{"id":79430,"date":"2026-05-07T12:41:20","date_gmt":"2026-05-07T10:41:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79430"},"modified":"2026-05-07T12:41:20","modified_gmt":"2026-05-07T10:41:20","slug":"bfh-zur-gemeinnuetzigkeit-einer-unternehmensverbundenen-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-gemeinnuetzigkeit-einer-unternehmensverbundenen-stiftung\/","title":{"rendered":"BFH zur Gemeinn\u00fctzigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Selbstlosigkeit kann auch bei privaten wirtschaftlichen Vorteilen gef\u00e4hrdet sein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>4. Dezember 2025 \u2013 V R 11\/24<\/strong> wichtige Grunds\u00e4tze zur Gemeinn\u00fctzigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung aufgestellt. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wann verfolgt eine Stiftung noch selbstlos gemeinn\u00fctzige Zwecke, und welche Satzungsverst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen zum Verlust der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fchren?<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Gemeinn\u00fctzigkeit und Selbstlosigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine K\u00f6rperschaft ist nur dann gemeinn\u00fctzig, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet <strong>selbstlos<\/strong> zu f\u00f6rdern. Die Selbstlosigkeit ist in <strong>\u00a7 55 AO<\/strong> geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht selbstlos handelt eine K\u00f6rperschaft insbesondere dann, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das kann eigene wirtschaftliche Interessen der K\u00f6rperschaft betreffen, aber auch wirtschaftliche Interessen von Mitgliedern, Stiftern, Erben oder nahestehenden Personen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei <strong>unternehmensverbundenen Stiftungen<\/strong> ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam. Solche Stiftungen stehen h\u00e4ufig in einer engen Beziehung zu Unternehmen, Unternehmerfamilien oder Unternehmensgruppen. Dadurch k\u00f6nnen steuerliche, wirtschaftliche oder private Vorteile f\u00fcr bestimmte Personen entstehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kernaussage 1: Selbstlosigkeit betrifft auch private Vorteile<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht nur dann verletzt, wenn Mitglieder oder nahestehende Personen Vorteile in ihrer beruflichen oder unternehmerischen Erwerbssph\u00e4re erhalten. Auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich k\u00f6nnen sch\u00e4dlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist eine wichtige Erweiterung f\u00fcr die Praxis. Sch\u00e4dlich k\u00f6nnen daher nicht nur unmittelbare betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Vorteile sein, sondern auch private Vorteile, ersparte Aufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Beg\u00fcnstigungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH kn\u00fcpft damit an seine fr\u00fchere Rechtsprechung an, wonach auch private wirtschaftliche Vorteile \u2013 etwa ersparte Aufwendungen oder steuerliche Vorteile \u2013 bei der Pr\u00fcfung der Selbstlosigkeit zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann werden eigenwirtschaftliche Zwecke \u201ein erster Linie\u201c verfolgt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach der BFH-Rechtsprechung fehlt es nicht erst dann an Selbstlosigkeit, wenn der Eigennutz der Beteiligten offensichtlich im Vordergrund steht. Es kann bereits gen\u00fcgen, wenn das Entstehen eigenwirtschaftlicher Vorteile f\u00fcr alle Beteiligten oder f\u00fcr einen wesentlichen Teil der Beteiligten <strong>mitentscheidend<\/strong> war.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Pr\u00fcfungspunkt<\/th><th>Bedeutung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Gemeinn\u00fctzige Zweckverfolgung<\/td><td>F\u00f6rdert die Stiftung tats\u00e4chlich die Allgemeinheit?<\/td><\/tr><tr><td>Eigenwirtschaftliche Vorteile<\/td><td>Entstehen Vorteile f\u00fcr Stifter, Erben, Mitglieder oder nahestehende Personen?<\/td><\/tr><tr><td>Gewichtung<\/td><td>\u00dcberwiegt die F\u00f6rderung der Allgemeinheit oder die private\/wirtschaftliche Beg\u00fcnstigung?<\/td><\/tr><tr><td>Zweckrichtung<\/td><td>War der Vorteil nur Nebenfolge oder mitentscheidender Zweck der Gestaltung?<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit ist daher nicht nur die Satzung ma\u00dfgeblich, sondern vor allem die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kernaussage 2: Nicht jeder Satzungsversto\u00df gef\u00e4hrdet die Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der zweite wichtige Punkt betrifft <strong>\u00a7 63 Abs. 1 AO<\/strong>. Danach muss die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen, soweit diese die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Verst\u00f6\u00dfe gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Vorgaben der <strong>\u00a7\u00a7 51 bis 68 AO<\/strong> vorgeschrieben sind, f\u00fchren nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung nach <strong>\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es unter anderem um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsverm\u00f6gens. Der BFH entschied, dass ein solcher Grundsatz dem steuerlichen Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht nicht ohne Weiteres als eigenst\u00e4ndige Voraussetzung der Steuerbefreiung zu entnehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Stiftungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>gemeinn\u00fctzige Stiftungen mit Unternehmensbezug,<\/li><li>Familienstiftungen mit gemeinn\u00fctzigen Elementen,<\/li><li>Unternehmensstiftungen,<\/li><li>Stiftungen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<\/li><li>Stiftungen mit engen personellen oder wirtschaftlichen Verbindungen zu Stiftern, Erben oder Unternehmen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Solche Strukturen sind nicht per se gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich. Sie m\u00fcssen aber so gestaltet und gef\u00fchrt werden, dass die gemeinn\u00fctzige Zweckverfolgung tats\u00e4chlich \u00fcberwiegt und keine unzul\u00e4ssige private oder wirtschaftliche Beg\u00fcnstigung im Vordergrund steht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktische Risiken bei unternehmensverbundenen Stiftungen<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Praxis k\u00f6nnen insbesondere folgende Punkte kritisch sein:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Leistungen der Stiftung zugunsten eines verbundenen Unternehmens,<\/li><li>unangemessene Verg\u00fctungen an nahestehende Personen,<\/li><li>\u00dcbernahme privater Kosten,<\/li><li>gezielte Entlastung von Stiftern, Erben oder Gesellschaftern,<\/li><li>Nutzung der Stiftung zur Steuer- oder Verm\u00f6gensoptimierung ohne \u00fcberwiegenden gemeinn\u00fctzigen Zweck,<\/li><li>Verm\u00f6gensdispositionen, die wirtschaftlich vor allem nahestehenden Personen zugutekommen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dabei kommt es nicht allein auf die formale Gestaltung an. Entscheidend ist, wie die Stiftung tats\u00e4chlich handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Gemeinn\u00fctzige Stiftungen mit Unternehmensbezug sollten ihre Strukturen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen. Besonders wichtig ist eine klare Trennung zwischen gemeinn\u00fctziger Zweckverfolgung und privaten oder unternehmerischen Interessen der Stifterfamilie bzw. verbundener Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Satzung und tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung regelm\u00e4\u00dfig abgleichen,<\/li><li>Leistungen an nahestehende Personen besonders dokumentieren,<\/li><li>Vertr\u00e4ge mit verbundenen Unternehmen fremd\u00fcblich gestalten,<\/li><li>Verg\u00fctungen, Mieten, Darlehen und sonstige Leistungen auf Angemessenheit pr\u00fcfen,<\/li><li>Beschl\u00fcsse der Stiftungsgremien sorgf\u00e4ltig protokollieren,<\/li><li>gemeinn\u00fctzige Mittelverwendung nachvollziehbar dokumentieren,<\/li><li>private Vorteile der Stifter, Erben oder nahestehenden Personen vermeiden,<\/li><li>bei Unternehmensbeteiligungen klare Compliance- und Governance-Regeln schaffen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Steuerberatung<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die steuerliche Beratung zeigt das Urteil zwei Seiten:<\/p>\n\n\n\n<p>Einerseits versch\u00e4rft der BFH die Pr\u00fcfung der Selbstlosigkeit, weil auch private wirtschaftliche Vorteile gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen. Andererseits begrenzt der BFH die Folgen blo\u00dfer Satzungsverst\u00f6\u00dfe: Nicht jeder Versto\u00df gegen interne Satzungsregelungen f\u00fchrt automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung. Entscheidend ist, ob die verletzte Satzungsregelung gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich durch die <strong>\u00a7\u00a7 51 bis 68 AO<\/strong> vorgegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das schafft mehr Differenzierung, verlangt aber auch eine sorgf\u00e4ltige Einzelfallpr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH macht deutlich: Bei unternehmensverbundenen Stiftungen steht die <strong>tats\u00e4chliche Selbstlosigkeit<\/strong> im Mittelpunkt. Gemeinn\u00fctzigkeit ist gef\u00e4hrdet, wenn die Stiftung in erster Linie wirtschaftliche Interessen von Stiftern, Erben, Mitgliedern oder nahestehenden Personen f\u00f6rdert. Dabei k\u00f6nnen auch private wirtschaftliche Vorteile sch\u00e4dlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig stellt der BFH klar, dass nicht jeder Versto\u00df gegen beliebige Satzungsbestimmungen automatisch zur Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fchrt. Ma\u00dfgeblich ist, ob die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich relevante Vorgaben verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Stiftungen bedeutet das: Die gemeinn\u00fctzige Zweckverfolgung muss nicht nur in der Satzung stehen, sondern in der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung klar erkennbar und dokumentiert sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 04.12.2025 \u2013 V R 11\/24, \u201eGemeinn\u00fctzigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbstlosigkeit kann auch bei privaten wirtschaftlichen Vorteilen gef\u00e4hrdet sein Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 \u2013 V R 11\/24 wichtige Grunds\u00e4tze zur Gemeinn\u00fctzigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung aufgestellt. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wann verfolgt eine Stiftung noch selbstlos gemeinn\u00fctzige Zwecke, und welche Satzungsverst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen zum Verlust der Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fchren? 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