{"id":79443,"date":"2026-05-07T12:49:24","date_gmt":"2026-05-07T10:49:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79443"},"modified":"2026-05-07T12:49:24","modified_gmt":"2026-05-07T10:49:24","slug":"bfh-zur-gewerbesteuerlichen-hinzurechnung-von-hotelzimmermieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-gewerbesteuerlichen-hinzurechnung-von-hotelzimmermieten\/","title":{"rendered":"BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nicht jede Anmietung von Hotelzimmern f\u00fchrt automatisch zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>15. Januar 2026 \u2013 III R 28\/24<\/strong> entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr angemietete Hotelzimmer nicht pauschal dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden d\u00fcrfen. Eine Hinzurechnung nach <strong>\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG<\/strong> kommt nur in Betracht, wenn die angemieteten Hotelzimmer dem sogenannten <strong>fiktiven Anlageverm\u00f6gen<\/strong> des Unternehmens zuzuordnen w\u00e4ren. Ob dies der Fall ist, h\u00e4ngt von den konkreten betrieblichen Verh\u00e4ltnissen ab.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Gewerbesteuer werden bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dazu geh\u00f6ren unter anderem Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist dabei: Es reicht nicht aus, dass ein Unternehmen R\u00e4ume, Fl\u00e4chen oder Hotelzimmer anmietet. Hinzugerechnet werden k\u00f6nnen nur solche Mietaufwendungen, die sich auf Wirtschaftsg\u00fcter beziehen, die bei unterstelltem Eigentum des Unternehmens dem <strong>Anlageverm\u00f6gen<\/strong> zuzuordnen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Man spricht deshalb vom <strong>fiktiven Anlageverm\u00f6gen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie buchte im eigenen Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsr\u00e4ume, Technik und weitere Leistungen in Konferenzhotels. Diese Leistungen stellte sie ihren Kunden, also den Veranstaltern der Konferenzen und Kongresse, weiter in Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht gab zun\u00e4chst der Kl\u00e4gerin Recht und verneinte die Zuordnung der R\u00e4ume zum fiktiven Anlageverm\u00f6gen. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung an das Finanzgericht zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kernaussage des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: F\u00fcr die Zuordnung zum fiktiven Anlageverm\u00f6gen gen\u00fcgt es, dass die Wirtschaftsg\u00fcter nach den tats\u00e4chlichen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zu dienen. Sie m\u00fcssen nicht unmittelbar dem Kerngesch\u00e4ft dienen und auch nicht zwingend erforderlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist also nicht allein, ob Hotelzimmer f\u00fcr das Angebot des Unternehmens ben\u00f6tigt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die angemieteten Hotelzimmer nach dem konkreten Gesch\u00e4ftskonzept dauerhaft f\u00fcr den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wiederholte kurzfristige Anmietung reicht nicht automatisch<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders wichtig ist die Aussage des BFH zur wiederholten kurzfristigen Anmietung. Bei Hotelzimmern, die im Rahmen von Veranstaltungen immer wieder kurzfristig angemietet werden, kommt eine Hinzurechnung nur dann in Betracht, wenn nach den besonderen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen solche Immobilien st\u00e4ndig f\u00fcr den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterk\u00fcnfte handeln oder die jeweils kurzzeitig angemieteten Immobilien m\u00fcssen untereinander austauschbar sein. Dabei ist auch die Lage der Immobilien zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Lage der Hotelzimmer ist regelm\u00e4\u00dfig wichtig<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH betont ausdr\u00fccklich, dass bei Immobilien die Lage regelm\u00e4\u00dfig ein wesentliches Merkmal ist. Es reicht daher nicht, nur darauf abzustellen, ob bundesweit oder weltweit irgendwie vergleichbare Hotelzimmer ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vielmehr ist zu pr\u00fcfen, ob das Unternehmen immer wieder Unterk\u00fcnfte in derselben Lage, im selben Einzugsbereich oder im Umkreis eines bestimmten Ortes ben\u00f6tigt. Nur dann kann die wiederholte kurzfristige Anmietung wirtschaftlich einer dauerhaften Vorhaltung gleichkommen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kundensicht ist nicht entscheidend<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt au\u00dferdem klar, dass f\u00fcr die Frage, ob angemietete Hotelzimmer dauerhaft dem Gesch\u00e4ftsbetrieb dienen sollen, die <strong>Kundensicht ohne Bedeutung<\/strong> ist. Ma\u00dfgeblich ist nicht, wie der Kunde die Leistung wahrnimmt oder welches Produkt ihm angeboten wird. Entscheidend sind die betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des anmietenden Unternehmens.<\/p>\n\n\n\n<h2>Keine generelle Ausnahme f\u00fcr Hotelzimmermieten<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass Hotelzimmermieten niemals hinzugerechnet werden. Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, dass jede Hotelzimmeranmietung automatisch hinzurechnungspflichtig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass er einer pauschalen Sichtweise nicht folgt. Auch aus Verwaltungsanweisungen l\u00e4sst sich nach Auffassung des BFH keine generelle gerichtliche Bindung ableiten, wonach Hotelzimmermieten stets von der Hinzurechnung auszunehmen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Veranstaltungs- und Reisebranche<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist besonders relevant f\u00fcr Unternehmen, die regelm\u00e4\u00dfig R\u00e4ume, Hotelzimmer oder sonstige Immobilienbestandteile anmieten, insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Veranstaltungsagenturen,<\/li><li>Kongress- und Konferenzveranstalter,<\/li><li>Eventagenturen,<\/li><li>Reiseveranstalter,<\/li><li>Incentive-Agenturen,<\/li><li>Messe- und Tagungsdienstleister,<\/li><li>Unternehmen mit regelm\u00e4\u00dfig angemieteten Unterk\u00fcnften f\u00fcr Mitarbeiter,<\/li><li>Personaldienstleister mit Unterbringung ausw\u00e4rtiger Arbeitnehmer.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in den Verfahren <strong>III R 39\/22<\/strong> und <strong>III R 3\/23<\/strong>. In allen drei Verfahren wurden die Entscheidungen der Finanzgerichte aufgehoben und die Sachen zur\u00fcckverwiesen, weil weitere Feststellungen erforderlich waren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktische Pr\u00fcfung: Wann droht eine Hinzurechnung?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis sollte bei angemieteten Hotelzimmern und Veranstaltungsr\u00e4umen insbesondere gepr\u00fcft werden:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Pr\u00fcffrage<\/th><th>Bedeutung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Werden immer wieder dieselben Hotels oder R\u00e4ume angemietet?<\/td><td>Spricht eher f\u00fcr fiktives Anlageverm\u00f6gen<\/td><\/tr><tr><td>Erfolgt die Anmietung nur auftragsbezogen f\u00fcr einzelne Veranstaltungen?<\/td><td>Spricht eher gegen fiktives Anlageverm\u00f6gen<\/td><\/tr><tr><td>Sind die Unterk\u00fcnfte nach Lage und Ausstattung austauschbar?<\/td><td>Kann f\u00fcr Hinzurechnung sprechen<\/td><\/tr><tr><td>Ist eine st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr das Gesch\u00e4ftskonzept erforderlich?<\/td><td>Zentrales Kriterium<\/td><\/tr><tr><td>Werden R\u00e4ume nur bei konkretem Kundenauftrag gebucht?<\/td><td>Spricht eher gegen dauerhafte betriebliche Vorhaltung<\/td><\/tr><tr><td>Betrifft die Anmietung bestimmte Standorte oder beliebige Orte?<\/td><td>Lage kann entscheidend sein<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten Mietaufwendungen f\u00fcr Hotelzimmer, Veranstaltungsr\u00e4ume und Technik nicht pauschal behandeln. Entscheidend ist eine sachverhaltsbezogene Dokumentation.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Vertr\u00e4ge und Buchungen nach Hotelzimmern, Veranstaltungsr\u00e4umen, Technik und sonstigen Leistungen getrennt erfassen,<\/li><li>auftragsbezogene Buchungen dokumentieren,<\/li><li>wiederkehrende Anmietungen bestimmter Hotels oder Standorte gesondert pr\u00fcfen,<\/li><li>bei Betriebspr\u00fcfungen das konkrete Gesch\u00e4ftskonzept erl\u00e4utern,<\/li><li>darlegen, ob eine st\u00e4ndige Vorhaltung bestimmter R\u00e4ume oder Unterk\u00fcnfte erforderlich w\u00e4re,<\/li><li>die Lage und Austauschbarkeit der angemieteten Immobilien bewerten,<\/li><li>Hinzurechnungsbetr\u00e4ge nicht ungepr\u00fcft aus pauschalen Mietanteilen ableiten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Hotelzimmermieten sind gewerbesteuerlich nicht automatisch hinzuzurechnen. Ma\u00dfgeblich ist, ob die angemieteten Hotelzimmer bei unterstelltem Eigentum dem Anlageverm\u00f6gen des Unternehmens zuzuordnen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei nur kurzfristiger, auftragsbezogener Anmietung spricht viel gegen eine Hinzurechnung. Eine Hinzurechnung kann aber in Betracht kommen, wenn das Gesch\u00e4ftsmodell eine st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit solcher Unterk\u00fcnfte erfordert und die angemieteten Immobilien nach Lage und Nutzung austauschbar sind oder immer wieder dieselben Objekte genutzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen in der Veranstaltungs-, Reise- und Personaldienstleistungsbranche ist das Urteil daher ein wichtiger Anlass, die gewerbesteuerliche Behandlung von Mietaufwendungen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und die betrieblichen Umst\u00e4nde nachvollziehbar zu dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 15.01.2026 \u2013 III R 28\/24, \u201eZur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter f\u00fcr Konferenzen, Events und Reisen\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht jede Anmietung von Hotelzimmern f\u00fchrt automatisch zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. 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