{"id":79453,"date":"2026-05-07T17:25:03","date_gmt":"2026-05-07T15:25:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79453"},"modified":"2026-05-07T17:25:03","modified_gmt":"2026-05-07T15:25:03","slug":"umsatzsteuer-bei-hochschulen-universitaeten-und-universitaetsklinika-worauf-zu-achten-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-bei-hochschulen-universitaeten-und-universitaetsklinika-worauf-zu-achten-ist\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer bei Hochschulen, Universit\u00e4ten und Universit\u00e4tsklinika: Worauf zu achten ist"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern hat mit Verf\u00fcgung vom <strong>22. April 2026<\/strong> umfassend zu umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen bei Hochschulen, Universit\u00e4ten und Universit\u00e4tsklinika Stellung genommen. Die Verf\u00fcgung ist vor allem f\u00fcr staatliche Hochschulen, deren K\u00f6rperschaftsbereiche, Universit\u00e4tsklinika sowie Kooperationspartner relevant. Sie behandelt insbesondere die Frage, welchem Bereich Ums\u00e4tze zuzurechnen sind und welche Folgen sich daraus f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen, Rechnungstellung und interne Leistungsbeziehungen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2>1. Warum die umsatzsteuerliche Einordnung so schwierig ist<\/h2>\n\n\n\n<p>Staatliche Hochschulen in Bayern haben eine besondere rechtliche Doppelstruktur. Sie sind einerseits <strong>staatliche Einrichtungen<\/strong> und andererseits <strong>rechtsf\u00e4hige Personalk\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts<\/strong>. Diese Doppelstellung wird h\u00e4ufig als \u201eJanusk\u00f6pfigkeit\u201c bezeichnet. Umsatzsteuerlich ist deshalb entscheidend, ob die Hochschule im konkreten Fall als staatliche Einrichtung oder als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Unterscheidung ist nicht nur formal. Sie entscheidet dar\u00fcber,<\/p>\n\n\n\n<ul><li>wer umsatzsteuerlich als Unternehmer auftritt,<\/li><li>welche Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden ist,<\/li><li>wer Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserkl\u00e4rungen abgeben muss,<\/li><li>ob ein Leistungsaustausch vorliegt,<\/li><li>und ob eine Rechnung ordnungsgem\u00e4\u00df ausgestellt ist.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>2. Ma\u00dfgeblich ist der Au\u00dfenauftritt<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach der Verf\u00fcgung richtet sich die Zuordnung von Ausgangs- und Eingangsums\u00e4tzen danach, <strong>in welcher Eigenschaft die Hochschule gegen\u00fcber Dritten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr auftritt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Tritt die Hochschule als staatliche Einrichtung auf, sind die Ums\u00e4tze dem staatlichen Bereich zuzurechnen. Tritt sie dagegen als eigenst\u00e4ndige Personalk\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts auf, sind die Ums\u00e4tze dem K\u00f6rperschaftsbereich zuzuordnen. Die hochschulrechtlichen Vorgaben des BayHIG werden insoweit umsatzsteuerlich nachvollzogen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Bereits bei Vertr\u00e4gen, Angeboten, Bewilligungen, Rechnungen und internen Abrechnungen muss klar dokumentiert werden, in welcher Funktion die Hochschule t\u00e4tig wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>3. Staatlicher Bereich oder K\u00f6rperschaftsbereich?<\/h2>\n\n\n\n<h3>Staatlicher Bereich<\/h3>\n\n\n\n<p>Dem staatlichen Bereich sind insbesondere T\u00e4tigkeiten zuzurechnen, bei denen die Hochschule auf staatliche Haushaltsmittel, staatliches Personal oder staatliche Wirtschaftsg\u00fcter zur\u00fcckgreift. Dies betrifft nach der Verf\u00fcgung regelm\u00e4\u00dfig auch Auftragsforschung und Drittmittelprojekte, wenn staatliche Mittel eingesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Grundlagenforschung, bei der immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter wie Patent- oder Designrechte entstehen k\u00f6nnen, ist grunds\u00e4tzlich dem staatlichen Bereich zuzuordnen, wenn sie unter Einsatz staatlicher Mittel erfolgt. Einnahmen aus einer sp\u00e4teren Nutzungs\u00fcberlassung solcher Rechte sind dann ebenfalls dem staatlichen Bereich zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<h3>K\u00f6rperschaftsbereich<\/h3>\n\n\n\n<p>Der K\u00f6rperschaftsbereich ist dagegen nur dann betroffen, wenn die Hochschule eigene K\u00f6rperschaftsangelegenheiten wahrnimmt und ausschlie\u00dflich eigenes K\u00f6rperschaftsverm\u00f6gen einsetzt. Das kann etwa bei der \u00dcberlassung von Grundbesitz, Geb\u00e4uden, W\u00e4ldern, Seen, Kunstgegenst\u00e4nden oder sonstigem K\u00f6rperschaftsverm\u00f6gen der Fall sein. In diesen F\u00e4llen muss die Hochschule nach au\u00dfen als eigenst\u00e4ndige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts auftreten.<\/p>\n\n\n\n<h2>4. Umsatzsteuerliche Erfassung: Mindestens zwei Bereiche m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist die steuerliche Erfassung. Nach der Verf\u00fcgung kann eine staatliche Hochschule sowohl als staatliche Einrichtung als auch als K\u00f6rperschaftsbereich umsatzsteuerlich zu erfassen sein. Bei unternehmerischer T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen daher mindestens zwei Steuernummern erforderlich sein. F\u00fcr beide Bereiche k\u00f6nnen eigene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rungen abzugeben sein.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Universit\u00e4tsklinika stellt das BayLfSt klar, dass diese eigenst\u00e4ndig zu erfassen sind und eine eigene Steuernummer ben\u00f6tigen. Im Bereich der Hochschulmedizin wird es jedoch nicht beanstandet, wenn das Universit\u00e4tsklinikum aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise die Buchf\u00fchrung sowie die Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Medizinische Fakult\u00e4t \u00fcbernimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2>5. Dezentrale Organisationseinheiten nach \u00a7 18 Abs. 4f UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgung weist au\u00dferdem auf die M\u00f6glichkeit hin, im staatlichen Bereich untergeordnete Organisationseinheiten zu bilden. Diese k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen eigene steuerliche Rechte und Pflichten wahrnehmen und eigene Steuererkl\u00e4rungen abgeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig sind dabei mehrere Folgen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Abrechnungen zwischen getrennt veranlagten Organisationseinheiten desselben staatlichen Rechtstr\u00e4gers sind grunds\u00e4tzlich nicht steuerbare Innenums\u00e4tze.<\/li><li>Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelm\u00e4\u00dfig monatlich abzugeben.<\/li><li>Die Kleinunternehmerregelung kann auf einzelne Organisationseinheiten nicht angewendet werden.<\/li><li>Organisationseinheiten k\u00f6nnen auf Antrag eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade Hochschulen mit vielen Fakult\u00e4ten, Instituten, Forschungsbereichen oder wirtschaftlichen Teilbereichen sollten diese Struktur sorgf\u00e4ltig dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>6. Leistungsaustausch innerhalb der Hochschule<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein weiterer Schwerpunkt der Verf\u00fcgung betrifft interne Leistungsbeziehungen. Umsatzsteuerlich setzt ein Leistungsaustausch voraus, dass ein Leistender, ein Leistungsempf\u00e4nger und ein Entgelt vorliegen. Innerhalb desselben Rechtstr\u00e4gers liegt grunds\u00e4tzlich kein Leistungsaustausch vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders kann es jedoch sein, wenn der staatliche Bereich und der K\u00f6rperschaftsbereich betroffen sind. Aufgrund der Doppelstruktur k\u00f6nnen insoweit zwei unterschiedliche umsatzsteuerliche Unternehmer vorliegen. Wird eine Leistung ausdr\u00fccklich berechnet, kann ein steuerbarer Leistungsaustausch entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Beispiel: Wird ein Labor an Dritte vermietet und das Entgelt teilweise an den K\u00f6rperschaftsbereich weitergeleitet, kann zwischen staatlichem Bereich und K\u00f6rperschaftsbereich ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2>7. Besondere T\u00e4tigkeiten im Hochschulbereich<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgung behandelt zahlreiche Einzelf\u00e4lle. Besonders relevant sind:<\/p>\n\n\n\n<h3>Auftragsforschung und Drittmittelprojekte<\/h3>\n\n\n\n<p>Werden staatliche Haushaltsmittel eingesetzt, sind Einnahmen und Ausgaben regelm\u00e4\u00dfig dem staatlichen Bereich zuzurechnen. Nur wenn ausschlie\u00dflich K\u00f6rperschaftsmittel verwendet werden, kommt eine Zuordnung zum K\u00f6rperschaftsbereich in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ethikkommissionen<\/h3>\n\n\n\n<p>T\u00e4tigkeiten medizinischer Ethikkommissionen k\u00f6nnen bei \u00f6ffentlich-rechtlicher Handlungsform nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie im Rahmen \u00f6ffentlicher Gewalt ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Universit\u00e4tsklinika<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Zusammenarbeit zwischen Universit\u00e4ten und Universit\u00e4tsklinika kann in bestimmten F\u00e4llen nach \u00a7 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sein. Das betrifft insbesondere die \u00dcberlassung von wissenschaftlichem Personal, die \u00dcberlassung von Personal durch das Universit\u00e4tsklinikum an die Universit\u00e4t und die \u00dcbernahme der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakult\u00e4t durch das Universit\u00e4tsklinikum.<\/p>\n\n\n\n<h3>Lehrkrankenh\u00e4user und Kooperationskrankenh\u00e4user<\/h3>\n\n\n\n<p>Leistungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Lehre k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Forschungsleistungen k\u00f6nnen unter Umst\u00e4nden als unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen oder eng verbundene Ums\u00e4tze ebenfalls steuerbefreit sein.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hochschulbibliotheken<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei Hochschulbibliotheken ist die praktische Umsetzung der Literaturversorgung regelm\u00e4\u00dfig dem staatlichen Bereich zuzurechnen, wenn staatliche Haushaltsmittel eingesetzt werden. Leistungen gegen\u00fcber hochschulinternen Nutzern stellen regelm\u00e4\u00dfig nicht steuerbare Innenums\u00e4tze dar.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hochschulsport<\/h3>\n\n\n\n<p>Hochschulsport ist grunds\u00e4tzlich dem staatlichen Bereich zuzurechnen, soweit die praktische Umsetzung unter Einsatz staatlicher Mittel erfolgt. Wird das Angebot unentgeltlich bereitgestellt, fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an einer umsatzsteuerlichen Relevanz. Bei Teilnehmergeb\u00fchren kann eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UStG in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2>8. Zuwendungen, Schenkungen und Verm\u00e4chtnisse<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Zuwendungen an Hochschulen besteht nach der Verf\u00fcgung kein strikter Zuordnungszwang. Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen durch einseitige Verf\u00fcgung von Todes wegen, etwa Verm\u00e4chtnisse oder Stiftungsverm\u00f6gen, erfolgen grunds\u00e4tzlich an die Hochschule als Personalk\u00f6rperschaft, sofern der Zuwendende nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt. Die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung selbst ist mangels Entgeltlichkeit nicht umsatzsteuerlich relevant.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei zivil- oder schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa Schenkungsvertr\u00e4gen oder Erbvertr\u00e4gen, kann die Hochschule dagegen auch als staatliche Einrichtung auftreten. Dies muss gegen\u00fcber dem Vertragspartner entsprechend offengelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>9. Rechnungstellung: Klare Zuordnung erforderlich<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Rechnungen gelten die allgemeinen Anforderungen der \u00a7\u00a7 14, 14a UStG sowie der UStDV. Zus\u00e4tzlich ist bei Hochschulen wegen ihrer Doppelstruktur darauf zu achten, f\u00fcr welches umsatzsteuerliche Unternehmen die Hochschule die Leistung erbringt oder empf\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BayLfSt stellt allerdings klar, dass an diese Angabe keine \u00fcberzogenen Anforderungen zu stellen sind. Wird beispielsweise im Briefkopf \u201eHochschule\u201c oder \u201eUniversit\u00e4t\u201c sowie die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt, kann dies f\u00fcr die Bezeichnung des Leistungsempf\u00e4ngers beim Leistungsbezug durch die Hochschule als staatliche Einrichtung ausreichend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bleibt dennoch wichtig: Vertragsrubrum, Rechnungsempf\u00e4nger, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sollten zueinander passen.<\/p>\n\n\n\n<h2>10. Zeitliche Anwendung und \u00a7 2b UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Grunds\u00e4tze der Verf\u00fcgung gelten f\u00fcr den staatlichen Bereich ab dem Zeitpunkt, ab dem \u00a7 2b UStG angewendet wird. Bis dahin enth\u00e4lt die Verf\u00fcgung Nichtbeanstandungsregelungen, etwa wenn Umsatzsteuer beim jeweils anderen Rechtstr\u00e4ger erkl\u00e4rt wird oder Ums\u00e4tze der Medizinischen Fakult\u00e4t beim Universit\u00e4tsklinikum miterkl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ist au\u00dferdem die \u00dcbergangsregelung zu beachten. Nach der durch das Jahressteuergesetz 2024 verl\u00e4ngerten \u00dcbergangsregelung m\u00fcssen juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, die die Altregelung zul\u00e4ssigerweise weiter anwenden, grunds\u00e4tzlich erst ab dem <strong>1. Januar 2027<\/strong> verpflichtend auf \u00a7 2b UStG umstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2>11. Praxishinweise f\u00fcr Hochschulen und Universit\u00e4tsklinika<\/h2>\n\n\n\n<p>Hochschulen, Universit\u00e4tsklinika und deren Kooperationspartner sollten die Verf\u00fcgung zum Anlass nehmen, bestehende Abl\u00e4ufe zu \u00fcberpr\u00fcfen. Besonders wichtig sind:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Vertragspr\u00fcfung<\/strong><br \/>Jeder Vertrag sollte eindeutig erkennen lassen, ob die Hochschule als staatliche Einrichtung oder als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts handelt.<\/li><li><strong>Rechnungspr\u00fcfung<\/strong><br \/>Rechnungsempf\u00e4nger, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Leistungsbereich m\u00fcssen zusammenpassen.<\/li><li><strong>Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben<\/strong><br \/>Ausgangs- und Eingangsums\u00e4tze sollten systematisch dem staatlichen Bereich, dem K\u00f6rperschaftsbereich oder dem Universit\u00e4tsklinikum zugeordnet werden.<\/li><li><strong>Interne Leistungsverrechnungen<\/strong><br \/>Interne Abrechnungen sollten darauf gepr\u00fcft werden, ob lediglich ein nicht steuerbarer Innenumsatz oder ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.<\/li><li><strong>Forschung und Drittmittel<\/strong><br \/>Bei Auftragsforschung und Drittmittelprojekten sollte dokumentiert werden, welche Mittel eingesetzt werden und wer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als Leistender auftritt.<\/li><li><strong>Vorbereitung auf \u00a7 2b UStG<\/strong><br \/>Die verbleibende \u00dcbergangszeit sollte genutzt werden, um Vertragsmanagement, Buchhaltung, Steuerdeklaration und Tax-Compliance-Prozesse anzupassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern bringt wichtige Klarstellungen f\u00fcr die Umsatzbesteuerung von Hochschulen, Universit\u00e4ten und Universit\u00e4tsklinika. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Hochschule im konkreten Fall als staatliche Einrichtung oder als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies: Eine saubere steuerliche Zuordnung beginnt nicht erst in der Buchhaltung, sondern bereits bei Vertragsschluss, Rechnungstellung und interner Organisation. Hochschulen und Universit\u00e4tsklinika sollten ihre Prozesse daher rechtzeitig \u00fcberpr\u00fcfen und dokumentieren, um Fehler bei Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Steuererkl\u00e4rungen zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern hat mit Verf\u00fcgung vom 22. April 2026 umfassend zu umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen bei Hochschulen, Universit\u00e4ten und Universit\u00e4tsklinika Stellung genommen. 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