{"id":79352,"date":"2026-04-18T12:43:47","date_gmt":"2026-04-18T10:43:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79352"},"modified":"2026-04-18T12:43:47","modified_gmt":"2026-04-18T10:43:47","slug":"nutzflaechen-im-reinen-wohngebaeude-bleiben-ausser-ansatz-und-das-koennte-viele-bescheide-betreffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nutzflaechen-im-reinen-wohngebaeude-bleiben-ausser-ansatz-und-das-koennte-viele-bescheide-betreffen\/","title":{"rendered":"Nutzfl\u00e4chen im reinen Wohngeb\u00e4ude bleiben au\u00dfer Ansatz \u2013 und das k\u00f6nnte viele Bescheide betreffen"},"content":{"rendered":"\n<p>FG Niedersachsen \u00b7 Beschluss vom 27.02.2026 \u00b7 Az. 1 V 179\/25 \u00b7 ver\u00f6ffentlicht 15.04.2026<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem weiteren Beschluss zur Grundsteuerreform klargestellt: Befindet sich in einem ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude auch Nutzfl\u00e4che (etwa ein Abstellraum, Keller oder Hobbyraum), bleibt diese bei der Ermittlung des Grundsteuer\u00e4quivalenzbetrags au\u00dfer Ansatz. F\u00fcr die Praxis k\u00f6nnte dies erhebliche Breitenwirkung entfalten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die entschiedene Rechtsfrage<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NGrStG wird die Nutzfl\u00e4che eines Geb\u00e4udes bei der Berechnung des \u00c4quivalenzbetrags nur dann ber\u00fccksichtigt, wenn das Geb\u00e4ude auch tats\u00e4chlich einer anderen als einer Wohnnutzung dient. Erfolgt ausschlie\u00dflich eine Wohnnutzung, bleibt vorhandene Nutzfl\u00e4che \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer tats\u00e4chlichen Gr\u00f6\u00dfe \u2013 vollst\u00e4ndig unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz des Gerichts:<\/strong>&nbsp;Falls in einem Geb\u00e4ude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Geb\u00e4ude vorhandene Nutzfl\u00e4chen nach \u00a7 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NGrStG ohne Ansatz.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann greift die Regelung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird das Geb\u00e4ude ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken genutzt?<\/p>\n\n\n\n<p>Ja \u2013 reine Wohnnutzung<\/p>\n\n\n\n<p>Nutzfl\u00e4chen (z.B. Keller, Abstellr\u00e4ume, Hobbyr\u00e4ume) bleiben vollst\u00e4ndig au\u00dfer Ansatz. Nur Wohnfl\u00e4che wird erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Nein \u2013 gemischte Nutzung<\/p>\n\n\n\n<p>Nutzfl\u00e4chen werden regul\u00e4r angesetzt, soweit sie der gewerblichen oder sonstigen nicht wohnlichen Nutzung dienen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Das Massenproblem: Fehlerhafte Erkl\u00e4rungen in gro\u00dfem Umfang<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht weist ausdr\u00fccklich auf die m\u00f6gliche Breitenwirkung hin. Die Finanz\u00e4mter haben bei den fl\u00e4chendeckend ergangenen Bescheiden die Angaben aus den Grundsteuererkl\u00e4rungen in der Regel ungepr\u00fcft \u00fcbernommen. Viele Steuerpflichtige haben dabei m\u00f6glicherweise versehentlich Nutzfl\u00e4chen erkl\u00e4rt, obwohl sich diese in ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4uden befinden \u2013 mit der Folge, dass der \u00c4quivalenzbetrag zu hoch festgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Typische Fehlerquelle:<\/strong>&nbsp;In der Grundsteuererkl\u00e4rung waren Wohnfl\u00e4che und Nutzfl\u00e4che getrennt anzugeben. Fl\u00e4chen wie Kellerr\u00e4ume, Abstellkammern, nicht ausgebaute Dachb\u00f6den oder Hauswirtschaftsr\u00e4ume wurden vielfach als \u201eNutzfl\u00e4che&#8220; deklariert \u2013 obwohl das Geb\u00e4ude insgesamt nur Wohnzwecken dient und diese Fl\u00e4chen damit au\u00dfer Ansatz bleiben m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Handlungsm\u00f6glichkeiten \u2013 drei Wege<\/h2>\n\n\n\n<p>1<\/p>\n\n\n\n<p>Offenes Einspruchsverfahren<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt bereits ein Einspruch vor \u2013 auch wenn er aktuell ruht \u2013 kann die fehlerhafte Nutzfl\u00e4chenerfassung noch im laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Dies ist der direkteste Weg zur Korrektur.<\/p>\n\n\n\n<p>2<\/p>\n\n\n\n<p>Antrag auf Fortschreibung (ohne offenes Einspruchsverfahren)<\/p>\n\n\n\n<p>Ist der Bescheid bestandskr\u00e4ftig, k\u00f6nnen Steuerpflichtige \u00fcber einen Antrag auf Fortschreibung die Korrektur zu Unrecht erfasster Nutzfl\u00e4che f\u00fcr die Zukunft erreichen. Eine r\u00fcckwirkende Korrektur ist auf diesem Weg nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>3<\/p>\n\n\n\n<p>AdV-Antrag bei konkreten Fehlern<\/p>\n\n\n\n<p>Wie im Parallelbeschluss 1 V 35\/26 klargestellt: Konkrete Fehler bei der Fl\u00e4chenermittlung bieten eine st\u00e4rkere Grundlage f\u00fcr einen AdV-Antrag als abstrakte Verfassungszweifel am NGrStG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Jetzt pr\u00fcfen:<\/strong>&nbsp;Mandanten mit nieders\u00e4chsischen Wohnimmobilien sollten ihre Grundsteuererkl\u00e4rung und den ergangenen Bescheid daraufhin pr\u00fcfen, ob versehentlich Nutzfl\u00e4chen in einem reinen Wohngeb\u00e4ude erkl\u00e4rt wurden. Bei laufendem Einspruchsverfahren besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, Az. 1 V 179\/25 \u00b7 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Newsletter 5\/2026 vom 15.04.2026 \u00b7 Erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, nicht rechtskr\u00e4ftig \u00b7 Vgl. auch FG Niedersachsen, Beschluss 1 V 35\/26 vom 27.02.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Niedersachsen \u00b7 Beschluss vom 27.02.2026 \u00b7 Az. 1 V 179\/25 \u00b7 ver\u00f6ffentlicht 15.04.2026 Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem weiteren Beschluss zur Grundsteuerreform klargestellt: Befindet sich in einem ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude auch Nutzfl\u00e4che (etwa ein Abstellraum, Keller oder Hobbyraum), bleibt diese bei der Ermittlung des Grundsteuer\u00e4quivalenzbetrags au\u00dfer Ansatz. 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