{"id":79445,"date":"2026-05-07T12:51:20","date_gmt":"2026-05-07T10:51:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79445"},"modified":"2026-05-07T12:51:20","modified_gmt":"2026-05-07T10:51:20","slug":"bfh-gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-mieten-fuer-mitarbeiterunterkuenfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-mieten-fuer-mitarbeiterunterkuenfte\/","title":{"rendered":"BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr Mitarbeiterunterk\u00fcnfte"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 15.01.2026 \u2013 III R 3\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>15. Januar 2026<\/strong> zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietaufwendungen f\u00fcr Mitarbeiterunterk\u00fcnfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen entschieden. Danach sind Mietzinsen f\u00fcr Hotelzimmer, Pensionen oder Ferienwohnungen nicht automatisch dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Entscheidend ist, ob die angemieteten Unterk\u00fcnfte bei unterstelltem Eigentum dem sogenannten <strong>fiktiven Anlageverm\u00f6gen<\/strong> des Unternehmens zuzuordnen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach <strong>\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG<\/strong> werden bestimmte Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter dem Gewinn aus Gewerbebetrieb teilweise wieder hinzugerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das betrifft aber nur solche Wirtschaftsg\u00fcter, die bei unterstelltem Eigentum des Unternehmens dem <strong>Anlageverm\u00f6gen<\/strong> zuzuordnen w\u00e4ren. Man spricht deshalb von <strong>fiktivem Anlageverm\u00f6gen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Immobilien ist die Abgrenzung besonders praxisrelevant. Nicht jede kurzfristige Anmietung f\u00fchrt automatisch zu Anlageverm\u00f6gen. Entscheidend ist, ob die R\u00e4ume oder Unterk\u00fcnfte nach dem konkreten Gesch\u00e4ftskonzept dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall: Unterk\u00fcnfte f\u00fcr eingesetzte Arbeitnehmer<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es um ein Personaldienstleistungsunternehmen, das Unterk\u00fcnfte f\u00fcr ausw\u00e4rts eingesetzte Mitarbeiter angemietet hatte. Dabei handelte es sich um Hotelzimmer, Pensionszimmer und Ferienwohnungen an verschiedenen Einsatzorten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung sah darin Mietaufwendungen f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter und wollte diese gewerbesteuerlich hinzurechnen. Streitig war, ob diese Unterk\u00fcnfte bei fiktivem Eigentum dem Anlageverm\u00f6gen des Unternehmens zuzurechnen gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kernaussage des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Das Merkmal der <strong>Dauerhaftigkeit<\/strong> darf nicht durch das Kriterium der <strong>zwingenden betrieblichen Erforderlichkeit<\/strong> ersetzt werden. Auch wenn Unterk\u00fcnfte f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsmodells notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll sind, bedeutet das noch nicht automatisch, dass sie fiktives Anlageverm\u00f6gen darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass ein Personaldienstleister Unterk\u00fcnfte ben\u00f6tigt, um Arbeitnehmer an ausw\u00e4rtigen Einsatzorten unterzubringen. Entscheidend bleibt, ob die konkreten Immobilien nach den besonderen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen dauerhaft f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb vorzuhalten w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kundensicht ist ohne Bedeutung<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH betont au\u00dferdem, dass f\u00fcr die Frage des fiktiven Anlageverm\u00f6gens die <strong>Kundensicht<\/strong> keine Rolle spielt. Ma\u00dfgeblich ist nicht, ob der Kunde erwartet, dass die Mitarbeiter untergebracht werden, oder ob die Unterkunft Teil der Leistungskalkulation ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend sind allein die betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des anmietenden Unternehmens. Es ist daher zu pr\u00fcfen, ob die Unterk\u00fcnfte aus Sicht des Personaldienstleisters dauerhaft dem Betrieb dienen sollten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wiederholte kurzfristige Anmietung: Hinzurechnung nur unter engen Voraussetzungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach dem BFH sind Mietzinsen f\u00fcr Hotelzimmer und Ferienwohnungen nicht generell von der Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei wiederholter kurzfristiger Anmietung kommt eine Hinzurechnung aber nur dann in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen solche Immobilien st\u00e4ndig f\u00fcr den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind. Zus\u00e4tzlich muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterk\u00fcnfte handeln oder die kurzzeitig angemieteten Immobilien m\u00fcssen auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Lage austauschbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist eine wichtige Einschr\u00e4nkung zugunsten der Unternehmen. Gerade bei wechselnden Einsatzorten und projektbezogener Unterbringung spricht viel dagegen, dass die einzelnen Unterk\u00fcnfte dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Lage der Unterkunft ist entscheidend<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Immobilien ist die Lage regelm\u00e4\u00dfig ein wesentliches Merkmal. Deshalb reicht es nicht aus, allgemein darauf abzustellen, dass irgendeine Unterkunft f\u00fcr Mitarbeiter ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu pr\u00fcfen ist vielmehr:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Pr\u00fcffrage<\/th><th>Bedeutung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Werden immer wieder dieselben Unterk\u00fcnfte angemietet?<\/td><td>Spricht eher f\u00fcr fiktives Anlageverm\u00f6gen<\/td><\/tr><tr><td>Werden Unterk\u00fcnfte nur projekt- oder einsatzbezogen gebucht?<\/td><td>Spricht eher gegen fiktives Anlageverm\u00f6gen<\/td><\/tr><tr><td>Sind die Unterk\u00fcnfte nach Lage austauschbar?<\/td><td>Kann f\u00fcr Hinzurechnung sprechen<\/td><\/tr><tr><td>Gibt es dauerhaft wiederkehrende Einsatzorte?<\/td><td>Kann f\u00fcr dauerhafte Vorhaltung sprechen<\/td><\/tr><tr><td>Wechseln Einsatzorte und Unterk\u00fcnfte st\u00e4ndig?<\/td><td>Spricht eher gegen fiktives Anlageverm\u00f6gen<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Keine Hinzurechnung allein wegen betrieblicher Notwendigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen <strong>betrieblicher Notwendigkeit<\/strong> und <strong>dauerhafter Nutzungsbestimmung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen kann eine Unterkunft f\u00fcr einen Auftrag zwingend ben\u00f6tigen. Trotzdem kann es sich um eine kurzfristige, auftragsbezogene Nutzung handeln. In diesem Fall liegt nicht ohne Weiteres fiktives Anlageverm\u00f6gen vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH lehnt damit eine zu pauschale Betrachtung ab. Ma\u00dfgeblich ist nicht, ob die Unterkunft f\u00fcr den konkreten Auftrag erforderlich war, sondern ob sie nach dem gesamten Gesch\u00e4ftskonzept dauerhaft im Betrieb vorzuhalten w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Personaldienstleister<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist besonders wichtig f\u00fcr Unternehmen, die Arbeitnehmer an wechselnden Orten einsetzen und hierf\u00fcr Unterk\u00fcnfte anmieten.<\/p>\n\n\n\n<p>Betroffen sein k\u00f6nnen insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Personaldienstleister,<\/li><li>Zeitarbeitsunternehmen,<\/li><li>Montageunternehmen,<\/li><li>Bau- und Handwerksbetriebe,<\/li><li>Pflege- und Betreuungspersonalvermittler,<\/li><li>Unternehmen mit projektbezogenen Auslandseins\u00e4tzen,<\/li><li>Dienstleister mit wechselnden Einsatzorten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Bei solchen Unternehmen werden Unterkunftskosten h\u00e4ufig als Reisekosten, Projektkosten oder Personalnebenkosten gebucht. Gewerbesteuerlich muss zus\u00e4tzlich gepr\u00fcft werden, ob eine Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktische Folgen f\u00fcr die Buchhaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten Unterkunftskosten nicht pauschal als hinzurechnungspflichtige Mietaufwendungen oder pauschal als nicht hinzurechnungspflichtige Reisekosten behandeln. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist insbesondere die Trennung zwischen:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Kostenart<\/th><th>Steuerliche Pr\u00fcfung<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Hotelzimmer f\u00fcr einzelne Eins\u00e4tze<\/td><td>meist einzelfallbezogene Pr\u00fcfung<\/td><\/tr><tr><td>Ferienwohnungen an wiederkehrenden Einsatzorten<\/td><td>erh\u00f6htes Hinzurechnungsrisiko<\/td><\/tr><tr><td>langfristig angemietete Mitarbeiterwohnungen<\/td><td>eher fiktives Anlageverm\u00f6gen<\/td><\/tr><tr><td>kurzfristig wechselnde Unterk\u00fcnfte<\/td><td>eher keine dauerhafte Nutzungsbestimmung<\/td><\/tr><tr><td>Unterkunftskosten als Bestandteil eines Gesamtpakets<\/td><td>Aufteilung pr\u00fcfen<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Personaldienstleistungsunternehmen sollten die Anmietung von Mitarbeiterunterk\u00fcnften sorgf\u00e4ltig dokumentieren. In einer Betriebspr\u00fcfung kommt es darauf an, die auftragsbezogene und nur vor\u00fcbergehende Nutzung nachweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Unterkunftskosten nach Einsatzort und Auftrag erfassen,<\/li><li>Mietdauer und tats\u00e4chliche Nutzung dokumentieren,<\/li><li>wiederkehrende Anmietungen derselben Unterkunft gesondert pr\u00fcfen,<\/li><li>langfristige Mietvertr\u00e4ge von kurzfristigen Buchungen trennen,<\/li><li>Lage und Austauschbarkeit der Unterk\u00fcnfte bewerten,<\/li><li>Vertr\u00e4ge, Buchungsbest\u00e4tigungen und Einsatzpl\u00e4ne aufbewahren,<\/li><li>bei Gewerbesteuererkl\u00e4rungen die Hinzurechnung nicht schematisch vornehmen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Mietaufwendungen f\u00fcr Mitarbeiterunterk\u00fcnfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen sind nicht automatisch gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Entscheidend ist, ob die angemieteten Unterk\u00fcnfte bei unterstelltem Eigentum zum Anlageverm\u00f6gen des Unternehmens geh\u00f6ren w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die blo\u00dfe betriebliche Notwendigkeit der Unterkunft reicht daf\u00fcr nicht aus. Ma\u00dfgeblich ist die dauerhafte Nutzungsbestimmung nach dem konkreten Gesch\u00e4ftskonzept. Bei wechselnden Einsatzorten und nur kurzfristiger Anmietung spricht viel gegen fiktives Anlageverm\u00f6gen. Bei wiederkehrender Nutzung derselben oder austauschbarer Unterk\u00fcnfte an bestimmten Standorten kann dagegen eine Hinzurechnung in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 15.01.2026 \u2013 III R 3\/23, \u201eGewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr Unterk\u00fcnfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 15.01.2026 \u2013 III R 3\/23 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. 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