{"id":79260,"date":"2026-04-12T17:28:43","date_gmt":"2026-04-12T15:28:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79260"},"modified":"2026-04-12T17:28:43","modified_gmt":"2026-04-12T15:28:43","slug":"kirchensteuer-und-wiedereintritt-bfh-verpflichtet-finanzgerichte-zur-ermittlung-des-innerkirchlichen-rechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kirchensteuer-und-wiedereintritt-bfh-verpflichtet-finanzgerichte-zur-ermittlung-des-innerkirchlichen-rechts\/","title":{"rendered":"Kirchensteuer und Wiedereintritt: BFH verpflichtet Finanzgerichte zur Ermittlung des innerkirchlichen Rechts"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer ist Mitglied einer Kirche \u2013 und damit kirchensteuerpflichtig? Diese Frage k\u00f6nnen Finanzgerichte nicht nach eigenen rechtlichen Vorstellungen beantworten. Sie m\u00fcssen das innerkirchliche Recht so anwenden, wie es die zust\u00e4ndigen kirchlichen Stellen tun. Der BFH hebt ein Urteil des FG M\u00fcnchen auf, das diese Grenze nicht ausreichend beachtet hat.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt: Austritt 1973, angeblicher Wiedereintritt 1985<\/h2>\n\n\n\n<p>1973<\/p>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4ger tritt nachweislich aus der evangelischen Kirche aus<\/p>\n\n\n\n<p>1985 \u2013 streitiger Zeitpunkt<\/p>\n\n\n\n<p>Kirchensteueramt nimmt Wiedereintritt an \u2013 gest\u00fctzt auf eine alte Karteikarte und jahrelange Kirchensteuerzahlungen durch den Kl\u00e4ger<\/p>\n\n\n\n<p>2012\u20132018<\/p>\n\n\n\n<p>Kirchensteueramt setzt Kirchensteuer f\u00fcr diese Jahre fest<\/p>\n\n\n\n<p>FG M\u00fcnchen<\/p>\n\n\n\n<p>Bejaht Wiedereintritt und weist Klage ab \u2013 ohne ausreichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts<\/p>\n\n\n\n<p>BFH, 30.10.2025<\/p>\n\n\n\n<p>Urteil des FG aufgehoben, Sache zur\u00fcckverwiesen<\/p>\n\n\n\n<h2>Der verfassungsrechtliche Rahmen: Kirchenautonomie und staatliche Bindung<\/h2>\n\n\n\n<p>Kirchenmitgliedschaft ist Sache der Kirche \u2013 nicht des Finanzgerichts<\/p>\n\n\n\n<p>Nach&nbsp;Art. 140 GG&nbsp;i. V. m.&nbsp;Art. 137 WRV&nbsp;ordnen und verwalten die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes. Dazu geh\u00f6rt auch das Mitgliedschaftsrecht: Wer Mitglied einer Kirche ist und wer nicht, bestimmt die Kirche selbst durch ihre eigenen Regelungen. Staatliche Gerichte \u2013 einschlie\u00dflich der Finanzgerichte \u2013 m\u00fcssen diese innerkirchlichen Normen anwenden, d\u00fcrfen sie aber nicht nach eigenen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben auslegen oder \u00fcberschreiben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was das FG M\u00fcnchen falsch gemacht hat<\/h2>\n\n\n\n<p>Unzureichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnchen hatte den Wiedereintritt des Kl\u00e4gers im Jahr 1985 bejaht \u2013 im Wesentlichen auf Basis einer alten Karteikarte und der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger jahrelang Kirchensteuern gezahlt hatte. Der BFH beanstandet: Das FG hat nicht ausreichend ermittelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die evangelische Kirche nach dem innerkirchlichen Recht der evangelischen Landeskirche m\u00f6glich war \u2013 und insbesondere, ob ein solcher Wiedereintritt gegen\u00fcber einem bayerischen Pfarrer wirksam erkl\u00e4rt werden konnte, wenn der Kl\u00e4ger seinen Hauptwohnsitz damals in Baden-W\u00fcrttemberg hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zahlung von Kirchensteuer allein begr\u00fcndet keine Mitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH macht deutlich: Die jahrelange Zahlung von Kirchensteuer ist kein hinreichendes Indiz f\u00fcr eine Mitgliedschaft. Kirchensteuerpflicht setzt Kirchenmitgliedschaft voraus \u2013 nicht umgekehrt. Wer Kirchensteuer zahlt, weil das Kirchensteueramt eine Mitgliedschaft (zu Unrecht) annimmt, wird dadurch nicht zum Kirchenmitglied. Die Karteikarte und die Steuerzahlungen k\u00f6nnen den Wiedereintritt allenfalls indizieren, ersetzen aber nicht die Pr\u00fcfung, ob die formellen Voraussetzungen eines Wiedereintritts nach innerkirchlichem Recht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die offene Frage im zweiten Rechtsgang<\/h2>\n\n\n\n<p>Was das FG M\u00fcnchen nun kl\u00e4ren muss<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG M\u00fcnchen muss im zweiten Rechtsgang ermitteln, welche innerkirchlichen Regelungen 1985 f\u00fcr den Wiedereintritt eines ehemaligen evangelischen Kirchenmitglieds galten, das seinen Hauptwohnsitz in Baden-W\u00fcrttemberg hatte. Konkret: Konnte ein solcher Wiedereintritt wirksam gegen\u00fcber einem bayerischen Pfarrer erkl\u00e4rt werden \u2013 oder war daf\u00fcr die zust\u00e4ndige Kirchenstelle in Baden-W\u00fcrttemberg ma\u00dfgeblich? Das ist eine Frage des innerkirchlichen Rechts der evangelischen Landeskirchen, die das FG durch entsprechende Sachverhaltsermittlung (ggf. durch Einholung von Ausk\u00fcnften der zust\u00e4ndigen Kirchenbeh\u00f6rden) kl\u00e4ren muss.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Kirchensteuerstreitigkeiten: Mitgliedschaft sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr alle F\u00e4lle relevant, in denen die Kirchensteuerpflicht eines Mandanten auf einer strittigen Mitgliedschaft beruht \u2013 insbesondere bei behaupteten Wiedereintritten, die der Steuerpflichtige nicht erinnert oder nicht best\u00e4tigt. Die Beweislast f\u00fcr das Bestehen der Mitgliedschaft liegt beim Kirchensteueramt; das Finanzgericht muss die innerkirchlichen Voraussetzungen positiv feststellen und darf sich nicht allein auf Indizien wie Steuerzahlungen oder Verwaltungskarteien st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zust\u00e4ndige Kirchenstelle und Wohnsitz<\/p>\n\n\n\n<p>Der Streitfall verdeutlicht eine in der Praxis h\u00e4ufig untersch\u00e4tzte Frage: Bei l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Sachverhalten \u2013 Wohnsitz in einem Bundesland, Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einer Kirchenstelle in einem anderen \u2013 k\u00f6nnen Zust\u00e4ndigkeitsfragen nach innerkirchlichem Recht entscheidend sein. Berater sollten bei Mandanten, die in solchen Konstellationen Kirchensteuer zahlen, fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen, ob die Mitgliedschaft dem Grunde nach ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Verfahrensrechtliche Leitlinie: Ermittlungspflicht der Finanzgerichte<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil hat \u00fcber den Einzelfall hinaus Bedeutung als verfahrensrechtliche Leitlinie: Wenn Kirchensteuerpflicht von einer strittigen Kirchenmitgliedschaft abh\u00e4ngt, sind die Finanzgerichte verpflichtet, das ma\u00dfgebliche innerkirchliche Recht vollst\u00e4ndig zu ermitteln \u2013 gegebenenfalls durch Einholung von Stellungnahmen der zust\u00e4ndigen Kirchenbeh\u00f6rden. Eine eigene Auslegung des innerkirchlichen Rechts nach staatlich-rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben ist verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig (soweit der BFH entschieden hat); die Sache wurde f\u00fcr den zweiten Rechtsgang an das FG M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen. Der Volltext ist \u00fcber LEXinform unter Dokument-Nr. 0955020 abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18\/26 vom 26.03.2026 \u00b7 Urteil X R 28\/22 vom 30.10.2025&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ist Mitglied einer Kirche \u2013 und damit kirchensteuerpflichtig? Diese Frage k\u00f6nnen Finanzgerichte nicht nach eigenen rechtlichen Vorstellungen beantworten. Sie m\u00fcssen das innerkirchliche Recht so anwenden, wie es die zust\u00e4ndigen kirchlichen Stellen tun. Der BFH hebt ein Urteil des FG M\u00fcnchen auf, das diese Grenze nicht ausreichend beachtet hat. Der Sachverhalt: Austritt 1973, angeblicher Wiedereintritt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kirchensteuer-und-wiedereintritt-bfh-verpflichtet-finanzgerichte-zur-ermittlung-des-innerkirchlichen-rechts\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kirchensteuer und Wiedereintritt: BFH verpflichtet Finanzgerichte zur Ermittlung des innerkirchlichen Rechts<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79260"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79260"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79260\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":79261,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79260\/revisions\/79261"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79260"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79260"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79260"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}