{"id":79568,"date":"2026-05-26T15:07:31","date_gmt":"2026-05-26T13:07:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79568"},"modified":"2026-05-26T15:07:31","modified_gmt":"2026-05-26T13:07:31","slug":"mindeststeueranpassungsgesetz-wichtige-aenderungen-im-internationalen-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mindeststeueranpassungsgesetz-wichtige-aenderungen-im-internationalen-steuerrecht\/","title":{"rendered":"Mindeststeueranpassungsgesetz: Wichtige \u00c4nderungen im internationalen Steuerrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Das <strong>Mindeststeueranpassungsgesetz<\/strong> bringt nicht nur technische Anpassungen zur globalen Mindestbesteuerung. F\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmen sind vor allem zwei \u00c4nderungen besonders praxisrelevant: Die <strong>Lizenzschranke nach \u00a7 4j EStG<\/strong> wurde abgeschafft, und die <strong>erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7 13 AStG<\/strong> wurde entsch\u00e4rft. Das Gesetz wurde am <strong>23. Dezember 2025<\/strong> im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht und ist grunds\u00e4tzlich am <strong>24. Dezember 2025<\/strong> in Kraft getreten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist das Mindeststeueranpassungsgesetz?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gesetz dient der Anpassung des deutschen Mindeststeuergesetzes an internationale Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung. Hintergrund ist die sogenannte <strong>Pillar-2-Besteuerung<\/strong>, mit der gro\u00dfe Unternehmensgruppen grunds\u00e4tzlich einer effektiven Mindestbesteuerung von <strong>15 %<\/strong> unterliegen sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz setzt insbesondere weiteren Anpassungsbedarf aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer um. Daneben enth\u00e4lt es \u00c4nderungen im internationalen Steuerrecht, die B\u00fcrokratie reduzieren und Doppelbelastungen vermeiden sollen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum wurde die Lizenzschranke nach \u00a7 4j EStG abgeschafft?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>Lizenzschranke<\/strong> sollte urspr\u00fcnglich verhindern, dass Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in niedrig besteuerte ausl\u00e4ndische Pr\u00e4ferenzregime verlagern. Betroffen waren insbesondere Zahlungen f\u00fcr Rechte\u00fcberlassungen, zum Beispiel Marken, Patente, Softwarerechte oder Know-how.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Mindeststeueranpassungsgesetz ist <strong>\u00a7 4j EStG weggefallen<\/strong>. Die Vorschrift ist letztmalig f\u00fcr den <strong>Veranlagungszeitraum 2024<\/strong> anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grund: Nach Auffassung des Gesetzgebers werden viele Gestaltungen zur Gewinnverlagerung inzwischen durch international abgestimmte Ma\u00dfnahmen, insbesondere die globale Mindestbesteuerung, adressiert. F\u00fcr Unternehmen bedeutet die Abschaffung vor allem weniger Pr\u00fcfungs- und Dokumentationsaufwand.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet die Abschaffung der Lizenzschranke f\u00fcr Unternehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr betroffene Unternehmen kann die \u00c4nderung sp\u00fcrbare Entlastung bringen. Lizenzzahlungen an verbundene ausl\u00e4ndische Unternehmen m\u00fcssen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr zus\u00e4tzlich unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 4j EStG gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig bleibt aber: Die Abschaffung der Lizenzschranke bedeutet keine \u201efreie Fahrt\u201c f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Lizenzmodelle. Weiterhin relevant sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Verrechnungspreisdokumentation,<\/li><li>Fremdvergleichsgrundsatz,<\/li><li>Quellensteuerfragen,<\/li><li>DBA-Anwendung,<\/li><li>Anti-Missbrauchsregelungen,<\/li><li>Mindeststeuer-Regelungen bei gro\u00dfen Unternehmensgruppen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bestehende Lizenzstrukturen sollten deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch dokumentationsseitig \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was \u00e4ndert sich bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7 13 AStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die zweite wichtige Neuerung betrifft die <strong>erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung f\u00fcr Eink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter<\/strong>. Vereinfacht gesagt geht es um F\u00e4lle, in denen eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft niedrig besteuerte passive Kapitaleink\u00fcnfte erzielt und diese Eink\u00fcnfte unter bestimmten Voraussetzungen deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bislang konnte \u00a7 13 AStG sehr weit greifen. Eine sch\u00e4dliche Beteiligungsh\u00f6he war nicht zwingend erforderlich. Das war insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen und Fondsstrukturen administrativ aufwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun wurde eine <strong>Beteiligungsgrenze von 10 %<\/strong> eingef\u00fchrt. Nach der neuen Fassung des \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 AStG kommt eine Hinzurechnung nur noch in Betracht, wenn dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar mindestens <strong>10 % der Stimmrechte<\/strong> oder mindestens <strong>10 % der Anteile am Nennkapital<\/strong> zuzurechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ab wann gilt die neue 10-%-Grenze?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die neue Beteiligungsgrenze gilt grunds\u00e4tzlich r\u00fcckwirkend f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die <strong>nach dem 31. Dezember 2021<\/strong> beginnen. Damit kann die \u00c4nderung auch f\u00fcr noch offene Veranlagungs- und Erhebungszeitr\u00e4ume ab 2022 relevant sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist besonders wichtig f\u00fcr Unternehmen, Family Offices, Fondsstrukturen und Investoren mit mittelbaren Auslandsbeteiligungen. Offene F\u00e4lle sollten daraufhin gepr\u00fcft werden, ob eine bisher angenommene Hinzurechnung k\u00fcnftig entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Freigrenzen wurden bei gemischten Eink\u00fcnften angehoben?<\/h2>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich wurden die Freigrenzen bei gemischten Eink\u00fcnften erh\u00f6ht. Die relative Freigrenze wurde von bisher <strong>10 %<\/strong> auf <strong>ein Drittel<\/strong> angehoben. Die absolute Freigrenze steigt von <strong>80.000 Euro<\/strong> auf <strong>100.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Neu ist au\u00dferdem, dass die Pr\u00fcfung der Freigrenze auf Ebene der jeweiligen <strong>Zwischengesellschaft<\/strong> erfolgt. Diese \u00c4nderungen gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die <strong>nach dem 31. Dezember 2025<\/strong> beginnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderungen f\u00fchren zu echter Entlastung, aber nicht automatisch zu weniger Pr\u00fcfungsbedarf. Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Gibt es grenz\u00fcberschreitende Lizenzzahlungen, bei denen \u00a7 4j EStG bisher relevant war?<\/li><li>Sind Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2022 noch offen?<\/li><li>Bestehen mittelbare Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften?<\/li><li>Werden dort Eink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt?<\/li><li>Wird die neue 10-%-Grenze unterschritten?<\/li><li>Greifen die erh\u00f6hten Freigrenzen ab 2026?<\/li><li>Muss die Verrechnungspreisdokumentation angepasst werden?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Besonders bei Beteiligungsketten kann die neue Rechtslage dazu f\u00fchren, dass F\u00e4lle aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausfallen oder zumindest einfacher zu administrieren sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist beim Mindeststeuer-Bericht zu beachten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurde auch die <strong>Mindeststeuer-Bericht-Verordnung<\/strong> relevant. Betroffene Unternehmensgruppen m\u00fcssen nach \u00a7 75 MinStG einen Mindeststeuer-Bericht einreichen; die Fristen enden nach der gesetzlichen Regelung nicht vor dem <strong>30. Juni 2026<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das betrifft vor allem gro\u00dfe multinationale oder nationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen. F\u00fcr diese Gruppen ist 2026 ein wichtiges Umsetzungsjahr.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Offene Jahre und Beteiligungsstrukturen pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten das Mindeststeueranpassungsgesetz nicht als rein technisches Gesetz zur Pillar-2-Besteuerung abtun. Gerade die Abschaffung der Lizenzschranke und die Entsch\u00e4rfung des \u00a7 13 AStG k\u00f6nnen unmittelbare Auswirkungen auf Steuererkl\u00e4rungen, Betriebspr\u00fcfungen und Rechtsbehelfsverfahren haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unser Praxistipp:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie offene Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2022 und bestehende Auslandsstrukturen gezielt auf Entlastungspotenzial. Bei Lizenzzahlungen sollte au\u00dferdem gepr\u00fcft werden, ob bisherige Dokumentationsprozesse vereinfacht werden k\u00f6nnen, ohne Verrechnungspreis- und Quellensteueranforderungen zu vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Weniger B\u00fcrokratie, aber weiterhin hoher Beratungsbedarf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>Mindeststeueranpassungsgesetz<\/strong> bringt f\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmen zwei wichtige Entlastungen: Die <strong>Lizenzschranke nach \u00a7 4j EStG<\/strong> ist abgeschafft, und bei der <strong>Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7 13 AStG<\/strong> gilt nun eine relevante 10-%-Beteiligungsgrenze. Gleichzeitig bleiben Mindeststeuer, Verrechnungspreise und internationale Anti-Missbrauchsregelungen komplex.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie haben grenz\u00fcberschreitende Lizenzzahlungen, Auslandsbeteiligungen oder Pillar-2-Pflichten?<\/strong> Wir pr\u00fcfen mit Ihnen, welche \u00c4nderungen konkret f\u00fcr Ihr Unternehmen relevant sind und ob sich offene Jahre steuerlich optimieren lassen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt nicht nur technische Anpassungen zur globalen Mindestbesteuerung. F\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmen sind vor allem zwei \u00c4nderungen besonders praxisrelevant: Die Lizenzschranke nach \u00a7 4j EStG wurde abgeschafft, und die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7 13 AStG wurde entsch\u00e4rft. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht und ist grunds\u00e4tzlich am 24. 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