rz 2025 noch enthalten waren, jetzt aber herausgefallen sind \u2013 d. h. neu aufgehobene BMF-Schreiben gegen\u00fcber dem Vorjahr.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wichtige Klarstellungen des BMF<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufhebung hat deklaratorischen Charakter<\/p>\n\n\n\n<p>Die Nichtaufnahme in die Positivliste bedeutet keine inhaltliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Soweit ein BMF-Schreiben bereits aus anderen Gr\u00fcnden keine Rechtswirkung mehr entfaltet \u2013 etwa weil es durch sp\u00e4tere Schreiben \u00fcberholt, durch Gesetzes\u00e4nderungen gegenstandslos oder durch Rechtsprechung widerlegt wurde \u2013, hat die Aufhebung lediglich klarstellenden, deklaratorischen Charakter. Es handelt sich um eine Bereinigung der Weisungslage, nicht um eine inhaltliche Kehrtwende.<\/p>\n\n\n\n<p>Alttatbest\u00e4nde: Aufgehobene Schreiben bleiben anwendbar<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Steuertatbest\u00e4nde, die vor dem 1. Januar 2025 verwirklicht wurden, bleiben die nicht mehr in der Positivliste gef\u00fchrten BMF-Schreiben grunds\u00e4tzlich weiterhin anwendbar \u2013 es sei denn, sie sind bereits durch \u00e4ndernde oder erg\u00e4nzende BMF-Schreiben \u00fcberholt. Bei der Bearbeitung von Altjahren ist daher stets zu pr\u00fcfen, welche Verwaltungsvorschriften im betreffenden Veranlagungszeitraum galten.<\/p>\n\n\n\n<p>Koordinierter L\u00e4ndererlass: Einheitliche Anwendung bundesweit<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben ergeht als koordinierter L\u00e4ndererlass \u2013 d. h. es wird gleichzeitig mit entsprechenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder ver\u00f6ffentlicht. Damit gilt die Positivliste nicht nur f\u00fcr Bundessteuern, sondern bundesweit einheitlich auch f\u00fcr Landes- und Auftragsverwaltungssteuern.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Praxishinweis: Regelm\u00e4\u00dfige Positivlisten-Pr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Beratungspraxis gilt: Wer sich auf ein BMF-Schreiben oder einen gleich lautenden L\u00e4ndererlass beruft, sollte zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob dieses in der aktuellen Positivliste enthalten ist. Schreiben, die nicht mehr gelistet sind, gelten f\u00fcr neue Steuertatbest\u00e4nde nicht mehr \u2013 auch wenn sie inhaltlich nicht ausdr\u00fccklich widerrufen wurden. Die Positivliste (Anlage 1) ist auf der BMF-Homepage abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Altjahre und laufende Betriebspr\u00fcfungen<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Bearbeitung von Altjahren \u2013 insbesondere in Betriebspr\u00fcfungen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2025 \u2013 ist zu beachten, dass aufgehobene BMF-Schreiben weiterhin anwendbar bleiben, soweit sie im Pr\u00fcfungszeitraum galten und nicht durch neuere Schreiben \u00fcberholt sind. Die Anlage 2 gibt einen \u00dcberblick dar\u00fcber, welche Schreiben gegen\u00fcber dem Vorjahr neu herausgefallen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Achtung bei Gestaltungsberatung<\/p>\n\n\n\n<p>In der Gestaltungsberatung kann es vorkommen, dass Mandanten sich auf eine g\u00fcnstige Verwaltungsauffassung aus einem \u00e4lteren BMF-Schreiben berufen m\u00f6chten, das in der aktuellen Positivliste nicht mehr gef\u00fchrt wird. Da die Aufhebung deklaratorisch ist und keine inhaltliche Kehrtwende bedeutet, ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob die Finanzverwaltung an der Rechtsauffassung aus dem aufgehobenen Schreiben festhalten wird \u2013 oder ob sie das Schreiben aus gutem Grund nicht mehr gelistet hat, weil sich ihre Auffassung ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I ver\u00f6ffentlicht. Positivliste (Anlage 1) und Negativliste der herausgefallenen Schreiben (Anlage 2) sind auf der Homepage des BMF abrufbar. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder werden unter demselben Datum ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV A 2 &#8211; O 2000\/00079\/006\/001 vom 20.03.2026 \u00b7 Vorjahresschreiben: BMF vom 14.03.2025 (BStBl I S. 755)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat mit koordiniertem L\u00e4ndererlass vom 20. 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