{"id":79512,"date":"2026-05-15T11:40:08","date_gmt":"2026-05-15T09:40:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79512"},"modified":"2026-05-15T11:40:08","modified_gmt":"2026-05-15T09:40:08","slug":"selbststaendig-in-der-insolvenz-warum-ausgleichszahlungen-keine-betriebsausgaben-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/selbststaendig-in-der-insolvenz-warum-ausgleichszahlungen-keine-betriebsausgaben-sind\/","title":{"rendered":"Selbstst\u00e4ndig in der Insolvenz: Warum Ausgleichszahlungen keine Betriebsausgaben sind"},"content":{"rendered":"\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Wer sich im <strong>Insolvenzverfahren<\/strong> befindet und seine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter fortf\u00fchrt, muss oft <strong>Ausgleichszahlungen<\/strong> an die Insolvenzmasse leisten. Doch l\u00e4sst sich dieser finanzielle Aufwand als <strong>Betriebsausgaben<\/strong> steuermindernd geltend machen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu am 15.05.2026 eine wegweisende und f\u00fcr Betroffene bittere Entscheidung getroffen (Az. VIII R 12\/24). Das Gericht stellte klar, dass diese Zahlungen die Steuerlast von Freiberuflern und Unternehmern nicht senken d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was war der konkrete Sachverhalt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Fokus des Verfahrens stand ein selbstst\u00e4ndiger Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen das Regelinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Er f\u00fchrte seine Praxis dennoch eigenverantwortlich weiter. Der Insolvenzverwalter gab die selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df der Insolvenzordnung (InsO) frei.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit die Gl\u00e4ubiger nicht benachteiligt werden, verpflichtet das Gesetz den Schuldner in solchen F\u00e4llen zu sogenannten Ausgleichszahlungen (\u00a7 35 Abs. 2, \u00a7 295 Abs. 2 InsO in der Altfassung; heute geregelt in \u00a7 295a InsO). Der Betroffene muss die Insolvenzmasse so stellen, als ob er in einem angemessenen Angestelltenverh\u00e4ltnis arbeiten w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger zahlte daher monatliche Betr\u00e4ge auf Basis von Durchschnittsgeh\u00e4ltern angestellter Steuerberater in die Masse ein und wollte diese Betr\u00e4ge \u2013 sowie gebildete R\u00fcckstellungen \u2013 gewinnmindernd als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt spielte hierbei jedoch nicht mit.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie begr\u00fcndet der BFH seine Entscheidung gegen den Betriebsausgabenabzug?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts und der Vorinstanz vollumf\u00e4nglich. F\u00fcr die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs lieferten die Richter im Wesentlichen zwei Begr\u00fcndungen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Kein echter Verm\u00f6gensabfluss:<\/strong> Durch die \u00dcberweisung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse flie\u00dft das Geld nicht tats\u00e4chlich aus dem Verm\u00f6gen des Einzelunternehmers ab. Es handelt sich lediglich um eine Verschiebung innerhalb der Verm\u00f6genssph\u00e4re des Steuerpflichtigen. Das Geld ist lediglich f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger blockiert (sogenannter Insolvenzbeschlag).<\/li><li><strong>Keine betriebliche Veranlassung:<\/strong> Selbst wenn man einen Aufwand unterstellen w\u00fcrde, fehlt es an der betrieblichen Veranlassung. Das \u201eausl\u00f6sende Moment\u201c f\u00fcr die Zahlung ist der Wunsch des Schuldners, \u00fcber die restlichen Ertr\u00e4ge seiner Arbeit frei und ohne Insolvenzbeschlag verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Dies betrifft laut BFH die rein private <strong>Einkommensverwendung<\/strong> und nicht die betriebliche Einkommensermittlung. Die Zahlungen dienen lediglich dazu, eine Privilegierung von Selbstst\u00e4ndigen gegen\u00fcber Angestellten im Insolvenzverfahren zu verhindern.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Ihr Unternehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr selbstst\u00e4ndige Unternehmer und Freiberufler, die trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens den Neustart wagen, ist dieses Urteil ein herber Schlag. Die monatlichen Zahlungen an den Insolvenzverwalter m\u00fcssen aus dem bereits voll versteuerten Gewinn geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><strong>Achtung Liquidit\u00e4tsfalle:<\/strong> Da die Ausgleichszahlungen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, bleibt Ihre Einkommensteuerbelastung unver\u00e4ndert hoch, obwohl Ihnen real deutlich weniger Geld zur freien Verf\u00fcgung steht. Dies muss bei der Liquidit\u00e4tsplanung im laufenden Verfahren zwingend ber\u00fccksichtigt werden.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Wie sollten sich betroffene Unternehmer jetzt verhalten?<\/h2>\n\n\n\n<ol><li><strong>Sorgf\u00e4ltige Liquidit\u00e4tsberechnung:<\/strong> Wenn Sie eine Freigabe Ihrer T\u00e4tigkeit anstreben, kalkulieren Sie die fiktiven Angestelltenbez\u00fcge (die als Basis f\u00fcr die Ausgleichszahlung dienen) extrem vorsichtig. Ber\u00fccksichtigen Sie, dass die darauf entfallende Einkommensteuer Ihre Liquidit\u00e4t zus\u00e4tzlich belastet.<\/li><li><strong>R\u00fccklagen f\u00fcr Steuern bilden:<\/strong> Da keine Betriebsausgaben vorliegen, drohen am Jahresende oft Steuernachzahlungen. Bilden Sie hierf\u00fcr rechtzeitig R\u00fccklagen, um das laufende Verfahren oder die Wohlverhaltensphase nicht zu gef\u00e4hrden.<\/li><li><strong>Fr\u00fchzeitige Abstimmung:<\/strong> Suchen Sie bereits vor der Freigabe das Gespr\u00e4ch mit Ihrem Steuerberater und dem Insolvenzverwalter, um die H\u00f6he der Zahlungen realistisch und tragbar zu gestalten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich im Insolvenzverfahren befindet und seine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter fortf\u00fchrt, muss oft Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse leisten. Doch l\u00e4sst sich dieser finanzielle Aufwand als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen? 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