{"id":79532,"date":"2026-05-18T17:22:26","date_gmt":"2026-05-18T15:22:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79532"},"modified":"2026-05-18T17:22:26","modified_gmt":"2026-05-18T15:22:26","slug":"nachzahlungszinsen-zur-umsatzsteuer-bfh-macht-zinserlass-deutlich-schwerer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachzahlungszinsen-zur-umsatzsteuer-bfh-macht-zinserlass-deutlich-schwerer\/","title":{"rendered":"Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer: BFH macht Zinserlass deutlich schwerer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer<\/strong> k\u00f6nnen f\u00fcr Unternehmen teuer werden \u2013 besonders nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung. Der Bundesfinanzhof hat nun erneut klargestellt: Die Vollverzinsung nach <strong>\u00a7 233a AO<\/strong> verst\u00f6\u00dft auch bei der Umsatzsteuer nicht gegen Unionsrecht. Au\u00dferdem reicht ein eigener Rechtsirrtum \u00fcber eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nicht automatisch aus, um einen Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu bekommen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es um eine GmbH. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das Finanzamt Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2016. Daraus ergaben sich Nachzahlungen \u2013 und damit auch <strong>Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Hintergrund: Die Kl\u00e4gerin hatte Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Rechnungen einer luxemburgischen Gesellschaft geltend gemacht. Beide Unternehmen hatten eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung angewendet, obwohl deren Voraussetzungen tats\u00e4chlich nicht vorlagen. Genau dieser Fehler f\u00fchrte sp\u00e4ter zu Umsatzsteuerkorrekturen und Zinsen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was ist die Vollverzinsung nach \u00a7 233a AO?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>Vollverzinsung<\/strong> soll ausgleichen, dass Steuern bei Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt werden. Wer eine Steuer erst sp\u00e4ter zahlen muss, hatte wirtschaftlich betrachtet einen Liquidit\u00e4tsvorteil. Umgekehrt k\u00f6nnen bei Steuererstattungen auch Erstattungszinsen entstehen. Der BFH betont, dass dieser Ausgleichszweck weiterhin ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2019 betr\u00e4gt der Zinssatz bei der Vollverzinsung <strong>0,15 % pro Monat<\/strong>, also <strong>1,8 % pro Jahr<\/strong>. Der fr\u00fchere Zinssatz von 0,5 % pro Monat wurde nach der verfassungsrechtlichen Diskussion abgesenkt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Verst\u00f6\u00dft die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gegen EU-Recht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BFH: <strong>Nein.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH verweist in V R 28\/25 auf seine Parallelentscheidung <strong>V R 7\/24<\/strong>. Dort stellt der BFH klar, dass \u00a7 233a AO weder der Durchf\u00fchrung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der EU-Grundrechtecharta dient noch anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts f\u00e4llt. Auch die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz, Effektivit\u00e4t und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sieht der BFH als gewahrt an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einfach gesagt:<\/strong><br \/>Unternehmen k\u00f6nnen sich gegen Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer nicht allein mit dem Argument wehren, die Verzinsung sei europarechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Warum half der Kl\u00e4gerin der Hinweis auf eine Vereinfachungsregelung nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der entscheidende Punkt des Urteils liegt im Bereich <strong>Billigkeitserlass<\/strong>. Die Kl\u00e4gerin wollte erreichen, dass die Nachzahlungszinsen abweichend festgesetzt oder erlassen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH lehnte das ab. Beruht der Rechtsirrtum auf der fehlerhaften Anwendung einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen, kommt ein Erlass der daraus entstehenden Nachzahlungszinsen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dies h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das ist die Kernbotschaft f\u00fcr die Praxis:<\/strong><br \/>Wer eine Verwaltungsvereinfachung nutzt, muss vorher sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen tats\u00e4chlich erf\u00fcllt sind. Eine fehlerhafte Anwendung sch\u00fctzt nicht automatisch vor Zinsen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Wann kommt ein Zinserlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden \u00fcberhaupt in Betracht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Erlass von Zinsen ist nicht ausgeschlossen \u2013 aber er bleibt die Ausnahme. Der BFH weist darauf hin, dass Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 163, 227 AO m\u00f6glich sein k\u00f6nnen, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig w\u00e4re. Raum daf\u00fcr kann insbesondere bestehen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass durch die sp\u00e4tere Steuerfestsetzung kein Liquidit\u00e4tsvorteil entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen jedoch nicht. Die fehlerhafte Anwendung der Vereinfachungsregelung war aus Sicht des Gerichts kein Grund, die Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Unternehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr Unternehmen mit komplexen Umsatzsteuerstrukturen, grenz\u00fcberschreitenden Lieferketten oder Organschafts- und Vertriebsgesellschaftsmodellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxistipp:<\/strong><br \/>Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung sollten nicht \u201eautomatisch\u201c angewendet werden. Vor allem bei gr\u00f6\u00dferen Umsatzsteuerbetr\u00e4gen sollte dokumentiert werden, warum die Voraussetzungen im konkreten Fall erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer UStAE-Vereinfachungsregelung,<\/li><li>saubere Dokumentation der umsatzsteuerlichen Beurteilung,<\/li><li>regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung grenz\u00fcberschreitender Rechnungs- und Lieferstrukturen,<\/li><li>fr\u00fchzeitige Korrektur fehlerhafter Rechnungen,<\/li><li>Pr\u00fcfung freiwilliger Zahlungen zur Begrenzung m\u00f6glicher Zinsfolgen,<\/li><li>gesonderte Pr\u00fcfung, ob ein echter Billigkeitsfall vorliegt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was sollten Unternehmen nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beachten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Kommt es nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zu Umsatzsteuernachzahlungen, sollte nicht nur der Steuerbescheid gepr\u00fcft werden. Auch der <strong>Zinsbescheid<\/strong> verdient besondere Aufmerksamkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu pr\u00fcfen ist insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Ist die Umsatzsteuerkorrektur materiell richtig?<\/strong><br \/>Wenn die Hauptforderung falsch ist, kann auch die Zinsfestsetzung betroffen sein.<\/li><li><strong>Wurde der richtige Verzinsungszeitraum angesetzt?<\/strong><br \/>Fehler bei Beginn oder Ende des Zinslaufs k\u00f6nnen erhebliche Betr\u00e4ge ausmachen.<\/li><li><strong>Wurde der zutreffende Zinssatz angewendet?<\/strong><br \/>F\u00fcr \u00a7 233a AO gilt seit 2019 der abgesenkte Zinssatz von 0,15 % pro Monat.<\/li><li><strong>Gab es freiwillige Zahlungen oder besondere Umst\u00e4nde?<\/strong><br \/>Diese k\u00f6nnen im Einzelfall f\u00fcr eine Billigkeitspr\u00fcfung relevant sein.<\/li><li><strong>Liegt wirklich ein Billigkeitsfall vor?<\/strong><br \/>Ein blo\u00dfer Rechtsirrtum reicht nach dem BFH nicht aus, wenn die Voraussetzungen der angewendeten Vereinfachungsregelung erkennbar nicht erf\u00fcllt waren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Fazit: Zinsen bleiben ein echtes Umsatzsteuer-Risiko<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00e4rkt mit dem Urteil <strong>V R 28\/25<\/strong> die Position der Finanzverwaltung. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach \u00a7 233a AO ist nach Auffassung des Gerichts unionsrechtskonform. Ein Zinserlass kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Unternehmen eine Verwaltungsvereinfachung falsch verstanden oder fehlerhaft angewendet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen bedeutet das: Umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelungen m\u00fcssen vor Anwendung genau gepr\u00fcft und dokumentiert werden. Denn wenn sich der Fehler erst Jahre sp\u00e4ter in einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zeigt, k\u00f6nnen neben der Steuer selbst auch sp\u00fcrbare Nachzahlungszinsen entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie haben nach einer Betriebspr\u00fcfung Umsatzsteuerzinsen erhalten?<\/strong><br \/>Wir pr\u00fcfen f\u00fcr Sie, ob Steuer- und Zinsbescheid korrekt sind und ob ein Antrag auf abweichende Festsetzung oder Erlass realistische Erfolgsaussichten hat.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer k\u00f6nnen f\u00fcr Unternehmen teuer werden \u2013 besonders nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung. 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