{"id":79390,"date":"2026-05-07T11:39:06","date_gmt":"2026-05-07T09:39:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79390"},"modified":"2026-05-07T11:39:06","modified_gmt":"2026-05-07T09:39:06","slug":"neue-bescheinigung-ust-1-ts-nachweis-der-ansaessigkeit-im-inland-bei-%c2%a7-13b-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-bescheinigung-ust-1-ts-nachweis-der-ansaessigkeit-im-inland-bei-%c2%a7-13b-ustg\/","title":{"rendered":"Neue Bescheinigung USt 1 TS: Nachweis der Ans\u00e4ssigkeit im Inland bei \u00a7 13b UStG"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BMF ver\u00f6ffentlicht neues Vordruckmuster zur Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung nach \u00a7 13b Abs. 7 Satz 5 UStG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom <strong>10. April 2026<\/strong> das Vordruckmuster <strong>USt 1 TS<\/strong> neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein leistender Unternehmer im Inland ans\u00e4ssig ist. Sie ist insbesondere dann wichtig, wenn f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger unklar ist, ob bei einer Leistung das Reverse-Charge-Verfahren nach <strong>\u00a7 13b UStG<\/strong> anzuwenden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum geht es bei USt 1 TS?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung <strong>USt 1 TS<\/strong> best\u00e4tigt, dass ein Unternehmer f\u00fcr Zwecke des \u00a7 13b UStG im Inland ans\u00e4ssig ist. Sie kann erforderlich werden, wenn der Leistungsempf\u00e4nger Zweifel daran hat, ob der leistende Unternehmer tats\u00e4chlich im Inland ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist zum Beispiel denkbar, wenn:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>der leistende Unternehmer eine ausl\u00e4ndische Anschrift verwendet,<\/li><li>die Gesch\u00e4ftsleitung unklar ist,<\/li><li>Rechnungsangaben widerspr\u00fcchlich sind,<\/li><li>eine Betriebsst\u00e4tte im Inland behauptet wird, aber nicht eindeutig nachweisbar ist,<\/li><li>der Vertragspartner international t\u00e4tig ist und die umsatzsteuerliche Einordnung unklar bleibt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>In solchen F\u00e4llen kann die Bescheinigung entscheidend daf\u00fcr sein, ob der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer schuldet oder ob der leistende Unternehmer selbst mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen muss.<\/p>\n\n\n\n<h2>Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 13b UStG kann bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempf\u00e4nger \u00fcbergehen. Das gilt insbesondere in F\u00e4llen, in denen ein im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmer bestimmte steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer im Inland erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist im Einzelfall ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ans\u00e4ssig ist, schuldet der Leistungsempf\u00e4nger die Steuer nur dann nicht, wenn der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung seines zust\u00e4ndigen Finanzamts nachweist, dass er nicht als im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmer im Sinne des \u00a7 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG gilt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wer beantragt die Bescheinigung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung <strong>USt 1 TS<\/strong> wird nicht vom Leistungsempf\u00e4nger beantragt, sondern vom <strong>leistenden Unternehmer<\/strong>. Zust\u00e4ndig ist das Finanzamt, das f\u00fcr die Besteuerung seiner Ums\u00e4tze zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit erforderlich, muss der leistende Unternehmer dem Finanzamt darlegen, dass er im Inland ans\u00e4ssig ist. Das kann insbesondere durch geeignete Nachweise zur Gesch\u00e4ftsleitung, Betriebsst\u00e4tte, Gesch\u00e4ftsanschrift oder tats\u00e4chlichen unternehmerischen T\u00e4tigkeit erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2>G\u00fcltigkeitsdauer der Bescheinigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die G\u00fcltigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf <strong>ein Jahr<\/strong> zu beschr\u00e4nken. Ist absehbar oder nicht auszuschlie\u00dfen, dass der leistende Unternehmer nur f\u00fcr einen k\u00fcrzeren Zeitraum im Inland ans\u00e4ssig bleibt, muss das Finanzamt die Bescheinigung entsprechend k\u00fcrzer befristen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Die Bescheinigung sollte regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und bei fortbestehendem Bedarf rechtzeitig neu beantragt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was wurde durch das BMF-Schreiben ge\u00e4ndert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BMF hat das Vordruckmuster <strong>USt 1 TS<\/strong> neu bekannt gegeben. Die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem bisherigen Muster sind im Wesentlichen formeller Natur. Angepasst wurden insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>redaktionelle Formulierungen,<\/li><li>Wegfall des Feldes f\u00fcr das Dienstsiegel,<\/li><li>Wegfall des Zusatzes \u201eDieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g\u00fcltig\u201c.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom <strong>5. November 2019<\/strong>. Au\u00dferdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom <strong>10. Dezember 2013<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Rechnungstellung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungstellung haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt ein Fall des \u00a7 13b UStG vor, stellt der leistende Unternehmer grunds\u00e4tzlich eine Rechnung <strong>ohne Umsatzsteuerausweis<\/strong> aus. Der Leistungsempf\u00e4nger schuldet dann die Umsatzsteuer und muss sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird dagegen durch die Bescheinigung nachgewiesen, dass der leistende Unternehmer im Inland ans\u00e4ssig ist und kein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers vorliegt, ist regelm\u00e4\u00dfig der leistende Unternehmer selbst Steuerschuldner. Dann muss er \u2014 soweit keine Steuerbefreiung greift \u2014 mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Risiko bei fehlendem Nachweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Fehlt der Nachweis und bestehen Zweifel an der Ans\u00e4ssigkeit des leistenden Unternehmers, kann dies f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger riskant sein. Denn dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers ausgeht.<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6gliche Folgen sind:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Nachforderung von Umsatzsteuer beim Leistungsempf\u00e4nger,<\/li><li>Zinsrisiken,<\/li><li>Korrektur fehlerhafter Rechnungen,<\/li><li>Streit \u00fcber den Vorsteuerabzug,<\/li><li>zus\u00e4tzlicher Abstimmungsaufwand zwischen den Vertragspartnern.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei grenz\u00fcberschreitenden Leistungsbeziehungen sollte daher fr\u00fchzeitig gekl\u00e4rt werden, ob der leistende Unternehmer f\u00fcr Zwecke des \u00a7 13b UStG als im Inland ans\u00e4ssig gilt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Nicht verwechseln: USt 1 TS und allgemeine Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung <strong>USt 1 TS<\/strong> ist eine umsatzsteuerliche Bescheinigung f\u00fcr Zwecke des \u00a7 13b UStG. Sie ist nicht identisch mit allgemeinen steuerlichen Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigungen, die beispielsweise f\u00fcr Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuerentlastungen oder ausl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rden ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Bescheinigung<\/th><th>Zweck<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><strong>USt 1 TS<\/strong><\/td><td>Nachweis der inl\u00e4ndischen Ans\u00e4ssigkeit f\u00fcr Zwecke der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG<\/td><\/tr><tr><td>Allgemeine Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung<\/td><td>Nachweis der steuerlichen Ans\u00e4ssigkeit, h\u00e4ufig f\u00fcr DBA- oder Quellensteuerzwecke<\/td><\/tr><tr><td>USt-IdNr.-Best\u00e4tigung<\/td><td>Pr\u00fcfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im innergemeinschaftlichen Gesch\u00e4ftsverkehr<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Praxishinweise f\u00fcr Unternehmer<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer sollten die Bescheinigung <strong>USt 1 TS<\/strong> insbesondere dann beachten, wenn sie grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig sind oder wenn ihre inl\u00e4ndische Ans\u00e4ssigkeit f\u00fcr Vertragspartner nicht eindeutig erkennbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>bei Zweifeln fr\u00fchzeitig Kl\u00e4rung der Ans\u00e4ssigkeit f\u00fcr \u00a7 13b UStG,<\/li><li>Beantragung der Bescheinigung durch den leistenden Unternehmer beim zust\u00e4ndigen Finanzamt,<\/li><li>Dokumentation der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,<\/li><li>Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeitsdauer,<\/li><li>Abstimmung der Rechnungstellung vor Leistungserbringung,<\/li><li>klare vertragliche Regelung zur Umsatzsteuerbehandlung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit dem BMF-Schreiben vom <strong>10. April 2026<\/strong> wurde das Vordruckmuster <strong>USt 1 TS<\/strong> aktualisiert. Die Bescheinigung ist vor allem f\u00fcr F\u00e4lle wichtig, in denen unklar ist, ob ein leistender Unternehmer im Inland ans\u00e4ssig ist und ob deshalb das Reverse-Charge-Verfahren nach \u00a7 13b UStG anzuwenden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis gilt: Bestehen Zweifel an der Ans\u00e4ssigkeit des leistenden Unternehmers, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung nicht offenbleiben. Die Bescheinigung <strong>USt 1 TS<\/strong> kann helfen, die Rechnungstellung abzusichern und sp\u00e4tere Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 &#8211; S 7279\/00084\/001\/037, \u201eBescheinigung \u00fcber die Ans\u00e4ssigkeit im Inland nach \u00a7 13b Absatz 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) (USt 1 TS)\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF ver\u00f6ffentlicht neues Vordruckmuster zur Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung nach \u00a7 13b Abs. 7 Satz 5 UStG Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein leistender Unternehmer im Inland ans\u00e4ssig ist. 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