{"id":79394,"date":"2026-05-07T11:45:23","date_gmt":"2026-05-07T09:45:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79394"},"modified":"2026-05-07T11:45:23","modified_gmt":"2026-05-07T09:45:23","slug":"bfh-zum-invstg-2004-ermittlung-von-aktienveraeusserungsgewinnen-auf-fondsebene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-invstg-2004-ermittlung-von-aktienveraeusserungsgewinnen-auf-fondsebene\/","title":{"rendered":"BFH zum InvStG 2004: Ermittlung von Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen auf Fondsebene"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>BFH, Urteil vom 03.03.2026 \u2013 VIII R 24\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>3. M\u00e4rz 2026<\/strong> entschieden, wie Ertr\u00e4ge aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien auf Fondsebene nach dem Investmentsteuergesetz 2004 zu ermitteln sind. Im Kern ging es um die Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Termingesch\u00e4ften den Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinn eines Investmentfonds mindern k\u00f6nnen. Der BFH verneinte dies im Streitfall. Ma\u00dfgeblich sei nicht ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang, sondern ein <strong>unmittelbarer sachlicher Zusammenhang<\/strong> mit dem konkreten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweis:<\/strong> In der Ausgangsangabe wird das Aktenzeichen \u201eX R 32\/23\u201c genannt. Nach der offiziellen BFH-Ver\u00f6ffentlichung betrifft diese Entscheidung jedoch das Aktenzeichen <strong>VIII R 24\/21<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund: Aktienverk\u00e4ufe und Termingesch\u00e4fte auf Fondsebene<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall ging es um ein inl\u00e4ndisches Spezial-Sonderverm\u00f6gen. Der Fonds erwarb Aktien und schloss zugleich Aktien-Forwardgesch\u00e4fte ab. Je nach Kursentwicklung wurden die Aktien entweder geliefert oder die Forwardgesch\u00e4fte vorzeitig durch Barausgleich beendet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei gestiegenen Aktienkursen zahlte der Fonds einen Barausgleich aus dem Forwardgesch\u00e4ft und ver\u00e4u\u00dferte zugleich die im Wert gestiegenen Aktien. Der Fonds wollte die geleisteten Barausgleichszahlungen bei der Ermittlung der Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinne abziehen. Das h\u00e4tte die festzustellenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne auf Fondsebene gemindert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH entschied, dass bei der Ermittlung des Ertrags aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien auf Fondsebene <strong>\u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngem\u00e4\u00df anzuwenden<\/strong> ist. Danach ergibt sich der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Unterschied zwischen den Ver\u00e4u\u00dferungseinnahmen abz\u00fcglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft stehen, und den Anschaffungskosten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH stellte klar: Der Begriff des <strong>unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs<\/strong> ist enger als der allgemeine steuerliche Veranlassungszusammenhang. Es reicht also nicht aus, dass Aufwendungen wirtschaftlich sinnvoll, strategisch geplant oder Teil eines Gesamtmodells sind. Erforderlich ist eine konkrete und unmittelbare Verbindung mit dem jeweiligen Aktienver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Minderung durch Barausgleichszahlungen aus Forwardgesch\u00e4ften<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im konkreten Fall standen die Barausgleichszahlungen nach Auffassung des BFH nicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aktienver\u00e4u\u00dferungen. Die Zahlungen beruhten auf der Beendigung der Forwardgesch\u00e4fte, nicht auf der Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien. Umgekehrt beruhten die Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinne auf dem Verkauf der Aktien und nicht auf der Beendigung der Forwardgesch\u00e4fte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass die Gesch\u00e4fte wirtschaftlich aufeinander abgestimmt waren, gen\u00fcgte dem BFH nicht. Auch eine wiederkehrende Struktur oder ein einheitliches Anlagekonzept ersetzt keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Eine blo\u00df wertende Betrachtung darf die gesetzlich verlangte unmittelbare Verkn\u00fcpfung nicht ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abgrenzung zu \u00a7 4 Abs. 4 EStG<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zum allgemeinen Betriebsausgabenbegriff. Nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich eine betriebliche Veranlassung. Bei \u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt das Gesetz aber ausdr\u00fccklich einen <strong>unmittelbaren sachlichen Zusammenhang<\/strong> mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH lehnt es daher ab, den weiten Veranlassungszusammenhang des Betriebsausgabenrechts auf die Ermittlung von Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen nach \u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr Investmentfonds und Spezialfonds<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil betrifft zwar das Investmentsteuergesetz 2004 und damit altes Recht. Es ist dennoch f\u00fcr Altf\u00e4lle, Betriebspr\u00fcfungen und noch offene Feststellungsverfahren von Bedeutung. Besonders relevant ist die Entscheidung f\u00fcr Fondsstrukturen, bei denen Aktiengesch\u00e4fte mit Derivaten, Termingesch\u00e4ften oder Absicherungsgesch\u00e4ften kombiniert wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die steuerliche Praxis ergibt sich daraus: Aufwendungen oder Verluste aus Finanzderivaten d\u00fcrfen nicht automatisch mit Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen auf Fondsebene verrechnet werden. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen unmittelbar durch das konkrete Aktienver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft ausgel\u00f6st wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine allgemeine Einheitsbetrachtung kombinierter Wertpapiergesch\u00e4fte<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt hatte eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Aktiengesch\u00e4fte und der Forwardgesch\u00e4fte vertreten. Der BFH folgte dem nicht. Zivilrechtlich selbstst\u00e4ndige Rechtsgesch\u00e4fte sind grunds\u00e4tzlich auch steuerlich getrennt zu behandeln, sofern das Gesetz keine abweichende Einheitsbetrachtung anordnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die vom Finanzamt gew\u00fcnschte Einheitsbetrachtung sah der BFH im Streitjahr nicht. Insbesondere konnte die sp\u00e4tere Regelung des \u00a7 39 Abs. 3 InvStG 2018 nicht r\u00fcckwirkend auf den Streitfall angewendet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr offene Altf\u00e4lle nach dem InvStG 2004 sollte genau gepr\u00fcft werden, wie Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinne auf Fondsebene ermittelt wurden. Insbesondere bei Fonds mit kombinierten Aktien- und Derivatestrategien ist zu pr\u00fcfen, ob Aufwendungen tats\u00e4chlich in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Aktienver\u00e4u\u00dferung stehen oder lediglich wirtschaftlich mit der Gesamtstrategie verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Aktiengesch\u00e4fte und Derivategesch\u00e4fte sind grunds\u00e4tzlich getrennt zu beurteilen.<\/li><li>Ein wirtschaftlicher Zusammenhang reicht nicht automatisch f\u00fcr einen steuerlichen Abzug aus.<\/li><li>\u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang.<\/li><li>Eine wertende Gesamtbetrachtung kann den gesetzlichen Zusammenhang nicht ersetzen.<\/li><li>Sp\u00e4tere Regelungen des InvStG 2018 sind nicht ohne Weiteres auf Altf\u00e4lle \u00fcbertragbar.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH st\u00e4rkt mit seinem Urteil die formale und gesch\u00e4ftsbezogene Betrachtung bei der Ermittlung von Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen auf Fondsebene. Aufwendungen k\u00f6nnen nur dann abgezogen werden, wenn sie unmittelbar mit dem konkreten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Fonds, Anleger und steuerliche Berater bedeutet dies: Kombinierte Anlage- oder Absicherungsstrategien m\u00fcssen steuerlich sorgf\u00e4ltig aufgeteilt werden. Nicht jede wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung f\u00fchrt zu einer steuerlichen Verrechnung. Entscheidend bleibt die konkrete gesetzliche Zuordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 03.03.2026 \u2013 VIII R 24\/21, \u201eInvStG 2004: Ermittlung von Ertr\u00e4gen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien auf Fondsebene\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 03.03.2026 \u2013 VIII R 24\/21 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. 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