{"id":79550,"date":"2026-05-21T12:23:07","date_gmt":"2026-05-21T10:23:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79550"},"modified":"2026-05-21T12:23:07","modified_gmt":"2026-05-21T10:23:07","slug":"rechtsanwaltskosten-bei-erbauseinandersetzung-bfh-staerkt-erben-beim-steuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtsanwaltskosten-bei-erbauseinandersetzung-bfh-staerkt-erben-beim-steuerabzug\/","title":{"rendered":"Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung: BFH st\u00e4rkt Erben beim Steuerabzug"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 11.03.2026 \u2013 II R 10\/23<\/strong><br \/><strong>Thema:<\/strong> Abzug von Rechtsanwaltskosten als <strong>Nachlassverbindlichkeiten<\/strong> nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn sich Miterben \u00fcber die Aufteilung eines Nachlasses streiten, k\u00f6nnen schnell erhebliche Anwaltskosten entstehen. Der BFH hat nun entschieden: <strong>Rechtsanwaltskosten bei einer Erbauseinandersetzung<\/strong> k\u00f6nnen erbschaftsteuerlich abziehbar sein, wenn sie unmittelbar mit einer <strong>Teilungsversteigerung<\/strong> zur Aufl\u00f6sung der Erbengemeinschaft zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in dem Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall geh\u00f6rte zum Nachlass Verm\u00f6gen, das von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten wurde. Wie h\u00e4ufig bei Erbengemeinschaften kam es nicht zu einer einvernehmlichen Aufteilung. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurde eine <strong>Teilungsversteigerung<\/strong> betrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dieser Teilungsversteigerung entstanden Kosten. Streitpunkt war, ob diese Kosten bei der Erbschaftsteuer als <strong>Nachlassverbindlichkeiten<\/strong> abgezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG K\u00f6ln hatte bereits entschieden, dass pers\u00f6nlich getragene Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen. Nicht anerkannt wurden dort hingegen Kosten, die eher die laufende Verwaltung beziehungsweise Aufteilung von Mietkonten betrafen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH gibt Erben in dieser Konstellation R\u00fcckenwind: Entstehen Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung <strong>unmittelbar im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft<\/strong>, sind sie als <strong>Kosten der Nachlassverteilung<\/strong> abziehbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt nach dem Leitsatz auch dann, wenn die Erbengemeinschaft vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines Miterben bereits zur Verwaltung des Nachlassverm\u00f6gens \u00fcbergegangen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist wichtig, weil die Finanzverwaltung in solchen F\u00e4llen h\u00e4ufig argumentiert: Sobald eine Erbengemeinschaft den Nachlass l\u00e4ngere Zeit verwaltet, seien sp\u00e4tere Kosten nicht mehr dem Erwerb oder der Nachlassverteilung zuzuordnen, sondern der nicht abziehbaren Nachlassverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Abgrenzung so wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind unter anderem Kosten abziehbar, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der <strong>Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses<\/strong> oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten der reinen Nachlassverwaltung sind dagegen nicht abziehbar. Diese gesetzliche Abgrenzung war bereits im FG-Verfahren zentral.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einfach erkl\u00e4rt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Nachlassverteilung<\/strong> bedeutet: Der Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt.<\/li><li><strong>Nachlassverwaltung<\/strong> bedeutet: Der Nachlass wird erhalten, genutzt oder laufend bewirtschaftet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Steuer macht das einen gro\u00dfen Unterschied. Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb \u2013 und damit m\u00f6glicherweise die Erbschaftsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum z\u00e4hlt die Teilungsversteigerung zur Nachlassverteilung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Erbengemeinschaft ist grunds\u00e4tzlich nicht auf Dauer angelegt. Sie soll irgendwann auseinandergesetzt, also aufgel\u00f6st werden. Der BFH hat bereits in fr\u00fcherer Rechtsprechung betont, dass zu den Kosten der \u201eVerteilung des Nachlasses\u201c auch Aufwendungen f\u00fcr die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft geh\u00f6ren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>Teilungsversteigerung<\/strong> ist dabei h\u00e4ufig das letzte Mittel, wenn ein Nachlassgegenstand \u2013 etwa eine Immobilie \u2013 nicht sinnvoll unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Durch die Versteigerung wird aus einem unteilbaren Gegenstand ein teilbarer Geldbetrag. Genau dieser Schritt dient der Aufl\u00f6sung der Erbengemeinschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt nun klar: Auch anwaltliche Kosten, die hierf\u00fcr unmittelbar entstehen, k\u00f6nnen steuerlich zur Nachlassverteilung geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr Erben in der Praxis?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr zerstrittene Erbengemeinschaften mit Immobilienverm\u00f6gen. Gerade dort entstehen h\u00e4ufig hohe Kosten f\u00fcr Beratung, Vertretung und gerichtliche Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Erben sollten pr\u00fcfen lassen, ob folgende Kosten erbschaftsteuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung<\/li><li>Kosten zur Durchsetzung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<\/li><li>Beratungskosten zur rechtlichen Aufteilung des Nachlasses<\/li><li>Verfahrenskosten, die unmittelbar der Nachlassverteilung dienen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nicht automatisch abziehbar sind dagegen Kosten, die nur mit der laufenden Verwaltung des Nachlasses zusammenh\u00e4ngen, etwa mit Vermietung, Instandhaltung oder laufender Bewirtschaftung von Nachlassgegenst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Kosten sauber dokumentieren<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die steuerliche Anerkennung ist eine klare Zuordnung entscheidend. Erben sollten daher alle Rechnungen und Unterlagen so aufbereiten, dass der Zusammenhang mit der Nachlassverteilung erkennbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>genaue Leistungsbeschreibungen auf Anwaltsrechnungen,<\/li><li>Schriftverkehr zur Teilungsversteigerung,<\/li><li>Nachweise \u00fcber das Auseinandersetzungsverlangen,<\/li><li>gerichtliche Unterlagen zur Versteigerung,<\/li><li>Abgrenzung zu Kosten der laufenden Verwaltung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Unser Rat: Lassen Sie die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung pr\u00fcfen, bevor Sie solche Kosten unber\u00fccksichtigt lassen. Gerade bei Immobiliennachl\u00e4ssen k\u00f6nnen abziehbare Rechtsanwaltskosten die Steuerlast sp\u00fcrbar senken.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Gute Nachricht f\u00fcr zerstrittene Erbengemeinschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil II R 10\/23 st\u00e4rkt Erben, die zur Aufl\u00f6sung einer Erbengemeinschaft anwaltliche Hilfe ben\u00f6tigen. <strong>Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung<\/strong> k\u00f6nnen als Kosten der Nachlassverteilung abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend bleibt aber der unmittelbare Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. Wer die Kosten steuerlich geltend machen m\u00f6chte, sollte fr\u00fchzeitig auf eine saubere Dokumentation und eine klare Trennung von Verwaltungs- und Verteilungskosten achten.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 11.03.2026 \u2013 II R 10\/23Thema: Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Wenn sich Miterben \u00fcber die Aufteilung eines Nachlasses streiten, k\u00f6nnen schnell erhebliche Anwaltskosten entstehen. 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