{"id":79536,"date":"2026-05-20T11:55:55","date_gmt":"2026-05-20T09:55:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79536"},"modified":"2026-05-20T11:55:55","modified_gmt":"2026-05-20T09:55:55","slug":"grundsteuer-in-baden-wuerttemberg-bfh-haelt-das-bodenwertmodell-fuer-verfassungskonform-was-eigentuemer-jetzt-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsteuer-in-baden-wuerttemberg-bfh-haelt-das-bodenwertmodell-fuer-verfassungskonform-was-eigentuemer-jetzt-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Grundsteuer in Baden-W\u00fcrttemberg: BFH h\u00e4lt das \u201eBodenwertmodell\u201c f\u00fcr verfassungskonform \u2013 Was Eigent\u00fcmer jetzt wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am <strong>20. Mai 2026<\/strong> eine fundamentale Entscheidung f\u00fcr Hunderttausende Immobilien- und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer in Baden-W\u00fcrttemberg getroffen. In zwei vielbeachteten Musterverfahren (<strong>Az. II R 26\/24 und II R 27\/24<\/strong>) entschieden die obersten Finanzrichter, dass das rein bodenwertbasierte Landesgrundsteuergesetz (LGrStG BW) <strong>nicht verfassungswidrig<\/strong> ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit erteilt der BFH den Hoffnungen vieler Kl\u00e4ger, die auf ein baldiges Kippen des Modells durch das Bundesverfassungsgericht gesetzt hatten, eine deutliche Absage. F\u00fcr Eigent\u00fcmer im L\u00e4ndle schafft dieses Urteil nun bittere Gewissheit, l\u00e4sst aber eine entscheidende Hintert\u00fcr offen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Der Sachverhalt: Warum haben die Eigent\u00fcmer geklagt?<\/h2>\n\n\n\n<p>In den beiden verhandelten F\u00e4llen ging es um die Kernfrage, ob die pauschale Berechnung der Grundsteuer rein nach der Grundst\u00fccksfl\u00e4che und dem <strong>Bodenrichtwert<\/strong> gerecht ist.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Fall 1 (Karlsruhe):<\/strong> Eine Eigent\u00fcmerin besa\u00df ein gro\u00dfes Grundst\u00fcck (1.100 qm) mit einem Zweifamilienhaus. Der Gutachterausschuss hatte festgelegt, dass der volle Bodenrichtwert nur bis zu einer Grundst\u00fcckstiefe von 40 Metern gilt \u2013 das dahinterliegende Gartenland sei viel weniger wert (nur 33 %). Das Finanzamt ignorierte diese Aufteilung jedoch und berechnete den Grundsteuerwert starr auf Basis der gesamten Fl\u00e4che mit dem vollen Bodenrichtwert.<\/li><li><strong>Fall 2 (Stuttgart):<\/strong> Ein Ehepaar klagte wegen massiver individueller Wertminderungen ihres Grundst\u00fccks (Verkehrsl\u00e4rm, schlechtere Wohnlage als der Zonen-Durchschnitt). Sie forderten einen pauschalen Abschlag von 7 % auf ihren Grundsteuerwert.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>In beiden F\u00e4llen weigerten sich die Finanz\u00e4mter, diese Besonderheiten zu ber\u00fccksichtigen. Die Kl\u00e4ger sahen darin unter anderem einen massiven Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), da bebaute und unbebaute Grundst\u00fccke im Grunde v\u00f6llig gleich behandelt werden und Geb\u00e4ude \u00fcberhaupt keine Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung: Warum h\u00e4lt der BFH das Gesetz f\u00fcr rechtens?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Revisionen der Kl\u00e4ger vollumf\u00e4nglich zur\u00fcck und best\u00e4tigte die vorigen Urteile des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg. Eine Weiterleitung des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht lehnten die Richter ab, da sie von der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzes \u00fcberzeugt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat begr\u00fcndete dies im Wesentlichen mit folgenden Punkten:<\/p>\n\n\n\n<h3>1. Breite Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Bewertung von Millionen Grundst\u00fccken ist ein steuerliches Massenverfahren. Hierbei darf der Gesetzgeber stark <strong>pauschalieren und typisieren<\/strong>, um das Verfahren \u00fcberhaupt verwaltungstechnisch handhabbar zu halten. Gesetzliche \u201eH\u00e4rten\u201c im Einzelfall m\u00fcssen dabei in Kauf genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Geb\u00e4ude m\u00fcssen nicht zwingend einbezogen werden<\/h3>\n\n\n\n<p>Es verst\u00f6\u00dft laut BFH weder gegen das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip noch gegen das \u00c4quivalenzprinzip, dass Geb\u00e4ude bei der Wertermittlung au\u00dfen vor bleiben. Der Bodenwert allein spiegelt bereits die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Eigent\u00fcmers wider. Zudem flie\u00dft die bauliche Nutzbarkeit eines Grundst\u00fccks mittelbar immer in den Bodenrichtwert ein.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Ausgleich durch die Erm\u00e4\u00dfigung bei Wohnnutzung<\/h3>\n\n\n\n<p>Dass bebaute Wohnimmobilien im Vergleich zu unbebauten Grundst\u00fccken nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet werden, werde bereits auf der n\u00e4chsten Stufe des Verfahrens abgefedert: Nach \u00a7 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl f\u00fcr Grundst\u00fccke, die \u00fcberwiegend Wohnzwecken dienen, pauschal um <strong>30 % erm\u00e4\u00dfigt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Die 30-Prozent-Hintert\u00fcr f\u00fcr Eigent\u00fcmer<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn das Gesetz als Ganzes verfassungskonform ist, hat der BFH ausdr\u00fccklich auf eine wichtige Schutzplanke im Gesetz hingewiesen: <strong>den Nachweis eines niedrigeren Gemeinen Werts (\u00a7 38 Abs. 4 LGrStG BW).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><strong>Wann lohnt sich das f\u00fcr Sie?<\/strong> Wenn der tats\u00e4chliche Wert Ihres Grundst\u00fccks (z. B. durch erhebliche Baum\u00e4ngel, extreme L\u00e4rmbelastung oder Topografie) um <strong>mehr als 30 %<\/strong> unter dem vom Finanzamt pauschal ermittelten Grundsteuerwert liegt, k\u00f6nnen Sie dies durch ein <strong>qualifiziertes Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/strong> nachweisen. Das Finanzamt muss dann diesen niedrigeren Wert ansetzen.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Im Karlsruher Fall hatte die Kl\u00e4gerin ein solches Gutachten vorgelegt, welches eine Abweichung von 36 % nachwies. Da sie dieses jedoch erst im Revisionsverfahren vor dem BFH einreichte, durfte es aus prozessualen Gr\u00fcnden (neuer Tatsachenvortrag) vom BFH nicht mehr gepr\u00fcft werden. Das zust\u00e4ndige Finanzamt muss nun im Nachgang dar\u00fcber entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Handlungsempfehlung:<\/strong> \u00dcberpr\u00fcfen Sie Ihren Grundsteuerwertbescheid genau. Wenn Sie vermuten, dass Ihr Grundst\u00fcck aufgrund spezifischer M\u00e4ngel drastisch \u00fcberbewertet wurde, sollten Sie die Erstellung eines beh\u00f6rdlich anerkannten Gutachtens pr\u00fcfen lassen \u2013 dies ist Ihre einzige verbleibende Chance auf eine Senkung der Grundsteuerlast.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Ausblick: Was passiert in den anderen Bundesl\u00e4ndern?<\/h2>\n\n\n\n<p>Baden-W\u00fcrttemberg hat mit seinem reinen Bodenwertmodell einen Sonderweg eingeschlagen. Wer Immobilien in anderen Bundesl\u00e4ndern besitzt, muss die Entwicklung weiter aufmerksam beobachten. Am BFH sind bereits die n\u00e4chsten Verfahren zu den anderen Landesmodellen anh\u00e4ngig:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Hamburg &amp; Hessen:<\/strong> Die m\u00fcndlichen Verhandlungen sind voraussichtlich f\u00fcr <strong>November 2026<\/strong> geplant.<\/li><li><strong>Bayern:<\/strong> Hier wird mit einer Verhandlung in der <strong>ersten Jahresh\u00e4lfte 2027<\/strong> gerechnet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Wir halten Sie \u00fcber die kommenden Urteile und die Auswirkungen auf Ihre Immobilienwerte fortlaufend auf dem Laufenden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das pers\u00f6nliche Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20. 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