{"id":79428,"date":"2026-05-07T12:39:19","date_gmt":"2026-05-07T10:39:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79428"},"modified":"2026-05-07T12:39:19","modified_gmt":"2026-05-07T10:39:19","slug":"bfh-zur-doppelberichtigung-bei-insolvenzeroeffnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-doppelberichtigung-bei-insolvenzeroeffnung\/","title":{"rendered":"BFH zur Doppelberichtigung bei Insolvenzer\u00f6ffnung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zweite Umsatzsteuerberichtigung zulasten der Insolvenzmasse auch dann m\u00f6glich, wenn die erste Berichtigung verfahrensrechtlich unterblieben ist<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>18. Dezember 2025<\/strong> entschieden, dass bei der sogenannten <strong>Doppelberichtigung<\/strong> nach Insolvenzer\u00f6ffnung die zweite Berichtigung nicht davon abh\u00e4ngt, ob die erste Berichtigung zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgef\u00fchrt wurde. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten, die f\u00fcr vor Insolvenzer\u00f6ffnung ausgef\u00fchrte Leistungen erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Umsatzsteuer bei Sollbesteuerung und Insolvenz<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der <strong>Sollbesteuerung<\/strong> entsteht die Umsatzsteuer grunds\u00e4tzlich bereits mit Ausf\u00fchrung der Leistung. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer also auch dann, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommt es sp\u00e4ter zur Insolvenz des leistenden Unternehmers, stellt sich die Frage, wie mit offenen Forderungen umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei Insolvenzer\u00f6ffnung regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen, dass die bis dahin offenen Entgelte zun\u00e4chst als <strong>uneinbringlich<\/strong> gelten. Dadurch kommt es zu einer ersten Berichtigung nach <strong>\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Zahlt der Kunde sp\u00e4ter doch, etwa an den Insolvenzverwalter oder im Rahmen der Eigenverwaltung, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen. Diese zweite Berichtigung f\u00fchrt dann zu einer Umsatzsteuerbelastung im Massebereich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet \u201eDoppelberichtigung\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Doppelberichtigung besteht aus zwei Schritten:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Schritt<\/th><th>Zeitpunkt<\/th><th>Wirkung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><strong>Erste Berichtigung<\/strong><\/td><td>Insolvenzer\u00f6ffnung<\/td><td>Entgelte gelten zun\u00e4chst als uneinbringlich; Minderung der Umsatzsteuer im Insolvenzbereich<\/td><\/tr><tr><td><strong>Zweite Berichtigung<\/strong><\/td><td>sp\u00e4tere Vereinnahmung<\/td><td>erneute Umsatzsteuerbelastung im Massebereich<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Der BFH ordnet die erste Berichtigung dem <strong>Insolvenzbereich nach \u00a7 38 InsO<\/strong> zu. Die zweite Berichtigung bei sp\u00e4terer Vereinnahmung wird dagegen dem <strong>Massebereich nach \u00a7 55 InsO<\/strong> zugeordnet. Diese Grunds\u00e4tze gelten nach der BFH-Rechtsprechung auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall vor dem BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es um eine GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen im Jahr 2019 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Das Verfahren wurde in <strong>Eigenverwaltung<\/strong> gef\u00fchrt. Die Gesellschaft unterlag der Sollbesteuerung. Bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung hatte sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuer abgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Insolvenzer\u00f6ffnung erhielt die Gesellschaft eine gesonderte Masse-Steuernummer. Sp\u00e4ter wurden Entgelte f\u00fcr Leistungen vereinnahmt, die bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung erbracht worden waren. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, die erste Berichtigung sei versehentlich unterblieben. Deshalb d\u00fcrfe auch keine zweite Berichtigung zulasten der Masse vorgenommen werden, da es sonst zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung komme.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt und das Finanzgericht folgten dem nicht. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellte klar: Werden nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Entgelte vereinnahmt, die zun\u00e4chst uneinbringlich geworden waren, ist die zweite Berichtigung zulasten des Massebereichs vorzunehmen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die erste Berichtigung zugunsten des Insolvenzbereichs zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit anderen Worten: Die sp\u00e4tere Vereinnahmung l\u00f6st eigenst\u00e4ndig die zweite Umsatzsteuerberichtigung aus. Die Masse kann sich nicht darauf berufen, dass die erste Berichtigung im Insolvenzbereich fehlerhaft oder versehentlich nicht erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Keine Bindungswirkung aus dem Insolvenzbereich<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein zentrales Argument des BFH: Der Beurteilung des Zeitraums bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung kommt keine Bindungswirkung f\u00fcr die Steuerfestsetzung des Zeitraums nach Insolvenzer\u00f6ffnung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten \u00e4ndern daran nichts. Selbst ein Tabelleneintrag oder die zugrunde liegende Steuerberechnung entfalten keine Bindungswirkung f\u00fcr sp\u00e4tere Umsatzsteuerfestsetzungen im Massebereich. Der BFH verweist insoweit auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach sind Besteuerungsgrundlagen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden Besteuerungsabschnitt eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum die zweite Berichtigung nicht von der ersten abh\u00e4ngt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte argumentiert, der Begriff \u201eerneut\u201c in \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG setze voraus, dass zuvor tats\u00e4chlich eine erste Berichtigung durchgef\u00fchrt worden sei. Dies lehnte der BFH ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Gerichts kommt es materiell-rechtlich darauf an, dass das Entgelt zun\u00e4chst uneinbringlich wurde und sp\u00e4ter vereinnahmt wird. Die verfahrensrechtliche Durchf\u00fchrung der ersten Berichtigung ist keine Voraussetzung daf\u00fcr, dass die zweite Berichtigung ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH betont au\u00dferdem: W\u00fcrde man die zweite Berichtigung von der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der ersten Berichtigung abh\u00e4ngig machen, k\u00f6nnten Insolvenzschuldner durch ein Unterlassen der ersten Berichtigung beeinflussen, ob sp\u00e4ter eine Masseverbindlichkeit entsteht. Das w\u00fcrde das System der Doppelberichtigung unterlaufen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Unionsrechtliche Einw\u00e4nde greifen nicht durch<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH h\u00e4lt seine Rechtsprechung zur Doppelberichtigung auch unionsrechtlich f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die einschl\u00e4gige Berichtigung beruht auf Art. 90 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten die Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtzahlung vermindern, aber auch wieder erh\u00f6hen, wenn sp\u00e4ter doch gezahlt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit best\u00e4tigt der BFH die bisherige Linie: Die erste Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit und die zweite Berichtigung bei sp\u00e4terer Zahlung sind im Insolvenzverfahren systematisch getrennt zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt bei einer m\u00f6glichen Doppelbelastung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH lie\u00df offen, ob es im konkreten Fall zu einer unzul\u00e4ssigen Doppelbesteuerung gekommen war. Er stellte aber klar, dass ein solches Problem nicht \u00fcber die Korrektur der zweiten Berichtigung im Massebereich zu l\u00f6sen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Stattdessen w\u00e4re eine m\u00f6gliche Doppelbelastung in einem Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahren bezogen auf den <strong>vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum<\/strong> zu pr\u00fcfen. Dabei w\u00e4re auch zu ber\u00fccksichtigen, ob gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts rechtzeitig Widerspruch h\u00e4tte eingelegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr Insolvenzverwalter, Sachwalter, eigenverwaltende Schuldner und steuerliche Berater. Es zeigt, dass Umsatzsteuerberichtigungen im Insolvenzverfahren strikt den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders wichtig ist die saubere Trennung zwischen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Insolvenzforderungen nach <strong>\u00a7 38 InsO<\/strong>,<\/li><li>Masseverbindlichkeiten nach <strong>\u00a7 55 InsO<\/strong>,<\/li><li>Zeitraum vor Insolvenzer\u00f6ffnung,<\/li><li>Zeitraum nach Insolvenzer\u00f6ffnung,<\/li><li>offenen Forderungen aus vorinsolvenzlichen Leistungen,<\/li><li>sp\u00e4teren Zahlungseing\u00e4ngen nach Verfahrenser\u00f6ffnung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Fehler bei der ersten Berichtigung verhindern nicht automatisch die Umsatzsteuerbelastung der Masse bei sp\u00e4terer Vereinnahmung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Insolvenzer\u00f6ffnung sollten offene Forderungen aus bereits ausgef\u00fchrten Leistungen umsatzsteuerlich sofort gepr\u00fcft werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Entgelte im Zeitpunkt der Verfahrenser\u00f6ffnung uneinbringlich sind und sp\u00e4ter noch vereinnahmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>offene Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung vollst\u00e4ndig erfassen,<\/li><li>Umsatzsteuerbetr\u00e4ge aus vorinsolvenzlichen Leistungen gesondert dokumentieren,<\/li><li>erste Berichtigung nach \u00a7 17 UStG zeitnah pr\u00fcfen,<\/li><li>sp\u00e4tere Zahlungseing\u00e4nge nach Insolvenzer\u00f6ffnung eindeutig zuordnen,<\/li><li>Masse-Steuernummer und Insolvenz-Steuernummer strikt trennen,<\/li><li>Forderungsanmeldungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen,<\/li><li>bei fehlerhafter Forderungsanmeldung rechtzeitig Widerspruch einlegen,<\/li><li>m\u00f6gliche Doppelbelastungen im richtigen Verfahrensabschnitt geltend machen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt und versch\u00e4rft die praktische Bedeutung der umsatzsteuerlichen Doppelberichtigung bei Insolvenzer\u00f6ffnung. Wird ein Entgelt f\u00fcr eine vor Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Leistung erst nach Verfahrenser\u00f6ffnung vereinnahmt, entsteht durch die zweite Berichtigung grunds\u00e4tzlich eine Masseverbindlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt auch dann, wenn die erste Berichtigung im Insolvenzbereich versehentlich unterblieben oder verfahrensrechtlich nicht richtig umgesetzt wurde. F\u00fcr Insolvenzverfahren bedeutet das: Umsatzsteuerliche Berichtigungen m\u00fcssen von Beginn an sorgf\u00e4ltig dokumentiert und verfahrensrechtlich korrekt behandelt werden. Fehler im Insolvenzbereich lassen sich nicht ohne Weiteres durch eine Entlastung der Masse korrigieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 18.12.2025 \u2013 V R 34\/23, \u201eZur sogenannten Doppelberichtigung (\u201eBerichtigungssequenz\u201c) bei Insolvenzer\u00f6ffnung\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweite Umsatzsteuerberichtigung zulasten der Insolvenzmasse auch dann m\u00f6glich, wenn die erste Berichtigung verfahrensrechtlich unterblieben ist Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass bei der sogenannten Doppelberichtigung nach Insolvenzer\u00f6ffnung die zweite Berichtigung nicht davon abh\u00e4ngt, ob die erste Berichtigung zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgef\u00fchrt wurde. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-doppelberichtigung-bei-insolvenzeroeffnung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH zur Doppelberichtigung bei Insolvenzer\u00f6ffnung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79428"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79428"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79428\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79428"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79428"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79428"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}