{"id":79386,"date":"2026-05-07T11:35:49","date_gmt":"2026-05-07T09:35:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79386"},"modified":"2026-05-07T11:35:49","modified_gmt":"2026-05-07T09:35:49","slug":"neuer-nachweis-ust-1-th-fuer-wiederverkaeufer-von-erdgas-und-elektrizitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuer-nachweis-ust-1-th-fuer-wiederverkaeufer-von-erdgas-und-elektrizitaet\/","title":{"rendered":"Neuer Nachweis USt 1 TH f\u00fcr Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas und Elektrizit\u00e4t"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BMF ver\u00f6ffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 13b UStG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom <strong>9. April 2026<\/strong> das Vordruckmuster <strong>USt 1 TH<\/strong> neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als <strong>Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas und\/oder Elektrizit\u00e4t<\/strong> gelten. F\u00fcr diese F\u00e4lle kann bei bestimmten Energielieferungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempf\u00e4nger \u00fcbergehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum geht es bei USt 1 TH?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vordruck <strong>USt 1 TH<\/strong> dient als Nachweis gegen\u00fcber Vertragspartnern, dass ein Unternehmer Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas und\/oder Elektrizit\u00e4t im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Dieser Nachweis ist insbesondere f\u00fcr die Anwendung des sogenannten <strong>Reverse-Charge-Verfahrens<\/strong> nach <strong>\u00a7 13b UStG<\/strong> von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempf\u00e4nger. Der leistende Unternehmer stellt dann grunds\u00e4tzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers hin.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann gilt der Leistungsempf\u00e4nger als Steuerschuldner?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben unterscheidet zwischen Erdgas und Elektrizit\u00e4t:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Lieferung<\/th><th>Voraussetzung f\u00fcr \u00a7 13b UStG<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><strong>Erdgas \u00fcber das Erdgasnetz<\/strong><\/td><td>Der Leistungsempf\u00e4nger ist Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas.<\/td><\/tr><tr><td><strong>Elektrizit\u00e4t<\/strong><\/td><td>Sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempf\u00e4nger sind Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Bei Erdgaslieferungen \u00fcber das Erdgasnetz durch einen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer wird der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner, wenn er Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas im Sinne des \u00a7 3g UStG ist. Bei Stromlieferungen gilt dies nur, wenn sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempf\u00e4nger Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wer ist Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas oder Elektrizit\u00e4t?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Wiederverk\u00e4ufer ist ein Unternehmer, dessen Hauptt\u00e4tigkeit beim Erwerb von Erdgas oder Elektrizit\u00e4t in der Weiterlieferung dieser Gegenst\u00e4nde besteht und dessen eigener Verbrauch nur von untergeordneter Bedeutung ist. Diese Grunddefinition ergibt sich aus \u00a7 3g UStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF stellt klar: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas oder Elektrizit\u00e4t ist, wenn er im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung des Umsatzes einen g\u00fcltigen Nachweis des zust\u00e4ndigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was wurde ge\u00e4ndert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue BMF-Schreiben enth\u00e4lt vor allem formelle und redaktionelle Anpassungen am bisherigen Vordruckmuster. Die \u00c4nderungen betreffen insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>b\u00fcrgerfreundlichere Formulierungen,<\/li><li>redaktionelle Anpassungen,<\/li><li>Wegfall des Feldes f\u00fcr das Dienstsiegel,<\/li><li>Wegfall des Zusatzes \u201eDieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g\u00fcltig\u201c.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das neue Vordruckmuster ersetzt den bisherigen Nachweis aus dem BMF-Schreiben vom <strong>5. November 2019<\/strong>. Au\u00dferdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom <strong>17. Juni 2015<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Antragstellung und G\u00fcltigkeitsdauer<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Nachweis <strong>USt 1 TH<\/strong> wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das Finanzamt kann den Nachweis auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die G\u00fcltigkeitsdauer ist auf h\u00f6chstens <strong>drei Jahre<\/strong> zu beschr\u00e4nken. Wird die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zur\u00fcckgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden. Ein Widerruf oder eine R\u00fccknahme ist nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Rechnungstellung<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist der Nachweis besonders wichtig, weil er die umsatzsteuerliche Behandlung der Energielieferung beeinflusst.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers vor, darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Die Rechnung sollte stattdessen einen Hinweis enthalten, zum Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201eSteuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7 13b UStG.\u201c<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Ein fehlerhafter Umsatzsteuerausweis kann erhebliche Folgen haben. Der leistende Unternehmer kann eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Gleichzeitig kann der Leistungsempf\u00e4nger Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Nicht jeder Energieerzeuger ist automatisch Wiederverk\u00e4ufer<\/h2>\n\n\n\n<p>Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder Unternehmer, der Strom erzeugt oder liefert, ist automatisch Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t. Insbesondere Betreiber kleinerer dezentraler Stromerzeugungsanlagen, etwa Photovoltaikanlagen, sind regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne Weiteres als Wiederverk\u00e4ufer anzusehen, wenn ihre T\u00e4tigkeit nicht auf den nachhaltigen Weiterverkauf von Strom als Hauptt\u00e4tigkeit ausgerichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen des \u00a7 3g UStG erf\u00fcllt sind und ob ein g\u00fcltiger Nachweis <strong>USt 1 TH<\/strong> vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweise f\u00fcr Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen im Energiehandel sollten pr\u00fcfen, ob ein g\u00fcltiger Nachweis <strong>USt 1 TH<\/strong> vorhanden ist. Das gilt insbesondere f\u00fcr Unternehmen, die Erdgas oder Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern in gr\u00f6\u00dferem Umfang weiterverkaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>rechtzeitige Beantragung der Bescheinigung beim zust\u00e4ndigen Finanzamt,<\/li><li>Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeitsdauer,<\/li><li>Ablage des Nachweises in den steuerlichen Unterlagen,<\/li><li>Vorlage gegen\u00fcber Vertragspartnern im Original oder in Kopie,<\/li><li>regelm\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen,<\/li><li>Anpassung der Rechnungsprozesse bei Anwendung von \u00a7 13b UStG.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue BMF-Schreiben bringt vor allem ein aktualisiertes Vordruckmuster f\u00fcr den Nachweis <strong>USt 1 TH<\/strong>. F\u00fcr betroffene Unternehmen bleibt der Nachweis aber praktisch sehr wichtig, da er die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Erdgas- und Stromlieferungen absichert.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmer sollten insbesondere darauf achten, ob sie tats\u00e4chlich als Wiederverk\u00e4ufer gelten, ob die Bescheinigung noch g\u00fcltig ist und ob die Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden. Fehler bei der Anwendung von \u00a7 13b UStG k\u00f6nnen zu Umsatzsteuernachforderungen, Rechnungsberichtigungen und zus\u00e4tzlichem Abstimmungsaufwand f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BMF-Schreiben vom 09.04.2026, Az. III C 3 &#8211; S 7279\/00059\/002\/092, \u201eNachweis f\u00fcr Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas und\/oder Elektrizit\u00e4t f\u00fcr Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (USt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF ver\u00f6ffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 13b UStG Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TH neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als Wiederverk\u00e4ufer von Erdgas und\/oder Elektrizit\u00e4t gelten. 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