{"id":79388,"date":"2026-05-07T11:36:47","date_gmt":"2026-05-07T09:36:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79388"},"modified":"2026-05-07T11:36:47","modified_gmt":"2026-05-07T09:36:47","slug":"neuer-nachweis-ust-1-tq-fuer-telekommunikations-wiederverkaeufer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuer-nachweis-ust-1-tq-fuer-telekommunikations-wiederverkaeufer\/","title":{"rendered":"Neuer Nachweis USt 1 TQ f\u00fcr Telekommunikations-Wiederverk\u00e4ufer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BMF ver\u00f6ffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 13b UStG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom <strong>10. April 2026<\/strong> das Vordruckmuster <strong>USt 1 TQ<\/strong> neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als <strong>Wiederverk\u00e4ufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation<\/strong> t\u00e4tig sind. F\u00fcr diese F\u00e4lle kann die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempf\u00e4nger geschuldet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum geht es bei USt 1 TQ?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vordruck <strong>USt 1 TQ<\/strong> dient als Nachweis daf\u00fcr, dass ein Unternehmer Telekommunikationsleistungen nicht nur f\u00fcr den eigenen Bedarf bezieht, sondern diese Leistungen im Wesentlichen weiterverkauft oder weiter erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen kann das sogenannte <strong>Reverse-Charge-Verfahren<\/strong> nach <strong>\u00a7 13b UStG<\/strong> zur Anwendung kommen. Das bedeutet: Nicht der leistende Unternehmer f\u00fchrt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempf\u00e4nger schuldet die Umsatzsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Der leistende Unternehmer stellt dann grunds\u00e4tzlich eine Rechnung <strong>ohne offenen Umsatzsteuerausweis<\/strong> aus. Der Leistungsempf\u00e4nger muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und kann sie \u2014 soweit die allgemeinen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind \u2014 gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann liegt ein Wiederverk\u00e4ufer vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmer gilt als Wiederverk\u00e4ufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn seine Hauptt\u00e4tigkeit beim Erwerb dieser Leistungen darin besteht, diese Leistungen selbst wieder zu erbringen. Au\u00dferdem darf der eigene Verbrauch dieser Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen kauft Telekommunikationsleistungen nicht haupts\u00e4chlich f\u00fcr die eigene Nutzung ein, sondern um diese Leistungen an Kunden weiterzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das kann insbesondere f\u00fcr Unternehmen relevant sein, die im Telekommunikationsbereich Leistungen b\u00fcndeln, weiterverkaufen oder gegen\u00fcber Endkunden abrechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 13b Abs. 5 Satz 6 UStG schuldet bei Telekommunikationsleistungen der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer, wenn er Wiederverk\u00e4ufer entsprechender Leistungen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF stellt klar: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverk\u00e4ufer ist, wenn ihm das zust\u00e4ndige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Leistungsausf\u00fchrung g\u00fcltige Bescheinigung <strong>USt 1 TQ<\/strong> erteilt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit schafft die Bescheinigung Rechtssicherheit f\u00fcr die beteiligten Unternehmer. Sie hilft insbesondere bei der Frage, ob eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was wurde ge\u00e4ndert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue BMF-Schreiben enth\u00e4lt vor allem formelle \u00c4nderungen am bisherigen Vordruckmuster. Die \u00c4nderungen betreffen insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>redaktionelle Anpassungen,<\/li><li>Wegfall des Feldes f\u00fcr das Dienstsiegel,<\/li><li>Wegfall des Zusatzes \u201eDieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g\u00fcltig\u201c.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das neu bekannt gegebene Vordruckmuster ersetzt das bisherige Muster aus dem BMF-Schreiben vom <strong>6. Dezember 2024<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Antragstellung und G\u00fcltigkeitsdauer<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Nachweis <strong>USt 1 TQ<\/strong> wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das Finanzamt kann den Nachweis auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass der Unternehmer die Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die G\u00fcltigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf h\u00f6chstens <strong>drei Jahre<\/strong> zu beschr\u00e4nken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft widerrufen oder zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zur\u00fcckgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wichtig: Steuerschuldnerschaft auch ohne Vorlage der Bescheinigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist folgender Punkt: Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster <strong>USt 1 TQ<\/strong> ausgestellt, ist er als Leistungsempf\u00e4nger auch dann Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet: Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens h\u00e4ngt nicht ausschlie\u00dflich davon ab, ob die Bescheinigung tats\u00e4chlich vorgelegt wurde. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen vorliegen und im Zeitpunkt der Leistungsausf\u00fchrung eine g\u00fcltige Bescheinigung erteilt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotzdem sollte die Bescheinigung aus Nachweisgr\u00fcnden regelm\u00e4\u00dfig dokumentiert und gegen\u00fcber Vertragspartnern bereitgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Folgen f\u00fcr die Rechnungstellung<\/h2>\n\n\n\n<p>Liegt ein Fall des \u00a7 13b UStG vor, darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Die Rechnung sollte stattdessen einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers enthalten, zum Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201eSteuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7 13b UStG.\u201c<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Wird f\u00e4lschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann dies zu steuerlichen Risiken f\u00fchren. Der leistende Unternehmer kann eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Gleichzeitig kann der Leistungsempf\u00e4nger Probleme beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn die Rechnung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweise f\u00fcr Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer im Bereich Telekommunikation sollten pr\u00fcfen, ob sie als Wiederverk\u00e4ufer im Sinne des \u00a7 13b UStG gelten. Besonders relevant ist dies f\u00fcr Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen einkaufen und in eigenem Namen an Kunden weitergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen als Telekommunikations-Wiederverk\u00e4ufer erf\u00fcllt sind,<\/li><li>Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung <strong>USt 1 TQ<\/strong> beim zust\u00e4ndigen Finanzamt,<\/li><li>\u00dcberwachung der G\u00fcltigkeitsdauer von h\u00f6chstens drei Jahren,<\/li><li>rechtzeitige Beantragung einer Folgebescheinigung,<\/li><li>Ablage der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,<\/li><li>Pr\u00fcfung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf die korrekte Anwendung von \u00a7 13b UStG,<\/li><li>Anpassung der Rechnungsprozesse bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben vom <strong>10. April 2026<\/strong> bringt ein aktualisiertes Vordruckmuster f\u00fcr den Nachweis <strong>USt 1 TQ<\/strong>. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung ein wichtiges Instrument f\u00fcr die korrekte Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Telekommunikationsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmer, die Telekommunikationsleistungen weiterverkaufen oder in gr\u00f6\u00dferem Umfang weiter erbringen, sollten pr\u00fcfen, ob sie eine g\u00fcltige Bescheinigung ben\u00f6tigen. Eine falsche umsatzsteuerliche Einordnung kann zu fehlerhaften Rechnungen, Umsatzsteuernachforderungen und zus\u00e4tzlichem Korrekturaufwand f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 &#8211; S 7279\/00059\/002\/093, \u201eNachweis f\u00fcr Wiederverk\u00e4ufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ)\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF ver\u00f6ffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nach \u00a7 13b UStG Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TQ neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als Wiederverk\u00e4ufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation t\u00e4tig sind. 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