{"id":79436,"date":"2026-05-07T12:44:52","date_gmt":"2026-05-07T10:44:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79436"},"modified":"2026-05-07T12:44:52","modified_gmt":"2026-05-07T10:44:52","slug":"bfh-verspaetungszuschlag-bei-verspaeteter-gewinnfeststellungserklaerung-ist-auch-ohne-steuernachzahlung-zwingend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-verspaetungszuschlag-bei-verspaeteter-gewinnfeststellungserklaerung-ist-auch-ohne-steuernachzahlung-zwingend\/","title":{"rendered":"BFH: Versp\u00e4tungszuschlag bei versp\u00e4teter Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung ist auch ohne Steuernachzahlung zwingend"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 26.03.2026 \u2013 IV R 29\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>26. M\u00e4rz 2026<\/strong> entschieden, dass bei einer nicht fristgerecht abgegebenen <strong>Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung<\/strong> ein Versp\u00e4tungszuschlag grunds\u00e4tzlich obligatorisch festzusetzen ist. Das gilt auch dann, wenn bei keinem Mitunternehmer eine Einkommensteuernachzahlung entsteht, weil die festgesetzte Einkommensteuer die geleisteten Vorauszahlungen nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung bei Personengesellschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>Personengesellschaften wie eine GbR, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft geben regelm\u00e4\u00dfig keine eigene Einkommensteuererkl\u00e4rung ab. Stattdessen werden die gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte in einer <strong>gesonderten und einheitlichen Feststellungserkl\u00e4rung<\/strong> erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt stellt den Gewinn oder Verlust fest und verteilt ihn auf die einzelnen Gesellschafter. Die Einkommensteuer wird anschlie\u00dfend bei den jeweiligen Mitunternehmern in deren pers\u00f6nlichen Einkommensteuerbescheiden festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade deshalb war streitig, ob ein obligatorischer Versp\u00e4tungszuschlag bei einer versp\u00e4teten Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung auch dann festgesetzt werden darf, wenn sich bei den Gesellschaftern letztlich keine Einkommensteuernachzahlung ergibt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall wurde die Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung einer GbR f\u00fcr das Jahr 2020 versp\u00e4tet abgegeben. Die gesetzlich verl\u00e4ngerte Abgabefrist endete f\u00fcr diesen Zeitraum am <strong>31. August 2022<\/strong>. Tats\u00e4chlich ging die Erkl\u00e4rung erst am <strong>18. Dezember 2022<\/strong> beim Finanzamt ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt setzte deshalb einen Versp\u00e4tungszuschlag fest. Der Kl\u00e4ger wandte dagegen ein, dass bei keinem der Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen \u00fcberstieg. Eine Steuernachzahlung sei daher nicht entstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied, dass der Versp\u00e4tungszuschlag bei versp\u00e4teter Abgabe einer Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung <strong>zwingend<\/strong> nach <strong>\u00a7 152 Abs. 2 Nr. 1 AO<\/strong> festzusetzen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausnahme des <strong>\u00a7 152 Abs. 3 Nr. 3 AO<\/strong>, wonach bei bestimmten Steuererkl\u00e4rungen kein obligatorischer Versp\u00e4tungszuschlag festzusetzen ist, wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbetr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigt, gilt nach Auffassung des BFH nicht f\u00fcr Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum werden Vorauszahlungen nicht ber\u00fccksichtigt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der entscheidende Punkt liegt in der Besonderheit der Feststellungserkl\u00e4rung. Bei einer Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung wird keine Steuer festgesetzt. Es werden lediglich Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die sp\u00e4ter in die Steuerfestsetzungen der einzelnen Beteiligten einflie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Die entsprechende Anwendung des <strong>\u00a7 152 Abs. 3 AO<\/strong> auf Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen erfasst nicht die Nr. 3 dieser Vorschrift. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Mitunternehmer bereits ausreichende Einkommensteuervorauszahlungen geleistet haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit ist f\u00fcr die obligatorische Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags allein ma\u00dfgeblich, ob die Feststellungserkl\u00e4rung versp\u00e4tet abgegeben wurde und die gesetzlichen Ausnahmen greifen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Keine verfassungsrechtlichen Bedenken<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht in dieser gesetzlichen Regelung auch keinen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des <strong>Art. 3 Abs. 1 GG<\/strong>. Die besonderen Regelungen f\u00fcr Feststellungserkl\u00e4rungen seien sachlich gerechtfertigt, weil Feststellungserkl\u00e4rungen nicht unmittelbar zu einer Steuerfestsetzung f\u00fchren, sondern Grundlagenbescheide f\u00fcr die Besteuerung der Beteiligten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gesetzliche Mindestbemessung des Versp\u00e4tungszuschlags bei Feststellungserkl\u00e4rungen h\u00e4lt der BFH daher f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<h2>H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Feststellungserkl\u00e4rungen gilt eine besondere Mindestregelung. Nach <strong>\u00a7 152 Abs. 7 AO<\/strong> betr\u00e4gt der Versp\u00e4tungszuschlag bei versp\u00e4teter Abgabe einer Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen grunds\u00e4tzlich <strong>25 Euro f\u00fcr jeden angefangenen Monat der eingetretenen Versp\u00e4tung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Mindesth\u00f6he gilt unabh\u00e4ngig davon, ob sich bei den Beteiligten sp\u00e4ter eine Steuerzahlung, eine Erstattung oder gar keine steuerliche Mehrbelastung ergibt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Personengesellschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr alle Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften relevant, insbesondere f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>GbR,<\/li><li>OHG,<\/li><li>KG,<\/li><li>GmbH &amp; Co. KG,<\/li><li>Partnerschaftsgesellschaften,<\/li><li>Erbengemeinschaften mit gemeinschaftlichen Eink\u00fcnften,<\/li><li>Grundst\u00fccksgemeinschaften,<\/li><li>freiberufliche Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaften.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>In der Praxis ist besonders wichtig: Auch wenn die Gesellschafter hohe Vorauszahlungen geleistet haben oder die pers\u00f6nliche Einkommensteuer bereits \u201egedeckt\u201c ist, sch\u00fctzt dies nicht vor einem Versp\u00e4tungszuschlag auf Ebene der Feststellungserkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Personengesellschaften sollten die Fristen f\u00fcr Feststellungserkl\u00e4rungen strikt \u00fcberwachen. Eine versp\u00e4tete Abgabe kann automatisch zu einem Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fchren, ohne dass das Finanzamt noch ein Ermessen aus\u00fcben muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Abgabefristen f\u00fcr Feststellungserkl\u00e4rungen separat \u00fcberwachen,<\/li><li>Fristverl\u00e4ngerungen rechtzeitig vor Fristablauf beantragen,<\/li><li>fehlende Unterlagen fr\u00fchzeitig bei den Beteiligten anfordern,<\/li><li>bei absehbarer Versp\u00e4tung aktiv mit dem Finanzamt kommunizieren,<\/li><li>nicht darauf vertrauen, dass fehlende Steuernachzahlungen den Versp\u00e4tungszuschlag verhindern,<\/li><li>Feststellungserkl\u00e4rungen auch bei vermeintlich \u201esteuerneutralen\u201c Ergebnissen fristgerecht einreichen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Bei versp\u00e4tet abgegebenen Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen ist der Versp\u00e4tungszuschlag grunds\u00e4tzlich obligatorisch. Es spielt keine Rolle, ob bei den einzelnen Mitunternehmern aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen keine Einkommensteuernachzahlung entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das eine klare Versch\u00e4rfung: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung muss eigenst\u00e4ndig beachtet werden. Vorauszahlungen der Gesellschafter sch\u00fctzen nicht vor einem Versp\u00e4tungszuschlag auf Ebene der Feststellungserkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 26.03.2026 \u2013 IV R 29\/23, \u201eObligatorische Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags f\u00fcr nicht fristgem\u00e4\u00df abgegebene Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung \u2013 keine Ber\u00fccksichtigung von Vorauszahlungen\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 26.03.2026 \u2013 IV R 29\/23 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. 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