{"id":79464,"date":"2026-05-11T17:05:42","date_gmt":"2026-05-11T15:05:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79464"},"modified":"2026-05-11T17:05:42","modified_gmt":"2026-05-11T15:05:42","slug":"steuerliche-absetzbarkeit-von-verlusten-aus-buergschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-absetzbarkeit-von-verlusten-aus-buergschaften\/","title":{"rendered":"<strong>Steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus B\u00fcrgschaften<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr ein Unternehmen \u00fcbernimmt, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Wenn das Unternehmen insolvent wird und Sie als B\u00fcrge einspringen m\u00fcssen, bleibt oft nur die Forderung gegen die leere Firmenkasse \u2013 ein totaler finanzieller Verlust.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VIII R 3\/23) verbessert nun die Chancen, solche Verluste steuerlich bei Ihren Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was hat das Gericht entschieden?<\/strong> Bisher lehnten Finanz\u00e4mter den Abzug solcher Verluste oft mit der Begr\u00fcndung ab, man habe bei der \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft gar keine echte Absicht gehabt, Gewinne zu erzielen (insbesondere wenn keine B\u00fcrgschaftsgeb\u00fchr vereinbart wurde). Der BFH sieht das nun b\u00fcrgerfreundlicher:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Vermutung f\u00fcr den Steuerzahler:<\/strong> Wenn Sie unter fremden Dritten eine B\u00fcrgschaft \u00fcbernehmen, unterstellt das Gericht erst einmal, dass Sie damit wirtschaftliche Ziele verfolgen.<\/li><li><strong>Der Moment der Unterschrift z\u00e4hlt:<\/strong> Entscheidend f\u00fcr die Steuer ist der Moment, in dem Sie die B\u00fcrgschaft unterschreiben. Dass die Firma sp\u00e4ter insolvent und die Forderung damit &#8222;wertlos&#8220; ist, darf Ihnen nicht als mangelnde Gewinnabsicht ausgelegt werden.<\/li><li><strong>Wirtschaftlicher Hintergrund:<\/strong> Solange die B\u00fcrgschaft nicht aus rein privaten Gef\u00e4lligkeiten (z. B. innerhalb der engsten Familie ohne gesch\u00e4ftlichen Bezug) gegeben wurde, ist ein steuerlicher Verlustabzug m\u00f6glich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Sie?<\/strong> Sollten Sie aus einer B\u00fcrgschaft in Anspruch genommen worden sein, kann dieser Verlust Ihre Steuerlast aus anderen Kapitaleink\u00fcnften (z. B. Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen) mindern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Es gibt gesetzliche H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr die Verrechnung solcher Verluste (derzeit 20.000 \u20ac pro Jahr). Nicht genutzte Verluste k\u00f6nnen jedoch in die Folgejahre vorgetragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Sie in der Vergangenheit B\u00fcrgschaften \u00fcbernommen haben oder aktuell in Anspruch genommen werden, pr\u00fcfen wir gerne f\u00fcr Sie, ob wir diese Verluste in Ihrer n\u00e4chsten Steuererkl\u00e4rung geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr ein Unternehmen \u00fcbernimmt, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Wenn das Unternehmen insolvent wird und Sie als B\u00fcrge einspringen m\u00fcssen, bleibt oft nur die Forderung gegen die leere Firmenkasse \u2013 ein totaler finanzieller Verlust. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. 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