{"id":79552,"date":"2026-05-21T12:27:07","date_gmt":"2026-05-21T10:27:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79552"},"modified":"2026-05-21T12:27:07","modified_gmt":"2026-05-21T10:27:07","slug":"grundstueck-im-zugewinnausgleich-erhalten-steuerfalle-bei-verkauf-innerhalb-von-10-jahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundstueck-im-zugewinnausgleich-erhalten-steuerfalle-bei-verkauf-innerhalb-von-10-jahren\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fcck im Zugewinnausgleich erhalten? Steuerfalle bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026 \u2013 9 K 170\/24<\/strong><br \/><strong>Nicht rechtskr\u00e4ftig \u2013 Revision beim BFH anh\u00e4ngig: IX R 4\/26<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>Grundst\u00fccks\u00fcbertragung im Zugewinnausgleich<\/strong> kann steuerlich als <strong>Anschaffung<\/strong> gelten \u2013 auch wenn die eigentliche Zugewinnausgleichsforderung erst sp\u00e4ter entsteht oder die Scheidung nie durchgef\u00fchrt wird. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. F\u00fcr Ehegatten kann das teuer werden, wenn das Grundst\u00fcck innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Spekulationsfrist verkauft wird. Die Entscheidung ist jedoch <strong>noch nicht rechtskr\u00e4ftig<\/strong> und liegt nun beim BFH.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in dem Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin lebte seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt und hatte die Scheidung beantragt. Zus\u00e4tzlich beantragte sie einen <strong>vorzeitigen Zugewinnausgleich<\/strong>, weil sie bef\u00fcrchtete, ihr Ehemann k\u00f6nne seinen erheblichen Grundbesitz verkaufen oder sich ins Ausland absetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs \u00fcbertrug der Ehemann zwei gr\u00f6\u00dfere Grundst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin. Die \u00dcbertragung sollte auf eine k\u00fcnftige Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Danach wurde das Scheidungsverfahren jedoch nicht weiterbetrieben. Die Ehegatten lebten fast 15 Jahre getrennt weiter, bis der Ehemann verstarb.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin teilte die Grundst\u00fccke sp\u00e4ter auf und verkaufte Teilfl\u00e4chen innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Ver\u00e4u\u00dferungsfrist. Dabei erzielte sie erhebliche Wertsteigerungen. In ihren Steuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rte sie keine privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte, weil sie die \u00dcbertragung als unentgeltlich ansah. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang anders.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Frage \u201eAnschaffung oder Schenkung?\u201c so wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei privaten Grundst\u00fccken kommt es f\u00fcr \u00a7 23 EStG entscheidend darauf an, ob zwischen <strong>Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wird ein Grundst\u00fcck innerhalb dieser Frist mit Gewinn verkauft, kann ein steuerpflichtiges <strong>privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft<\/strong> vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Knackpunkt:<br \/>Eine <strong>unentgeltliche \u00dcbertragung<\/strong>, etwa eine reine Schenkung, ist grunds\u00e4tzlich keine Anschaffung des Beschenkten im klassischen Sinn. Wird das Grundst\u00fcck aber <strong>gegen Anrechnung auf einen Anspruch<\/strong> \u00fcbertragen, kann darin eine entgeltliche Gegenleistung liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau darum ging es hier: War die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung eine unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten \u2013 oder eine entgeltliche Leistung zur Abgeltung einer k\u00fcnftigen Zugewinnausgleichsforderung?<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hat das FG Niedersachsen entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG Niedersachsen sah in der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung eine <strong>Anschaffung im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG<\/strong>. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass die Scheidung sp\u00e4ter nicht durchgef\u00fchrt wurde und die Zugewinnausgleichsforderung zun\u00e4chst noch nicht endg\u00fcltig entstanden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend sei vielmehr, dass die \u00dcbertragung zur <strong>Abgeltung oder Anrechnung eines gegenw\u00e4rtigen oder k\u00fcnftigen Zugewinnausgleichsanspruchs<\/strong> vereinbart wurde. Die bisherigen BFH-Grunds\u00e4tze zur Entgeltlichkeit bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sollen nach Auffassung des FG auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gelten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet \u201evorzeitiger Zugewinnausgleich\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der <strong>Zugewinnausgleich<\/strong> betrifft Ehegatten, die im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Vereinfacht gesagt wird am Ende des G\u00fcterstands verglichen, welcher Ehegatte w\u00e4hrend der Ehe den h\u00f6heren Verm\u00f6genszuwachs erzielt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein <strong>vorzeitiger Zugewinnausgleich<\/strong> kann in besonderen F\u00e4llen schon vor der Scheidung eine Rolle spielen. \u00a7 1385 BGB regelt den vorzeitigen Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten; \u00a7 1386 BGB betrifft die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Steuer ist entscheidend: Wird ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen, damit ein solcher Anspruch ganz oder teilweise erf\u00fcllt oder vorbereitet wird, kann das steuerlich wie ein entgeltlicher Erwerb behandelt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wo liegt die Steuerfalle f\u00fcr Ehegatten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerfalle liegt in der scheinbar famili\u00e4ren Gestaltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Viele Ehegatten gehen davon aus:<br \/>\u201eWas zwischen Ehegatten \u00fcbertragen wird, ist unentgeltlich.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das stimmt aber nicht automatisch. Wird die \u00dcbertragung mit einem Anspruch verrechnet oder auf eine k\u00fcnftige Forderung angerechnet, kann das Finanzamt eine <strong>Gegenleistung<\/strong> annehmen. Dann beginnt f\u00fcr den \u00fcbernehmenden Ehegatten eine eigene zehnj\u00e4hrige Frist nach \u00a7 23 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Verkauft der \u00fcbernehmende Ehegatte das Grundst\u00fcck oder Teilfl\u00e4chen innerhalb dieser Frist mit Gewinn, kann Einkommensteuer auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist das Urteil noch \u201ein Schwebe\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG Niedersachsen hat die Revision wegen der Besonderheiten des Sachverhalts zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen <strong>IX R 4\/26<\/strong> anh\u00e4ngig. Damit ist die Rechtsfrage noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle bedeutet das: Steuerbescheide sollten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Unter Umst\u00e4nden kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das BFH-Verfahren zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Bei Trennung, Scheidung und Immobilien fr\u00fchzeitig steuerlich planen<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer im Rahmen einer Trennung oder Scheidung Immobilien \u00fcbertr\u00e4gt, sollte die steuerlichen Folgen vor der notariellen Beurkundung pr\u00fcfen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders wichtig sind diese Punkte:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Wird das Grundst\u00fcck wirklich unentgeltlich \u00fcbertragen?<\/strong><\/li><li><strong>Erfolgt eine Anrechnung auf Zugewinnausgleich, Unterhalt oder andere Anspr\u00fcche?<\/strong><\/li><li><strong>Wann beginnt die zehnj\u00e4hrige Spekulationsfrist?<\/strong><\/li><li><strong>Ist ein sp\u00e4terer Verkauf oder eine Aufteilung des Grundst\u00fccks geplant?<\/strong><\/li><li><strong>Wie wird die Gegenleistung im Vertrag formuliert?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Schon einzelne Formulierungen im Vergleich, Ehevertrag oder notariellen \u00dcbertragungsvertrag k\u00f6nnen sp\u00e4ter \u00fcber Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen unter Ehegatten sind kein Selbstl\u00e4ufer<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des FG Niedersachsen zeigt: Eine <strong>Grundst\u00fccks\u00fcbertragung unter Anrechnung auf eine k\u00fcnftige Zugewinnausgleichsforderung<\/strong> kann steuerlich als Anschaffung gelten. Wird das Grundst\u00fcck innerhalb von zehn Jahren verkauft, droht ein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist f\u00fcr Trennungs- und Scheidungsf\u00e4lle mit Immobilienverm\u00f6gen besonders relevant. Sie ist aber noch <strong>nicht rechtskr\u00e4ftig<\/strong>, weil der BFH unter dem Aktenzeichen <strong>IX R 4\/26<\/strong> entscheiden muss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unser Rat:<\/strong> Lassen Sie Immobilien\u00fcbertragungen im Zuge von Trennung, Scheidung oder Zugewinnausgleich immer vorab steuerlich pr\u00fcfen. So vermeiden Sie sp\u00e4tere \u00dcberraschungen bei der Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026 \u2013 9 K 170\/24Nicht rechtskr\u00e4ftig \u2013 Revision beim BFH anh\u00e4ngig: IX R 4\/26 Eine Grundst\u00fccks\u00fcbertragung im Zugewinnausgleich kann steuerlich als Anschaffung gelten \u2013 auch wenn die eigentliche Zugewinnausgleichsforderung erst sp\u00e4ter entsteht oder die Scheidung nie durchgef\u00fchrt wird. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. 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