{"id":79408,"date":"2026-05-07T12:16:03","date_gmt":"2026-05-07T10:16:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79408"},"modified":"2026-05-07T12:16:03","modified_gmt":"2026-05-07T10:16:03","slug":"gewerbesteuer-mindesthebesatz-soll-auf-280-steigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-mindesthebesatz-soll-auf-280-steigen\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer: Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Bundesregierung will niedrige Gewerbesteuer-Hebes\u00e4tze begrenzen und Scheinsitzverlagerungen entgegenwirken<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung hat die \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des <strong>Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer<\/strong> auf <strong>280 Prozent<\/strong>. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit erreicht und der Wettbewerb \u00fcber besonders niedrige Gewerbesteuerhebes\u00e4tze begrenzt werden. Bisher betr\u00e4gt der gesetzliche Mindesthebesatz <strong>200 Prozent<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zun\u00e4chst ermittelt das Finanzamt den <strong>Gewerbesteuermessbetrag<\/strong>. Dieser wird anschlie\u00dfend mit dem jeweiligen <strong>Hebesatz der Gemeinde<\/strong> multipliziert.<\/p>\n\n\n\n<p>Vereinfacht gilt:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Gewerbesteuermessbetrag \u00d7 Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Die Gemeinden k\u00f6nnen ihren Hebesatz grunds\u00e4tzlich selbst festlegen. Damit haben sie einen erheblichen Einfluss darauf, wie hoch die Gewerbesteuerbelastung f\u00fcr Unternehmen am jeweiligen Standort ausf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bisheriger Mindesthebesatz: 200 Prozent<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach derzeitiger Rechtslage betr\u00e4gt der Mindesthebesatz gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG<\/strong> mindestens <strong>200 Prozent<\/strong>, sofern die Gemeinde keinen h\u00f6heren Hebesatz festlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Mindestgrenze soll verhindern, dass Gemeinden mit extrem niedrigen Hebes\u00e4tzen sogenannte Gewerbesteueroasen schaffen. Dennoch gibt es weiterhin Gemeinden mit sehr niedrigen Hebes\u00e4tzen, die f\u00fcr Unternehmen steuerlich besonders attraktiv sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Geplante \u00c4nderung: Anhebung auf 280 Prozent<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung plant nun, den Mindesthebesatz von bisher <strong>200 Prozent auf 280 Prozent<\/strong> anzuheben. Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dort wurde ausdr\u00fccklich festgehalten, dass der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erh\u00f6ht werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Ziel ist es, rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen zu erschweren. Unternehmen sollen ihren Sitz nicht allein deshalb in eine Gemeinde mit besonders niedrigem Hebesatz verlegen, um Gewerbesteuer zu sparen. Nach Medienberichten rechnet die Bundesregierung mit j\u00e4hrlichen Mehreinnahmen der Kommunen von gut <strong>200 Millionen Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wen betrifft die \u00c4nderung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in Gemeinden mit einem bisherigen Hebesatz unter 280 Prozent ans\u00e4ssig sind. F\u00fcr Unternehmen in Gemeinden mit h\u00f6heren Hebes\u00e4tzen \u00e4ndert sich unmittelbar nichts.<\/p>\n\n\n\n<p>Praktisch relevant ist die \u00c4nderung insbesondere f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>gewerblich t\u00e4tige Einzelunternehmen,<\/li><li>Personengesellschaften mit Gewerbebetrieb,<\/li><li>Kapitalgesellschaften,<\/li><li>Holding- und Verwaltungsgesellschaften,<\/li><li>Unternehmen mit Standortwahl aus steuerlichen Gr\u00fcnden,<\/li><li>Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Beispiel: Auswirkung auf die Gewerbesteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen hat einen Gewerbesteuermessbetrag von <strong>10.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Hebesatz<\/th><th>Gewerbesteuer<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>200 %<\/td><td>20.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>280 %<\/td><td>28.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>Differenz<\/td><td>8.000 Euro<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Das Beispiel zeigt: F\u00fcr Unternehmen in Gemeinden mit bisherigem Mindesthebesatz kann die Anhebung sp\u00fcrbare Mehrbelastungen verursachen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Standortentscheidungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortwahl. Niedrige Hebes\u00e4tze k\u00f6nnen ein Standortvorteil sein, insbesondere f\u00fcr ertragsstarke Unternehmen. Durch die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes wird dieser Vorteil begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings bleibt der kommunale Wettbewerb nicht vollst\u00e4ndig abgeschafft. Gemeinden k\u00f6nnen weiterhin unterschiedliche Hebes\u00e4tze festlegen. Die Untergrenze w\u00fcrde lediglich von 200 auf 280 Prozent steigen. Damit bleibt ein erheblicher Abstand zu vielen gr\u00f6\u00dferen St\u00e4dten, deren Hebes\u00e4tze h\u00e4ufig deutlich \u00fcber 400 Prozent liegen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuerliche Einordnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anhebung des Mindesthebesatzes ver\u00e4ndert nicht die Systematik der Gewerbesteuer. Es geht nicht um eine \u00c4nderung des Gewerbeertrags, der Hinzurechnungen oder K\u00fcrzungen. Ge\u00e4ndert wird lediglich die untere Grenze des Hebesatzes, den Gemeinden mindestens anwenden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen bedeutet das: Die Bemessungsgrundlage bleibt unver\u00e4ndert, aber die tats\u00e4chliche Steuerzahlung kann steigen, wenn die Gemeinde bisher einen Hebesatz unterhalb der neuen Mindestgrenze angewendet hat.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis f\u00fcr Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten pr\u00fcfen, ob ihr aktueller Gewerbesteuerhebesatz unter <strong>280 Prozent<\/strong> liegt. Ist dies der Fall, sollte die m\u00f6gliche Mehrbelastung in der Finanz- und Steuerplanung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>aktuellen Hebesatz der Gemeinde pr\u00fcfen,<\/li><li>Auswirkungen auf Gewerbesteuervorauszahlungen kalkulieren,<\/li><li>Mehrbelastung in Liquidit\u00e4tsplanung aufnehmen,<\/li><li>bestehende Standortstrukturen nicht allein aus steuerlichen Gr\u00fcnden bewerten,<\/li><li>bei Holding- oder Verwaltungsstrukturen die Substanz und tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsleitung dokumentieren,<\/li><li>Gesetzgebungsverfahren und Anwendungszeitpunkt beobachten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Kein Handlungsbedarf bei Gemeinden \u00fcber 280 Prozent<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von bereits mindestens 280 Prozent sind von der \u00c4nderung unmittelbar nicht betroffen. Dort bleibt es bei dem jeweiligen kommunalen Hebesatz.<\/p>\n\n\n\n<p>Mittelbar kann die \u00c4nderung aber dennoch Bedeutung haben, etwa bei Vergleichsrechnungen zwischen Standorten oder bei der Pr\u00fcfung, ob eine Sitzverlegung steuerlich noch sinnvoll ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf <strong>280 Prozent<\/strong> soll mehr Steuergerechtigkeit schaffen und steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in Niedrigsteuer-Gemeinden erschweren.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen in Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Hebesatz kann die \u00c4nderung zu einer h\u00f6heren Gewerbesteuerbelastung f\u00fchren. Daher sollten betroffene Unternehmen fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen, welche finanziellen Auswirkungen sich ergeben und ob Gewerbesteuervorauszahlungen k\u00fcnftig angepasst werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Bundesregierung; Koalitionsvertrag; aktuelle Rechtslage zu \u00a7 16 Abs. 4 GewStG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesregierung will niedrige Gewerbesteuer-Hebes\u00e4tze begrenzen und Scheinsitzverlagerungen entgegenwirken Die Bundesregierung hat die \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit erreicht und der Wettbewerb \u00fcber besonders niedrige Gewerbesteuerhebes\u00e4tze begrenzt werden. Bisher betr\u00e4gt der gesetzliche Mindesthebesatz 200 Prozent. 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