{"id":79404,"date":"2026-05-07T11:54:25","date_gmt":"2026-05-07T09:54:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79404"},"modified":"2026-05-07T11:54:25","modified_gmt":"2026-05-07T09:54:25","slug":"neuer-vordruck-ust-1-tn-nachweis-der-unternehmereigenschaft-fuer-das-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuer-vordruck-ust-1-tn-nachweis-der-unternehmereigenschaft-fuer-das-ausland\/","title":{"rendered":"Neuer Vordruck USt 1 TN: Nachweis der Unternehmereigenschaft f\u00fcr das Ausland"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BMF ver\u00f6ffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster \u201eBescheinigung \u00fcber die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)\u201d<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom <strong>23. April 2026<\/strong> das Vordruckmuster <strong>USt 1 TN<\/strong> neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst ist. Sie wird insbesondere ben\u00f6tigt, wenn deutsche Unternehmer im Ausland ihre Unternehmereigenschaft nachweisen m\u00fcssen, etwa f\u00fcr eine <strong>Vorsteuerverg\u00fctung in Drittstaaten<\/strong> oder f\u00fcr eine <strong>umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum geht es bei USt 1 TN?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vordruck <strong>USt 1 TN<\/strong> ist eine Bescheinigung \u00fcber die Eintragung als Steuerpflichtiger bzw. Unternehmer. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ausstellung ist das jeweilige Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung kann insbesondere in zwei Fallgruppen relevant werden:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Fall<\/th><th>Zweck der Bescheinigung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><strong>Vorsteuerverg\u00fctung in Drittstaaten<\/strong><\/td><td>Nachweis gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden, dass der Antragsteller in Deutschland Unternehmer ist<\/td><\/tr><tr><td><strong>Umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland<\/strong><\/td><td>Nachweis der deutschen umsatzsteuerlichen Erfassung bei einer Registrierung in einem anderen Staat<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Damit ist USt 1 TN vor allem f\u00fcr Unternehmen mit Auslandsbezug wichtig.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann wird die Bescheinigung ben\u00f6tigt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Deutsche Unternehmer k\u00f6nnen im Ausland mit Umsatzsteuer belastet werden, zum Beispiel bei Messekosten, Hotelkosten, Tankkosten, sonstigen Dienstleistungen oder betrieblichen Aufwendungen im Drittland. Soll diese ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer erstattet werden, verlangen Drittstaaten h\u00e4ufig einen Nachweis, dass der Antragsteller im Inland als Unternehmer registriert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem kann die Bescheinigung erforderlich sein, wenn sich ein deutscher Unternehmer im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, etwa wegen lokaler Lieferungen, Lagerhaltung, Veranstaltungen oder sonstiger steuerbarer Ums\u00e4tze im Ausland.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wer kann die Bescheinigung erhalten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach dem BMF-Schreiben wird die Bescheinigung auf Antrag Unternehmern ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssig sind und eine Best\u00e4tigung ihrer Unternehmereigenschaft ben\u00f6tigen. Au\u00dferdem kann sie f\u00fcr den Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung f\u00fcr Zwecke einer ausl\u00e4ndischen Registrierung verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheinigung kann auch ausgestellt werden f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Organgesellschaften mit einem im Inland ans\u00e4ssigen Organtr\u00e4ger,<\/li><li>Organgesellschaften im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers geh\u00f6ren,<\/li><li>inl\u00e4ndische Zweigniederlassungen eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei umsatzsteuerlichen Organschaften und internationalen Unternehmensgruppen kann die Bescheinigung daher praktisch bedeutsam sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Einschr\u00e4nkung bei Vorsteuerverg\u00fctung in Drittstaaten<\/h2>\n\n\n\n<p>Soll die Bescheinigung f\u00fcr ein Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten verwendet werden, darf sie nur Unternehmern erteilt werden, die zum <strong>Vorsteuerabzug berechtigt<\/strong> sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer ausschlie\u00dflich steuerfreie Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Erteilung in diesen F\u00e4llen, wenn der Unternehmer die Durchschnittssatzbesteuerung nach <strong>\u00a7 24 Abs. 1 UStG<\/strong> anwendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist wichtig f\u00fcr Unternehmer, die zwar umsatzsteuerlich erfasst sind, aber keine oder nur eingeschr\u00e4nkte Vorsteuerabzugsberechtigung haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Verwendung ausl\u00e4ndischer Formulare<\/h2>\n\n\n\n<p>Nicht jeder Staat akzeptiert zwingend das deutsche Vordruckmuster USt 1 TN. Teilweise verlangen ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden eigene Formulare.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF stellt klar: Wenn ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden den Nachweis der Unternehmereigenschaft zwingend auf eigenen Vordrucken verlangen, bestehen keine Bedenken, dass das deutsche Finanzamt die Eintragung als Unternehmer auf diesen ausl\u00e4ndischen Formularen best\u00e4tigt. Voraussetzung ist, dass diese Formulare inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters <strong>USt 1 TN<\/strong> entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was wurde ge\u00e4ndert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem bisherigen Vordruckmuster sind im Wesentlichen formeller Natur. Das BMF nennt insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>redaktionelle Anpassungen,<\/li><li>Wegfall des Feldes f\u00fcr das Dienstsiegel,<\/li><li>Wegfall des Zusatzes \u201eDieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g\u00fcltig\u201c.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das neue Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom <strong>18. November 2022<\/strong>. Au\u00dferdem wird Abschnitt <strong>18.14 Abs. 7 Satz 2 UStAE<\/strong> entsprechend angepasst.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmer mit Auslandsaktivit\u00e4ten ist die Bescheinigung USt 1 TN ein wichtiges Dokument. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann es im Ausland zu Verz\u00f6gerungen oder Ablehnungen bei der Vorsteuerverg\u00fctung oder Registrierung kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Typische Anwendungsf\u00e4lle sind:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Vorsteuerverg\u00fctung in Drittstaaten,<\/li><li>Registrierung f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke im Ausland,<\/li><li>Nachweis der Unternehmereigenschaft gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden,<\/li><li>Nachweis der deutschen umsatzsteuerlichen Erfassung bei internationalen Projekten,<\/li><li>Dokumentation innerhalb internationaler Konzernstrukturen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer sollten fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen, ob f\u00fcr ausl\u00e4ndische Erstattungs- oder Registrierungsverfahren eine Bescheinigung erforderlich ist. Gerade bei Drittstaaten k\u00f6nnen Antragsfristen und formale Anforderungen streng sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bescheinigung rechtzeitig beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beantragen,<\/li><li>pr\u00fcfen, ob das Ausland den deutschen Vordruck akzeptiert oder ein eigenes Formular verlangt,<\/li><li>bei Drittstaaten kl\u00e4ren, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung im Inland besteht,<\/li><li>bei Organschaften und Zweigniederlassungen die zutreffende Unternehmensstruktur angeben,<\/li><li>Bescheinigung und ausl\u00e4ndische Anforderungen sorgf\u00e4ltig dokumentieren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit dem BMF-Schreiben vom <strong>23. April 2026<\/strong> wurde das Vordruckmuster <strong>USt 1 TN<\/strong> aktualisiert. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung ein wichtiges Nachweisdokument f\u00fcr deutsche Unternehmer mit Auslandsbezug.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie ist insbesondere relevant f\u00fcr die Erstattung ausl\u00e4ndischer Vorsteuerbetr\u00e4ge in Drittstaaten und f\u00fcr umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland. Unternehmen sollten die Bescheinigung rechtzeitig beantragen und vorab pr\u00fcfen, ob der jeweilige Staat das deutsche Muster akzeptiert oder ein eigenes Formular verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BMF-Schreiben vom 23.04.2026, Az. III C 3 &#8211; S 7359\/00060\/004\/035, \u201eVordruckmuster f\u00fcr den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN)\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF ver\u00f6ffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster \u201eBescheinigung \u00fcber die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)\u201d Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. 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