{"id":79380,"date":"2026-05-07T11:21:37","date_gmt":"2026-05-07T09:21:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79380"},"modified":"2026-05-07T11:21:37","modified_gmt":"2026-05-07T09:21:37","slug":"keine-steuerlichen-verluste-aus-russischen-staatsanleihen-im-jahr-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerlichen-verluste-aus-russischen-staatsanleihen-im-jahr-2022\/","title":{"rendered":"Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>S\u00e4chsisches Finanzgericht verneint Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen sowie aus russischen Aktien-Hinterlegungsscheinen im Jahr 2022 nicht allein deshalb steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, weil die Wertpapiere infolge der Sanktionen nicht mehr handelbar waren oder von der depotf\u00fchrenden Bank mit null Euro bewertet wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig; beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen <strong>VIII R 5\/26<\/strong> anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Russische Wertpapiere nach Beginn des Ukraine-Kriegs<\/h2>\n\n\n\n<p>Viele Anleger hielten im Jahr 2022 russische Staatsanleihen oder sogenannte <strong>ADR\/GDR<\/strong> auf russische Aktien. Dabei handelt es sich um Hinterlegungsscheine, die wirtschaftlich eine Beteiligung an russischen Aktien verbriefen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren zahlreiche russische Wertpapiere aufgrund der EU-Sanktionen faktisch nicht mehr handelbar. Teilweise wurden sie in den Depots gar nicht mehr bewertet oder mit einem Wert von <strong>0,00 Euro<\/strong> ausgewiesen. Auch Dividendenzahlungen blieben aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die betroffenen Anleger machten daher geltend, dass ihre Kapitalanlagen wirtschaftlich wertlos geworden seien und die Verluste steuerlich bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des S\u00e4chsischen Finanzgerichts<\/h2>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht lehnte die steuerliche Verlustber\u00fccksichtigung ab. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine blo\u00dfe Wertminderung oder faktische Nicht-Handelbarkeit nicht aus, um einen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen auszul\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend war f\u00fcr das Gericht insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Wertpapiere wurden nicht verkauft.<\/li><li>Die Wertpapiere wurden nicht eingezogen.<\/li><li>Es lag kein endg\u00fcltiger Ausfall der Kapitalforderung vor.<\/li><li>Der russische Staat bzw. die betroffenen russischen Unternehmen waren nicht insolvent.<\/li><li>Eine sp\u00e4tere Handelbarkeit oder sp\u00e4tere Zahlung sei nicht ausgeschlossen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einem steuerlich relevanten Realisationstatbestand.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum reicht eine Depotbewertung mit null Euro nicht aus?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die steuerliche Verlustber\u00fccksichtigung bei Kapitalverm\u00f6gen kommt es nicht allein auf den wirtschaftlichen Wertverlust an. Steuerlich ma\u00dfgeblich ist regelm\u00e4\u00dfig, ob ein Verlust <strong>realisiert<\/strong> wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine reine Depotbewertung mit null Euro bedeutet daher noch nicht automatisch, dass ein steuerlicher Verlust entstanden ist. Nach der Entscheidung des S\u00e4chsischen Finanzgerichts bleibt der Anleger weiterhin Inhaber der Wertpapiere. Solange nicht endg\u00fcltig feststeht, dass keine R\u00fcckzahlung, keine Verwertung und keine sp\u00e4tere Handelbarkeit mehr m\u00f6glich ist, liegt nach Auffassung des Gerichts kein steuerbarer Verlust vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte ausdr\u00fccklich darauf ab, dass eine sp\u00e4tere Handelbarkeit der Anleihen nicht unwahrscheinlich sei. Auch Dividendenzahlungen k\u00f6nnten nach einer Aufhebung der Sanktionen wieder m\u00f6glich werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuerliche Einordnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Kapitalanlagen ist zwischen einem blo\u00dfen Kursverlust und einem steuerlich relevanten Verlust zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higer Verlust kann insbesondere entstehen bei:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> der Kapitalanlage,<\/li><li><strong>Einziehung<\/strong> oder endg\u00fcltigem Untergang des Wertpapiers,<\/li><li><strong>endg\u00fcltigem Ausfall<\/strong> einer Kapitalforderung,<\/li><li>bestimmten F\u00e4llen der wertlosen Ausbuchung oder \u00dcbertragung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch gerade an einem solchen endg\u00fcltigen Vorgang. Die Anleger hatten die Wertpapiere weiterhin im Depot. Die Wertlosigkeit beruhte nicht auf Insolvenz oder endg\u00fcltigem Ausfall, sondern auf sanktionsbedingten Handelsbeschr\u00e4nkungen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr betroffene Anleger<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Anleger mit russischen Staatsanleihen, ADR oder GDR ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer im Jahr 2022 Verluste allein wegen der fehlenden Handelbarkeit geltend gemacht hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Verluste nicht anerkennt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig ist die Rechtslage noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Da die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen <strong>VIII R 5\/26<\/strong> anh\u00e4ngig ist, sollten vergleichbare F\u00e4lle sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Betroffene Steuerpflichtige sollten insbesondere pr\u00fcfen lassen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>ob der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2022 noch \u00e4nderbar oder offen ist,<\/li><li>ob gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt werden kann,<\/li><li>ob ein Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis auf das BFH-Verfahren <strong>VIII R 5\/26<\/strong> beantragt werden sollte,<\/li><li>ob tats\u00e4chlich nur eine vor\u00fcbergehende Nicht-Handelbarkeit vorliegt oder bereits ein endg\u00fcltiger Verlusttatbestand eingetreten ist,<\/li><li>ob Bankbescheinigungen, Depotausz\u00fcge oder Ausbuchungsmitteilungen vorliegen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei Kapitalanlagen mit Auslandsbezug und sanktionsbedingten Einschr\u00e4nkungen kommt es stark auf die konkrete depot- und zivilrechtliche Behandlung an.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht stellt klar: Eine faktische Wertlosigkeit russischer Staatsanleihen oder russischer Aktien-Hinterlegungsscheine im Jahr 2022 reicht nach seiner Auffassung nicht aus, um steuerliche Verluste bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Solange die Wertpapiere nicht ver\u00e4u\u00dfert, eingezogen, endg\u00fcltig ausgefallen oder ausgebucht wurden, fehlt es an einem steuerlich relevanten Verlustereignis. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung beim Bundesfinanzhof aufmerksam verfolgen und offene Steuerf\u00e4lle entsprechend absichern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> S\u00e4chsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil vom 25.02.2026, Az. 2 K 602\/25; Revision anh\u00e4ngig beim BFH unter VIII R 5\/26.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S\u00e4chsisches Finanzgericht verneint Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren Das S\u00e4chsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen sowie aus russischen Aktien-Hinterlegungsscheinen im Jahr 2022 nicht allein deshalb steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, weil die Wertpapiere infolge der Sanktionen nicht mehr handelbar waren oder von der depotf\u00fchrenden Bank mit null Euro bewertet wurden. 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