{"id":79441,"date":"2026-05-07T12:47:47","date_gmt":"2026-05-07T10:47:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79441"},"modified":"2026-05-07T12:47:47","modified_gmt":"2026-05-07T10:47:47","slug":"bfh-vollverzinsung-nach-%c2%a7-233a-ao-verstoesst-nicht-gegen-unionsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-vollverzinsung-nach-%c2%a7-233a-ao-verstoesst-nicht-gegen-unionsrecht\/","title":{"rendered":"BFH: Vollverzinsung nach \u00a7 233a AO verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unionsrecht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 11.12.2025 \u2013 V R 7\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>11. Dezember 2025<\/strong> entschieden, dass die <strong>Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach \u00a7 233a AO<\/strong> nicht gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Damit bleibt es dabei: Wird ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug sp\u00e4ter korrigiert und f\u00fchrt dies zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, k\u00f6nnen hierauf grunds\u00e4tzlich Nachzahlungszinsen festgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuerkorrekturen<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 233a AO werden bestimmte Steuerarten verzinst, wenn sich zwischen der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung und einer sp\u00e4teren \u00c4nderung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Vollverzinsung gilt unter anderem f\u00fcr die <strong>Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer, Verm\u00f6gensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweck der Verzinsung ist nicht die Bestrafung des Steuerpflichtigen. Sie soll vielmehr ausgleichen, dass Steuern bei verschiedenen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Finanzverwaltung stellt ausdr\u00fccklich klar, dass die Zinsfestsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde steht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall vor dem BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Kl\u00e4gerin einen zuvor geltend gemachten <strong>Vorsteuerabzug<\/strong> korrigiert. Die Kl\u00e4gerin hatte den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen. Durch die Korrektur ergaben sich Umsatzsteuer-Nachforderungen. Auf diese Nachforderungen setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach <strong>\u00a7 233a AO<\/strong> fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte sich gegen die Zinsen. Sie argumentierte im Wesentlichen, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer sei unionsrechtswidrig. Insbesondere sah sie darin eine Sanktion, die gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz versto\u00dfe.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er entschied, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach <strong>\u00a7 233a AO<\/strong> nicht gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Vollverzinsung nicht um eine umsatzsteuerrechtliche Sanktion. Die Verzinsung soll vielmehr einen steuerlichen Liquidit\u00e4tsvorteil ausgleichen. Sie wirkt zudem nicht nur zulasten der Steuerpflichtigen, sondern gleicherma\u00dfen auch zugunsten der Steuerpflichtigen, wenn es zu Erstattungszinsen kommt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Keine Durchf\u00fchrung von Unionsrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Nach Auffassung des BFH f\u00fchrt <strong>\u00a7 233a AO<\/strong> kein Unionsrecht durch und f\u00e4llt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der mit \u00a7 233a AO verfolgte Zweck \u2014 der Ausgleich unterschiedlicher Zeitpunkte der Steuerfestsetzung \u2014 ist nach Ansicht des BFH kein unionsrechtlich vorgegebener Zweck.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit war der unionsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nach Auffassung des BFH grunds\u00e4tzlich nicht unmittelbar ma\u00dfgeblich. Selbst wenn man aber unterstellen w\u00fcrde, dass die Vollverzinsung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts f\u00e4llt, w\u00e4re die Regelung nach Ansicht des BFH nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<h2>Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH verweist au\u00dferdem auf die <strong>Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten<\/strong>. Danach d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten eigene verfahrensrechtliche Regelungen zur Steuerfestsetzung und Verzinsung vorsehen, solange sie die unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze der <strong>\u00c4quivalenz<\/strong> und <strong>Effektivit\u00e4t<\/strong> beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Urteil gen\u00fcgt \u00a7 233a AO diesen Anforderungen. Die Regelung behandelt unionsrechtlich gepr\u00e4gte F\u00e4lle nicht ung\u00fcnstiger als vergleichbare rein nationale F\u00e4lle und macht die Aus\u00fcbung unionsrechtlicher Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert.<\/p>\n\n\n\n<h2>Zinssatz: 0,15 % pro Monat ab 2019<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist au\u00dferdem die geltende Zinsh\u00f6he zu beachten. F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis zum <strong>31. Dezember 2018<\/strong> betrugen die Zinsen nach \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO noch <strong>0,5 % pro Monat<\/strong>. F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem <strong>1. Januar 2019<\/strong> gilt nach \u00a7 238 Abs. 1a AO ein Zinssatz von <strong>0,15 % pro Monat<\/strong>, also <strong>1,8 % pro Jahr<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die fr\u00fchere Zinsh\u00f6he von 6 % j\u00e4hrlich war durch das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 2014 beanstandet worden; f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 2019 wurde der Zinssatz gesetzlich abgesenkt. Der BFH hatte bereits zuvor bei summarischer Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Vollverzinsung mit Unionsrecht gesehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Umsatzsteuerf\u00e4lle<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr Unternehmer, bei denen Vorsteuerabz\u00fcge nachtr\u00e4glich korrigiert werden. Typische F\u00e4lle sind:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>unberechtigter Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen,<\/li><li>Vorsteuerabzug aus Leistungen, die nicht f\u00fcr das Unternehmen bezogen wurden,<\/li><li>unzutreffende Behandlung grenz\u00fcberschreitender Leistungen,<\/li><li>fehlerhafte Zuordnung von Eingangsleistungen,<\/li><li>versp\u00e4tete Korrekturen im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen,<\/li><li>r\u00fcckwirkende \u00c4nderungen von Umsatzsteuerfestsetzungen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Kommt es dadurch zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, sind Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO grunds\u00e4tzlich festzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Keine erfolgreiche Argumentation allein mit Unionsrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Einspruchsverfahren bedeutet die Entscheidung: Ein Einspruch gegen Nachzahlungszinsen wird regelm\u00e4\u00dfig nicht allein mit dem Argument Erfolg haben, die Vollverzinsung der Umsatzsteuer versto\u00dfe gegen Unionsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Einwand, es handele sich bei der Verzinsung um eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktion, d\u00fcrfte nach dem BFH-Urteil grunds\u00e4tzlich nicht durchgreifen. Die Vollverzinsung ist nach der Rechtsprechung gerade keine Strafe, sondern eine typisierende Ausgleichsregelung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer sollten Umsatzsteuer- und Vorsteuerpositionen m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen. Fehlerhafte Vorsteuerabz\u00fcge k\u00f6nnen nicht nur zu Steuernachforderungen f\u00fchren, sondern zus\u00e4tzlich Nachzahlungszinsen ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Eingangsrechnungen zeitnah auf formelle und materielle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit pr\u00fcfen,<\/li><li>Vorsteuer aus ausl\u00e4ndischen Rechnungen nicht als deutsche Vorsteuer buchen,<\/li><li>Reverse-Charge-F\u00e4lle sorgf\u00e4ltig abgrenzen,<\/li><li>Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Eingangsleistungen dokumentieren,<\/li><li>unklare Sachverhalte fr\u00fchzeitig korrigieren,<\/li><li>bei Betriebspr\u00fcfungen m\u00f6gliche Zinsfolgen mitberechnen,<\/li><li>Einspr\u00fcche gegen Zinsbescheide auf tragf\u00e4hige Einzelfallgr\u00fcnde st\u00fctzen und nicht allein auf Unionsrecht.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt die unionsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Vollverzinsung nach <strong>\u00a7 233a AO<\/strong> im Bereich der Umsatzsteuer. Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer-Nachforderungen sind danach grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig, wenn ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug sp\u00e4ter korrigiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist die Entscheidung deutlich: Umsatzsteuerliche Fehler sollten m\u00f6glichst fr\u00fch erkannt und berichtigt werden. Wer auf eine sp\u00e4tere Korrektur wartet, riskiert neben der Steuernachzahlung auch Nachzahlungszinsen. Ein pauschaler Einwand der Unionsrechtswidrigkeit bietet nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung keine tragf\u00e4hige Verteidigung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Pressemitteilung Nr. 28\/26 vom 07.05.2026 zum Urteil vom 11.12.2025 \u2013 V R 7\/24, \u201eVollverzinsung nach \u00a7 233a AO verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Unionsrecht\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 11.12.2025 \u2013 V R 7\/24 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach \u00a7 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Damit bleibt es dabei: Wird ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug sp\u00e4ter korrigiert und f\u00fchrt dies zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, k\u00f6nnen hierauf grunds\u00e4tzlich Nachzahlungszinsen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-vollverzinsung-nach-%c2%a7-233a-ao-verstoesst-nicht-gegen-unionsrecht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Vollverzinsung nach \u00a7 233a AO verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unionsrecht<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79441"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79441"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79441\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79441"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79441"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79441"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}