{"id":79439,"date":"2026-05-07T12:46:16","date_gmt":"2026-05-07T10:46:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79439"},"modified":"2026-05-07T12:46:16","modified_gmt":"2026-05-07T10:46:16","slug":"bfh-nachzahlungszinsen-trotz-endgueltigem-verlust-des-vorsteuerabzugs-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-nachzahlungszinsen-trotz-endgueltigem-verlust-des-vorsteuerabzugs-im-ausland\/","title":{"rendered":"BFH: Nachzahlungszinsen trotz endg\u00fcltigem Verlust des Vorsteuerabzugs im Ausland"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 11.12.2025 \u2013 V R 8\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass <strong>Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO<\/strong> nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer zun\u00e4chst zu Unrecht <strong>ausl\u00e4ndische Vorsteuerbetr\u00e4ge im Inland<\/strong> geltend gemacht hat und der Vorsteuerabzug sp\u00e4ter im Rahmen einer ge\u00e4nderten Umsatzsteuerfestsetzung entf\u00e4llt. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer im anderen EU-Mitgliedstaat keinen Vorsteuerabzug mehr erlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer ist keine deutsche Vorsteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur solche Vorsteuerbetr\u00e4ge im Inland geltend machen, die nach deutschem Umsatzsteuerrecht geschuldet werden und in einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung ausgewiesen sind. Wird in einer Rechnung ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer ausgewiesen, handelt es sich nicht um deutsche Vorsteuer im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erstattung ausl\u00e4ndischer Umsatzsteuer muss regelm\u00e4\u00dfig im jeweiligen ausl\u00e4ndischen Erstattungsverfahren beantragt werden. Erfolgt stattdessen ein Vorsteuerabzug in der deutschen Umsatzsteuererkl\u00e4rung, kann dieser sp\u00e4ter durch das Finanzamt korrigiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitpunkt: Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung ge\u00e4ndert und ergibt sich dadurch eine h\u00f6here Steuer, entstehen grunds\u00e4tzlich <strong>Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO<\/strong>. Die Verzinsung soll typisierend den Liquidit\u00e4tsvorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige dadurch hatte, dass die Steuer zun\u00e4chst zu niedrig festgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war der Vorsteuerabzug im Inland zun\u00e4chst ber\u00fccksichtigt worden. Sp\u00e4ter wurde die Umsatzsteuerfestsetzung ge\u00e4ndert, weil der geltend gemachte Vorsteuerabzug f\u00fcr ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer nicht zul\u00e4ssig war. Dadurch entstanden Nachzahlungszinsen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Steuerpflichtige begehrte den Erlass dieser Zinsen aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Seine Argumentation: Im Ausland k\u00f6nne er die dortige Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer erstattet bekommen. Wirtschaftlich komme es daher zu einer endg\u00fcltigen Belastung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH lehnte einen Erlass der Nachzahlungszinsen ab. Nach dem Leitsatz sind Nachzahlungszinsen aufgrund der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat f\u00fcr die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit stellt der BFH klar: Das Risiko, dass ausl\u00e4ndische Vorsteuer im falschen Verfahren geltend gemacht wird und sp\u00e4ter im Ausland nicht mehr erstattet werden kann, f\u00fchrt nicht automatisch zu einem Billigkeitserlass der deutschen Nachzahlungszinsen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum kein Billigkeitserlass?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden kommt nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht. Die Einziehung muss nach Lage des Einzelfalls unbillig sein. Bei Zinsen nach \u00a7 233a AO ist die Rechtsprechung jedoch zur\u00fcckhaltend, weil die Verzinsung typisierend ausgestaltet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vollverzinsung kn\u00fcpft nicht an ein Verschulden oder ein steuerliches Fehlverhalten an, sondern an die objektive sp\u00e4tere \u00c4nderung der Steuerfestsetzung. Nach der Rechtsprechung hat die Verzinsung nach \u00a7 233a AO keinen Sanktionscharakter, sondern dient dem Ausgleich von Liquidit\u00e4tsvorteilen und Liquidit\u00e4tsnachteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass der Unternehmer im Ausland m\u00f6glicherweise keinen Erstattungsanspruch mehr realisieren kann, betrifft nach der Entscheidung nicht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Billigkeit der deutschen Zinsfestsetzung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktische Bedeutung f\u00fcr Unternehmer<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr Unternehmer mit grenz\u00fcberschreitenden Eingangsleistungen und ausl\u00e4ndischen Rechnungen. Fehler bei der Behandlung ausl\u00e4ndischer Umsatzsteuer k\u00f6nnen doppelt nachteilig wirken:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Fehler<\/th><th>M\u00f6gliche Folge<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer wird als deutsche Vorsteuer gebucht<\/td><td>Sp\u00e4tere K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs in Deutschland<\/td><\/tr><tr><td>Ausl\u00e4ndisches Erstattungsverfahren wird nicht fristgerecht genutzt<\/td><td>Endg\u00fcltiger Verlust der Erstattungsm\u00f6glichkeit<\/td><\/tr><tr><td>Deutsche Umsatzsteuerfestsetzung wird ge\u00e4ndert<\/td><td>Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO<\/td><\/tr><tr><td>Erlass der Zinsen wird beantragt<\/td><td>Nach BFH regelm\u00e4\u00dfig keine Billigkeitskorrektur<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Typische Praxisf\u00e4lle<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders fehleranf\u00e4llig sind Rechnungen aus dem Ausland, etwa f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Messekosten,<\/li><li>Hotel- und \u00dcbernachtungskosten,<\/li><li>Mietwagen,<\/li><li>Tankkosten,<\/li><li>Veranstaltungs- und Konferenzkosten,<\/li><li>lokale Dienstleistungen im Ausland,<\/li><li>ausl\u00e4ndische Bewirtungs- und Reisekosten,<\/li><li>sonstige Eingangsleistungen mit ausl\u00e4ndischer Umsatzsteuer.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen darf die ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer nicht einfach in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer sollten bei ausl\u00e4ndischen Rechnungen genau pr\u00fcfen, ob deutsche oder ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Ausl\u00e4ndische Umsatzsteuerbetr\u00e4ge sind grunds\u00e4tzlich nicht in der deutschen Umsatzsteuererkl\u00e4rung als Vorsteuer abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer in der Buchhaltung gesondert kennzeichnen,<\/li><li>keine automatische Buchung auf deutsche Vorsteuerkonten,<\/li><li>Erstattungsm\u00f6glichkeiten im jeweiligen Ausland pr\u00fcfen,<\/li><li>Fristen f\u00fcr Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren \u00fcberwachen,<\/li><li>Belege fr\u00fchzeitig auf korrekten Steuerausweis pr\u00fcfen,<\/li><li>bei grenz\u00fcberschreitenden Leistungen Reverse-Charge-Fragen kl\u00e4ren,<\/li><li>fehlerhafte Buchungen m\u00f6glichst vor Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung korrigieren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Steuerberatung<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die steuerliche Beratung zeigt das Urteil deutlich: Fehler bei ausl\u00e4ndischer Umsatzsteuer lassen sich sp\u00e4ter h\u00e4ufig nicht \u00fcber Billigkeitsma\u00dfnahmen korrigieren. Der Billigkeitserlass ist kein Auffanginstrument f\u00fcr vers\u00e4umte ausl\u00e4ndische Erstattungsverfahren oder fehlerhafte Vorsteuerbuchungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei Mandanten mit regelm\u00e4\u00dfigen Auslandskosten sollte die Buchhaltung klare Kontierungsregeln erhalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer zun\u00e4chst als deutsche Vorsteuer geltend gemacht wird und Jahre sp\u00e4ter im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung korrigiert werden muss.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH bleibt bei der Vollverzinsung nach <strong>\u00a7 233a AO<\/strong> streng. Wer ausl\u00e4ndische Vorsteuerbetr\u00e4ge zu Unrecht im Inland geltend macht, muss bei sp\u00e4terer Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung grunds\u00e4tzlich auch die daraus entstehenden Nachzahlungszinsen tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Unternehmer im Ausland keinen Vorsteuerabzug oder keine Erstattung mehr erh\u00e4lt. F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Ausl\u00e4ndische Umsatzsteuer muss von Anfang an korrekt behandelt und fristgerecht im richtigen Verfahren geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 11.12.2025 \u2013 V R 8\/24, \u201eVollverzinsung nach \u00a7 233a AO und Billigkeit\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 11.12.2025 \u2013 V R 8\/24 Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer zun\u00e4chst zu Unrecht ausl\u00e4ndische Vorsteuerbetr\u00e4ge im Inland geltend gemacht hat und der Vorsteuerabzug sp\u00e4ter im Rahmen einer ge\u00e4nderten Umsatzsteuerfestsetzung entf\u00e4llt. 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