{"id":79447,"date":"2026-05-07T12:53:00","date_gmt":"2026-05-07T10:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79447"},"modified":"2026-05-07T12:53:00","modified_gmt":"2026-05-07T10:53:00","slug":"bfh-corona-sonderzahlungen-bleiben-auch-bei-anrechnung-auf-freiwillige-arbeitgeberleistungen-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-corona-sonderzahlungen-bleiben-auch-bei-anrechnung-auf-freiwillige-arbeitgeberleistungen-steuerfrei\/","title":{"rendered":"BFH: Corona-Sonderzahlungen bleiben auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 21.01.2026 \u2013 VI R 25\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>21. Januar 2026<\/strong> entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen nach <strong>\u00a7 3 Nr. 11a EStG<\/strong> auch dann steuerfrei sein k\u00f6nnen, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gew\u00e4hrt wurde. Eine konkrete individuelle Belastung des einzelnen Arbeitnehmers durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach \u00a7 3 Nr. 11a EStG<\/h2>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Beihilfen und Unterst\u00fctzungen gew\u00e4hren. Nach <strong>\u00a7 3 Nr. 11a EStG<\/strong> waren Leistungen bis zu einem Betrag von <strong>1.500 Euro<\/strong> steuerfrei, wenn sie im Zeitraum vom <strong>1. M\u00e4rz 2020 bis zum 31. M\u00e4rz 2022<\/strong> zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise gezahlt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Beg\u00fcnstigt waren sowohl Geldzahlungen als auch Sachbez\u00fcge. In der Praxis wurden diese Zahlungen h\u00e4ufig als <strong>Corona-Pr\u00e4mie<\/strong>, <strong>Corona-Sonderzahlung<\/strong> oder <strong>Corona-Beihilfe<\/strong> bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall vor dem BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall zahlte eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern \u2013 wie bereits in den Vorjahren \u2013 freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresbonus. Im Jahr 2020 k\u00fcrzte sie diese freiwilligen Leistungen jeweils um die H\u00e4lfte. Gleichzeitig zahlte sie den Arbeitnehmern wegen der \u201eungew\u00f6hnlichen Corona-Zeit\u201c zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender H\u00f6he steuerfrei aus. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer sogar h\u00f6here Nettobetr\u00e4ge als in den Vorjahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt sah darin eine unzul\u00e4ssige Umwandlung steuerpflichtiger freiwilliger Leistungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen. Nach Auffassung des Finanzamts fehlte es insbesondere an einer besonderen individuellen Belastung der Arbeitnehmer durch die Corona-Krise. Die Zahlungen sollten daher nachversteuert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH widersprach dem Finanzamt. Nach seiner Auffassung gen\u00fcgt es f\u00fcr die Steuerfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise leistet. Eine konkrete individuelle Betroffenheit oder Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers verlangt das Gesetz nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend war au\u00dferdem, dass die Corona-Sonderzahlungen zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, auf die kein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geh\u00f6ren nach Auffassung des BFH nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2>Freiwillige Leistungen k\u00f6nnen umgewidmet werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zur Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen. Es ist unsch\u00e4dlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung, etwa eine Corona-Sonderzahlung, auf eine andere freiwillige Zusatzleistung, etwa Urlaubsgeld oder Bonus, anrechnet oder dieser eine andere Zweckbestimmung gibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit stellt der BFH klar: Nicht jede Umwidmung oder Anrechnung f\u00fchrt automatisch zum Verlust der Steuerfreiheit. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Leistung ohnehin geschuldeter Arbeitslohn war oder lediglich freiwillig gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2>Zus\u00e4tzlichkeit bleibt zentrale Voraussetzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung bedeutet nicht, dass regul\u00e4rer Arbeitslohn steuerfrei umgewandelt werden kann. Die Corona-Sonderzahlung musste weiterhin <strong>zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<\/strong> gezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht beg\u00fcnstigt w\u00e4re daher insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Fall<\/th><th>Steuerliche Folge<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Umwandlung von laufendem Gehalt<\/td><td>regelm\u00e4\u00dfig nicht steuerfrei<\/td><\/tr><tr><td>Verzicht auf arbeitsvertraglich geschuldetes Urlaubsgeld gegen Corona-Pr\u00e4mie<\/td><td>regelm\u00e4\u00dfig problematisch<\/td><\/tr><tr><td>Umwandlung einer tariflich geschuldeten Sonderzahlung<\/td><td>regelm\u00e4\u00dfig nicht beg\u00fcnstigt<\/td><\/tr><tr><td>Anrechnung auf freiwilligen Bonus ohne Rechtsanspruch<\/td><td>nach BFH grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich<\/td><\/tr><tr><td>gesondert ausgewiesene Zahlung zur Abmilderung der Corona-Belastungen<\/td><td>grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Keine individuelle Belastungspr\u00fcfung erforderlich<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt ausdr\u00fccklich klar, dass der Arbeitgeber nicht f\u00fcr jeden Arbeitnehmer einzeln nachweisen muss, in welcher konkreten H\u00f6he dieser durch die Corona-Krise belastet war.<\/p>\n\n\n\n<p>Es reicht aus, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise und zur Abmilderung der damit verbundenen Belastungen gew\u00e4hrt wurde. Damit wird die Vorschrift praxistauglich ausgelegt. Arbeitgeber mussten also nicht dokumentieren, ob ein Arbeitnehmer beispielsweise h\u00f6here Betreuungskosten, Mehrbelastungen im Homeoffice oder besondere gesundheitliche Risiken hatte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr Lohnsteuerpr\u00fcfungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist vor allem f\u00fcr noch offene Lohnsteuerpr\u00fcfungen und Einspruchsverfahren relevant. Viele Arbeitgeber hatten in den Jahren 2020 bis 2022 Corona-Pr\u00e4mien gezahlt. In der Pr\u00fcfungspraxis wurde teilweise kritisch hinterfragt, ob diese Zahlungen tats\u00e4chlich zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt wurden oder ob steuerpflichtige Sonderzahlungen lediglich umetikettiert wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem BFH-Urteil kommt es entscheidend darauf an:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bestand ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die urspr\u00fcngliche Leistung?<\/li><li>War die Leistung wirklich freiwillig?<\/li><li>Wurde die Corona-Sonderzahlung gesondert ausgewiesen?<\/li><li>War die Zahlung erkennbar zweckbestimmt zur Abmilderung der Corona-Belastungen?<\/li><li>Wurde der H\u00f6chstbetrag von 1.500 Euro eingehalten?<\/li><li>Wurde der beg\u00fcnstigte Zeitraum beachtet?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Praxishinweis f\u00fcr Arbeitgeber<\/h2>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber sollten bei noch offenen F\u00e4llen die damaligen Unterlagen pr\u00fcfen. Besonders wichtig sind Lohnabrechnungen, interne Beschl\u00fcsse, Arbeitnehmerinformationen, Zahlungsbezeichnungen und arbeitsvertragliche Regelungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Empfehlenswert ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Nachweis der Freiwilligkeit von Urlaubsgeld oder Bonus sichern,<\/li><li>Zweckbestimmung der Corona-Zahlung dokumentieren,<\/li><li>gesonderten Ausweis in der Lohnabrechnung nachweisen,<\/li><li>H\u00f6chstbetrag je Arbeitnehmer pr\u00fcfen,<\/li><li>Zeitraum der Zahlung kontrollieren,<\/li><li>bei Lohnsteuerpr\u00fcfungen auf das BFH-Urteil VI R 25\/24 verweisen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Bedeutung f\u00fcr aktuelle Sonderzahlungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung betrifft unmittelbar die fr\u00fchere Corona-Sonderzahlung nach \u00a7 3 Nr. 11a EStG. Sie kann aber auch f\u00fcr die Auslegung anderer steuerfreier Sonderzahlungen Bedeutung haben, soweit diese ebenfalls die Voraussetzung \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201c enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber bleibt wichtig: Eine steuerfreie Sonderzahlung sollte immer klar dokumentiert, zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt und nicht mit geschuldetem Arbeitslohn verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00e4rkt die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Arbeitgeber mussten keine individuelle Corona-Belastung jedes Arbeitnehmers nachweisen. Es gen\u00fcgte, dass die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen war nach Auffassung des BFH unsch\u00e4dlich. Entscheidend ist jedoch, dass es sich tats\u00e4chlich um freiwillige Leistungen handelte und kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ersetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr offene Lohnsteuerpr\u00fcfungen und Einspruchsverfahren ist das Urteil daher ein wichtiges Argument zugunsten der Arbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Pressemitteilung Nr. 26\/26 vom 07.05.2026 zum Urteil vom 21.01.2026 \u2013 VI R 25\/24, \u201eSteuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 21.01.2026 \u2013 VI R 25\/24 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen nach \u00a7 3 Nr. 11a EStG auch dann steuerfrei sein k\u00f6nnen, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gew\u00e4hrt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-corona-sonderzahlungen-bleiben-auch-bei-anrechnung-auf-freiwillige-arbeitgeberleistungen-steuerfrei\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Corona-Sonderzahlungen bleiben auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79447"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79447"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79447\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79447"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79447"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79447"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}