{"id":79384,"date":"2026-05-07T11:33:06","date_gmt":"2026-05-07T09:33:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79384"},"modified":"2026-05-07T11:33:06","modified_gmt":"2026-05-07T09:33:06","slug":"neue-bescheinigung-ust-1-tg-fuer-bauleistungen-und-gebaeudereinigungsleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-bescheinigung-ust-1-tg-fuer-bauleistungen-und-gebaeudereinigungsleistungen\/","title":{"rendered":"Neue Bescheinigung USt 1 TG f\u00fcr Bauleistungen und Geb\u00e4udereinigungsleistungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BMF ver\u00f6ffentlicht neues Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 13b UStG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom <strong>10. April 2026<\/strong> das Vordruckmuster <strong>USt 1 TG<\/strong> neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient als Nachweis daf\u00fcr, dass ein Unternehmer nachhaltig <strong>Bauleistungen<\/strong> und\/oder <strong>Geb\u00e4udereinigungsleistungen<\/strong> erbringt. Sie ist insbesondere f\u00fcr die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach <strong>\u00a7 13b UStG<\/strong> von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum geht es bei der Bescheinigung USt 1 TG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei bestimmten Bauleistungen und Geb\u00e4udereinigungsleistungen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempf\u00e4nger. Man spricht hierbei von der <strong>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers<\/strong> oder vom <strong>Reverse-Charge-Verfahren<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempf\u00e4nger selbst Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bauleistungen oder Geb\u00e4udereinigungsleistungen erbringt. In diesen F\u00e4llen stellt der Leistende regelm\u00e4\u00dfig eine Rechnung <strong>ohne Umsatzsteuerausweis<\/strong> aus. Der Leistungsempf\u00e4nger muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und kann sie \u2014 soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen \u2014 zugleich als Vorsteuer geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong> dient dabei als Nachweis gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer bzw. Subunternehmer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner?<\/h2>\n\n\n\n<p>Werden Bauleistungen oder Geb\u00e4udereinigungsleistungen von einem im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Nach dem BMF-Schreiben kommt es dabei nicht darauf an, ob der Leistungsempf\u00e4nger die bezogene Leistung konkret f\u00fcr eine eigene Bau- oder Geb\u00e4udereinigungsleistung verwendet. Entscheidend ist vielmehr seine grunds\u00e4tzliche nachhaltige T\u00e4tigkeit in diesem Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn das zust\u00e4ndige Finanzamt dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Leistungsausf\u00fchrung g\u00fcltige Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong> erteilt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was wurde durch das BMF-Schreiben ge\u00e4ndert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BMF hat das Vordruckmuster <strong>USt 1 TG<\/strong> neu bekannt gegeben. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um formelle und redaktionelle \u00c4nderungen. Ge\u00e4ndert wurden insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>redaktionelle Anpassungen,<\/li><li>Wegfall des Feldes f\u00fcr das Dienstsiegel,<\/li><li>Wegfall des Zusatzes \u201eDieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g\u00fcltig\u201c.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom <strong>6. Dezember 2024<\/strong>. Au\u00dferdem tritt das neue Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom <strong>1. Oktober 2014<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Antragstellung und G\u00fcltigkeitsdauer<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong> wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch von Amts wegen ausstellen, wenn es feststellt, dass der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen oder Geb\u00e4udereinigungsleistungen erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die G\u00fcltigkeitsdauer ist auf h\u00f6chstens <strong>drei Jahre<\/strong> zu beschr\u00e4nken. Die Bescheinigung kann vom Finanzamt nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen oder zur\u00fcckgenommen werden. Wurde sie widerrufen oder zur\u00fcckgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wichtig f\u00fcr die Rechnungstellung<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist die Bescheinigung besonders wichtig, weil sie Einfluss auf die richtige Rechnungstellung hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt ein Fall des \u00a7 13b UStG vor, darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sollte die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers enthalten, zum Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201eSteuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7 13b UStG.\u201c<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Wird trotz Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens Umsatzsteuer offen ausgewiesen, kann dies zu erheblichen steuerlichen Problemen f\u00fchren. Der leistende Unternehmer schuldet unter Umst\u00e4nden die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, w\u00e4hrend der Leistungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne Weiteres geltend machen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Besonderheit: Bescheinigung muss nicht zwingend vorgelegt werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein wichtiger Punkt des BMF-Schreibens: Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine g\u00fcltige Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong> ausgestellt, ist er als Leistungsempf\u00e4nger auch dann Steuerschuldner, wenn er diese Bescheinigung gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Die Steuerschuldnerschaft h\u00e4ngt nicht allein davon ab, ob die Bescheinigung tats\u00e4chlich vorgelegt wurde. Dennoch sollte der leistende Unternehmer sich die Bescheinigung regelm\u00e4\u00dfig vorlegen lassen und zu seinen Unterlagen nehmen, um die Rechnungstellung abzusichern.<\/p>\n\n\n\n<h2>Nicht verwechseln: USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung nach \u00a7 48b EStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong> betrifft ausschlie\u00dflich die Umsatzsteuer und die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie ist nicht identisch mit der <strong>Freistellungsbescheinigung nach \u00a7 48b EStG<\/strong> f\u00fcr Zwecke der Bauabzugsteuer. In der Praxis werden beide Bescheinigungen h\u00e4ufig verwechselt. Sie betreffen jedoch unterschiedliche Steuerarten und unterschiedliche Rechtsfolgen:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Bescheinigung<\/th><th>Steuerart<\/th><th>Zweck<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><strong>USt 1 TG<\/strong><\/td><td>Umsatzsteuer<\/td><td>Nachweis f\u00fcr die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach \u00a7 13b UStG<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 48b EStG-Bescheinigung<\/strong><\/td><td>Einkommensteuer\/Bauabzugsteuer<\/td><td>Vermeidung des Bausteuerabzugs durch den Auftraggeber<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Praxishinweise f\u00fcr Unternehmer<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer aus dem Baugewerbe und der Geb\u00e4udereinigung sollten pr\u00fcfen, ob eine g\u00fcltige Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong> vorliegt. Das gilt insbesondere f\u00fcr Generalunternehmer, Subunternehmer, Geb\u00e4udereinigungsunternehmen und Unternehmen, die regelm\u00e4\u00dfig entsprechende Leistungen beziehen oder erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>g\u00fcltige USt 1 TG-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen,<\/li><li>G\u00fcltigkeitsdauer \u00fcberwachen,<\/li><li>Kopie der Bescheinigung an Auftragnehmer weitergeben,<\/li><li>erhaltene Bescheinigungen der Auftraggeber dokumentieren,<\/li><li>Rechnungen konsequent auf richtigen Umsatzsteuerausweis pr\u00fcfen,<\/li><li>bei Unsicherheit vor Rechnungstellung kl\u00e4ren, ob \u00a7 13b UStG anzuwenden ist.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue BMF-Schreiben bringt vor allem ein aktualisiertes Vordruckmuster f\u00fcr die Bescheinigung <strong>USt 1 TG<\/strong>. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung aber weiterhin ein zentrales Praxisinstrument f\u00fcr die richtige Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen und Geb\u00e4udereinigungsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmer ist entscheidend: Eine falsche Einordnung kann zu fehlerhaften Rechnungen, Umsatzsteuerrisiken und zus\u00e4tzlichem Korrekturaufwand f\u00fchren. Daher sollte die Bescheinigung rechtzeitig beantragt, regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und in der Buchhaltung sauber dokumentiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 &#8211; S 7279\/00059\/002\/091, \u201eBescheinigung f\u00fcr Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen und\/oder Geb\u00e4udereinigungsleistungen (USt 1 TG)\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF ver\u00f6ffentlicht neues Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 13b UStG Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TG neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient als Nachweis daf\u00fcr, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen und\/oder Geb\u00e4udereinigungsleistungen erbringt. 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