{"id":79331,"date":"2026-04-14T11:47:00","date_gmt":"2026-04-14T09:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79331"},"modified":"2026-04-14T11:47:00","modified_gmt":"2026-04-14T09:47:00","slug":"umsatzsteuer-update-neue-regeln-fuer-lieferungen-vor-der-einfuhr-%c2%a7-4-nr-4b-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-update-neue-regeln-fuer-lieferungen-vor-der-einfuhr-%c2%a7-4-nr-4b-ustg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer-Update: Neue Regeln f\u00fcr Lieferungen vor der Einfuhr (\u00a7 4 Nr. 4b UStG)"},"content":{"rendered":"\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Im internationalen Warenhandel ist Timing alles \u2013 nicht nur f\u00fcr die Logistik, sondern auch f\u00fcr die Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom <strong>9. April 2026<\/strong> den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Bereich der Einfuhrlieferungen pr\u00e4zisiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Es geht um die Frage: Wann sind Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware aus einem Drittland kommt, aber im Inland noch nicht offiziell \u201eeingef\u00fchrt\u201c wurde?<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Der Kern der Regelung: Steuerfreiheit vor dem Zoll<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 4 Nr. 4b UStG<\/strong> sind Lieferungen, die einer Einfuhr vorangehen, von der Umsatzsteuer befreit. Das klingt kompliziert, ist aber eine wichtige Vereinfachung f\u00fcr den Handel.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann greift die Befreiung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Befreiung kommt zum Tragen, wenn Waren aus einem Drittland (z. B. China, USA oder Gro\u00dfbritannien) in die EU gelangen, aber am Ort der Lieferung noch nicht in den \u201ezoll- und steuerrechtlich freien Verkehr\u201c \u00fcberf\u00fchrt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist typischerweise der Fall, wenn sich die Ware noch in einem <strong>besonderen Zollverfahren<\/strong> befindet (z. B. Zolllager, Versandverfahren oder vor\u00fcbergehende Verwahrung). In diesem Stadium \u201eschwebt\u201c die Ware steuerlich gesehen noch. W\u00fcrde man hier bereits Umsatzsteuer auf jede Zwischenlieferung erheben, w\u00e4re der b\u00fcrokratische Aufwand enorm.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die wichtigsten Klarstellungen des BMF<\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue Schreiben ersetzt eine \u00fcber 20 Jahre alte Verwaltungsanweisung (von 2004) und passt die Regeln an den aktuellen <strong>Unionszollkodex (UZK)<\/strong> an.<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Definition der Einfuhr:<\/strong> Eine Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt erst vor, wenn die Ware tats\u00e4chlich in den freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wird. Alle Verk\u00e4ufe, die davor stattfinden (w\u00e4hrend die Ware noch unter Zoll\u00fcberwachung steht), sind nach \u00a7 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.<\/li><li><strong>Kettenlieferungen:<\/strong> Die Befreiung gilt nicht nur f\u00fcr die unmittelbar der Einfuhr vorangehende Lieferung, sondern auch f\u00fcr alle vorangegangenen Lieferungen in der Kette, sofern die Ware das Zollverfahren noch nicht verlassen hat.<\/li><li><strong>Anwendung auf \u201eoffene F\u00e4lle\u201c:<\/strong> Die neuen Regelungen sind auf alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4lle anzuwenden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr Ihr Unternehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Importeure, Gro\u00dfh\u00e4ndler und Logistikdienstleister bietet dieses Schreiben Rechtssicherheit, birgt aber auch Pr\u00fcfungsaufwand:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Nachweis der Steuerfreiheit:<\/strong> Wer eine Lieferung nach \u00a7 4 Nr. 4b UStG steuerfrei bel\u00e4sst, muss nachweisen k\u00f6nnen, dass sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung tats\u00e4chlich noch in einem besonderen Zollverfahren befand.<\/li><li><strong>Rechnungstellung:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie Ihre Rechnungsabl\u00e4ufe bei Waren, die \u201eab Zolllager\u201c oder w\u00e4hrend des Transports verkauft werden. Hier darf keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.<\/li><li><strong>\u00dcbergangsregelung:<\/strong> Das BMF gew\u00e4hrt eine <strong>Nichtbeanstandungsregelung<\/strong> f\u00fcr Ums\u00e4tze, die vor dem 9. April 2026 ausgef\u00fchrt wurden. Wenn Sie diese bisher anders behandelt haben, wird das Finanzamt dies nicht beanstanden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Fazit: B\u00fcrokratieabbau durch klare Zollbez\u00fcge<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist ein wichtiger Schritt, um das Umsatzsteuerrecht mit dem modernen Zollrecht zu synchronisieren. Sie verhindert eine Doppelbesteuerung mit Einfuhrumsatzsteuer und normaler Umsatzsteuer auf derselben Handelsstufe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Handeln Sie mit Waren aus Drittstaaten oder nutzen Sie Zolllager f\u00fcr Ihre Logistik? Wir pr\u00fcfen f\u00fcr Sie, ob Ihre Lieferketten optimal auf die neuen Vorgaben des BMF abgestimmt sind und unterst\u00fctzen Sie bei der korrekten Dokumentation Ihrer steuerfreien Ums\u00e4tze. Sprechen Sie uns an!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026 \u2013 III C 3 &#8211; S 7157-a\/00005\/001\/052.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im internationalen Warenhandel ist Timing alles \u2013 nicht nur f\u00fcr die Logistik, sondern auch f\u00fcr die Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Bereich der Einfuhrlieferungen pr\u00e4zisiert. 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