{"id":79434,"date":"2026-05-07T12:43:56","date_gmt":"2026-05-07T10:43:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79434"},"modified":"2026-05-07T12:43:56","modified_gmt":"2026-05-07T10:43:56","slug":"bfh-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-wann-gilt-nur-die-entfernungspauschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-wann-gilt-nur-die-entfernungspauschale\/","title":{"rendered":"BFH: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte \u2013 wann gilt nur die Entfernungspauschale?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 05.05.2026 \u2013 III R 18\/25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>5. Mai 2026<\/strong> seine Rechtsprechung zum Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte best\u00e4tigt. Danach ist eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des <strong>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/strong> der Ort, an dem oder von dem aus ein selbst\u00e4ndig T\u00e4tiger seine Leistungen gegen\u00fcber seinen Kunden erbringt. Erforderlich ist eine <strong>ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung<\/strong>, die nicht nur gelegentlich, sondern mit gewisser Nachhaltigkeit zur Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit aufgesucht wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Entscheidung wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Einordnung als Betriebsst\u00e4tte entscheidet dar\u00fcber, ob Fahrtkosten voll als Betriebsausgaben abziehbar sind oder ob nur die <strong>Entfernungspauschale<\/strong> angesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte gilt grunds\u00e4tzlich nicht der volle Betriebsausgabenabzug. Der Abzug richtet sich nach <strong>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/strong> in Verbindung mit den Regeln zur Entfernungspauschale. Die Finanzverwaltung stellt ausdr\u00fccklich klar, dass Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte keine Reisekosten sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist eine Betriebsst\u00e4tte bei Selbstst\u00e4ndigen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch jede T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Entscheidend ist eine normspezifische Auslegung.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Betriebsst\u00e4tte liegt vor, wenn folgende Merkmale erf\u00fcllt sind:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Merkmal<\/th><th>Bedeutung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td><strong>Ortsfeste Einrichtung<\/strong><\/td><td>Es muss ein fester Ort vorhanden sein, z. B. Praxis, B\u00fcro, Kanzlei, Werkstatt oder dauerhaft genutzter Raum beim Auftraggeber.<\/td><\/tr><tr><td><strong>Dauerhaftigkeit<\/strong><\/td><td>Die T\u00e4tigkeit muss dort nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und wiederholt ausge\u00fcbt werden.<\/td><\/tr><tr><td><strong>Leistungserbringung gegen\u00fcber Kunden<\/strong><\/td><td>Der Ort muss der Ort sein, an dem oder von dem aus die selbst\u00e4ndige Leistung gegen\u00fcber Kunden erbracht wird.<\/td><\/tr><tr><td><strong>Von der Wohnung getrennt<\/strong><\/td><td>Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist grunds\u00e4tzlich keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne dieser Regelung.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt ausdr\u00fccklich, dass diese bisherige Auslegung auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin ma\u00dfgeblich bleibt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Keine Gleichsetzung mit \u00a7 12 AO<\/h2>\n\n\n\n<p>Wichtig ist: Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte in <strong>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/strong> ist nicht identisch mit dem allgemeinen Betriebsst\u00e4ttenbegriff des <strong>\u00a7 12 AO<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Fahrtkostenregelung kommt es auf den besonderen Zweck der Vorschrift an. Es geht um die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und Selbstst\u00e4ndigen mit einer entsprechenden dauerhaften betrieblichen Einrichtung. Die Finanzverwaltung beschreibt die Betriebsst\u00e4tte daher als von der Wohnung getrennte dauerhafte T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, an der oder von der aus die steuerlich relevante T\u00e4tigkeit dauerhaft ausge\u00fcbt wird. Eine eigene Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Einrichtung ist daf\u00fcr nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Folgen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug<\/h2>\n\n\n\n<p>Die steuerlichen Folgen h\u00e4ngen davon ab, ob eine erste Betriebsst\u00e4tte vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Fahrt<\/th><th>Steuerliche Behandlung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Wohnung zur ersten Betriebsst\u00e4tte<\/td><td>Nur Entfernungspauschale<\/td><\/tr><tr><td>Wohnung zu wechselnden Kunden ohne Betriebsst\u00e4tte<\/td><td>Grunds\u00e4tzlich voller Betriebsausgabenabzug<\/td><\/tr><tr><td>Fahrten zwischen mehreren Betriebsst\u00e4tten<\/td><td>Grunds\u00e4tzlich voller Betriebsausgabenabzug<\/td><\/tr><tr><td>Fahrten von der ersten Betriebsst\u00e4tte zu Kunden<\/td><td>Reisekosten \/ voller Betriebsausgabenabzug<\/td><\/tr><tr><td>Fahrten zu einer weiteren, nicht ersten Betriebsst\u00e4tte<\/td><td>Grunds\u00e4tzlich voller Betriebsausgabenabzug<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Regelung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte nicht f\u00fcr Fahrten zwischen Betriebsst\u00e4tten gilt. Au\u00dferdem darf die Entfernungspauschale bei mehrfachen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte am selben Tag grunds\u00e4tzlich nur einmal pro Tag ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>H\u00e4usliches Arbeitszimmer ist regelm\u00e4\u00dfig keine Betriebsst\u00e4tte<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr viele Selbstst\u00e4ndige ist besonders wichtig: Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer begr\u00fcndet f\u00fcr diese Fahrtkostenregelung grunds\u00e4tzlich keine Betriebsst\u00e4tte. Wer seine B\u00fcroarbeiten zu Hause erledigt, seine eigentliche Leistung aber bei wechselnden Kunden erbringt, hat deshalb nicht automatisch eine Betriebsst\u00e4tte im h\u00e4uslichen Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung nennt als Beispiel einen Versicherungsmakler, der seine B\u00fcrot\u00e4tigkeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer erledigt und die Beratungsleistungen regelm\u00e4\u00dfig beim Kunden erbringt. In diesem Fall liegt keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vor.<\/p>\n\n\n\n<h2>Beispiel: Selbstst\u00e4ndiger Berater<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein selbstst\u00e4ndiger IT-Berater arbeitet \u00fcberwiegend im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Seine Beratungsleistungen erbringt er regelm\u00e4\u00dfig bei verschiedenen Kunden vor Ort. Er hat kein dauerhaftes B\u00fcro au\u00dferhalb der Wohnung und keinen festen dauerhaft zugeordneten Arbeitsplatz bei einem Auftraggeber.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Fall spricht viel daf\u00fcr, dass keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorliegt. Die Fahrten zu den Kunden k\u00f6nnen dann grunds\u00e4tzlich als Reisekosten bzw. Betriebsausgaben in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders w\u00e4re es, wenn der Berater dauerhaft an zwei vollen Tagen pro Woche ein B\u00fcro bei einem bestimmten Auftraggeber nutzt und dort seine Leistungen erbringt. Dann kann dieser Ort eine Betriebsst\u00e4tte sein. Fahrten dorthin w\u00e4ren dann nur nach Ma\u00dfgabe der Entfernungspauschale abziehbar.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Freiberufler und Selbstst\u00e4ndige<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>\u00c4rzte mit Praxisr\u00e4umen,<\/li><li>Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte und andere Kanzleiberufe,<\/li><li>Handelsvertreter,<\/li><li>Dozenten,<\/li><li>Berater,<\/li><li>IT-Freelancer,<\/li><li>Handwerker,<\/li><li>Versicherungsmakler,<\/li><li>Selbstst\u00e4ndige mit festen Auftraggeberstandorten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei modernen Arbeitsformen mit Homeoffice, Coworking-Spaces, Auftraggeberb\u00fcros und wechselnden Einsatzorten ist die Abgrenzung in der Praxis wichtig.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Selbstst\u00e4ndige sollten ihre T\u00e4tigkeitsorte sorgf\u00e4ltig dokumentieren. Entscheidend ist nicht nur, wo administrative Arbeiten erledigt werden, sondern wo oder von wo aus die Leistungen gegen\u00fcber Kunden tats\u00e4chlich erbracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>feste T\u00e4tigkeitsorte und deren Nutzung dokumentieren,<\/li><li>Vertr\u00e4ge mit Auftraggebern auf dauerhafte Einsatzorte pr\u00fcfen,<\/li><li>tats\u00e4chliche Anwesenheitstage nachvollziehbar festhalten,<\/li><li>Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte getrennt von Reisekosten erfassen,<\/li><li>bei mehreren T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten pr\u00fcfen, welche als erste Betriebsst\u00e4tte gilt,<\/li><li>h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht automatisch als Betriebsst\u00e4tte behandeln,<\/li><li>Fahrten zu wechselnden Kunden als Reisekosten gesondert dokumentieren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt seine bisherige Linie: Eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des <strong>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/strong> setzt bei Selbstst\u00e4ndigen eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die nachhaltig zur Leistungserbringung gegen\u00fcber Kunden genutzt wird. Diese Auslegung gilt auch nach der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 fort.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist die Abgrenzung entscheidend: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsst\u00e4tte sind nur beschr\u00e4nkt \u00fcber die Entfernungspauschale abziehbar. Fahrten zu wechselnden Kunden oder sonstigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen dagegen grunds\u00e4tzlich in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 05.05.2026 \u2013 III R 18\/25, \u201eBetriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte \u2013 Anforderungen an eine Betriebsst\u00e4tte gem. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 05.05.2026 \u2013 III R 18\/25 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Mai 2026 seine Rechtsprechung zum Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte best\u00e4tigt. 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