{"id":79599,"date":"2026-06-02T07:27:46","date_gmt":"2026-06-02T05:27:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79599"},"modified":"2026-06-02T07:27:46","modified_gmt":"2026-06-02T05:27:46","slug":"bfh-us-invaliditaetsentschaedigung-fuer-ehemalige-soldaten-kann-in-deutschland-steuerfrei-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-us-invaliditaetsentschaedigung-fuer-ehemalige-soldaten-kann-in-deutschland-steuerfrei-sein\/","title":{"rendered":"BFH: US-Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung f\u00fcr ehemalige Soldaten kann in Deutschland steuerfrei sein"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine <strong>Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung<\/strong> der USA an einen ehemaligen Angeh\u00f6rigen der US-Streitkr\u00e4fte kann in Deutschland nach <strong>\u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei<\/strong> sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>23. April 2026 \u2013 X R 29\/22<\/strong> entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal \u201eaus \u00f6ffentlichen Mitteln\u201c nicht nur deutsche \u00f6ffentliche Mittel meint, sondern auch ausl\u00e4ndische staatliche Mittel erfassen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was war der Sachverhalt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger fr\u00fcher Angeh\u00f6riger der Streitkr\u00e4fte der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde im Einsatz k\u00f6rperlich gesch\u00e4digt und schied ehrenhaft aus dem Milit\u00e4rdienst aus. Wegen dieser Beeintr\u00e4chtigungen erhielt er von der US-Bundesregierung eine sogenannte <strong>disability compensation<\/strong>. Die H\u00f6he der Leistung richtete sich nach dem Grad der gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung, nicht nach Dienstzeit, Rang oder Art der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>In der deutschen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2020 erkl\u00e4rten die zusammenveranlagten Eheleute die US-Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von <strong>14.983 Euro<\/strong> als steuerfreie sonstige Eink\u00fcnfte aus den USA. Das Finanzamt behandelte die Zahlung zwar als steuerfrei, bezog sie aber \u00fcber den <strong>Progressionsvorbehalt<\/strong> in den Steuersatz ein. Dadurch erh\u00f6hte sich die festgesetzte Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH gab dem Kl\u00e4ger Recht: Die US-amerikanische Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung ist nach <strong>\u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei<\/strong> und bleibt au\u00dferdem beim <strong>Progressionsvorbehalt nach \u00a7 32b EStG<\/strong> au\u00dfer Ansatz. Die Revision des Finanzamts wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist: \u00a7 3 Nr. 6 EStG spricht allgemein von Bez\u00fcgen, die \u201eaus \u00f6ffentlichen Mitteln\u201c gezahlt werden. Nach Auffassung des BFH enth\u00e4lt diese Formulierung keine Beschr\u00e4nkung auf deutsche \u00f6ffentliche Mittel. Auch Zahlungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln eines Drittstaats \u2013 hier der USA \u2013 k\u00f6nnen deshalb erfasst sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist das Urteil steuerlich wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist besonders relevant f\u00fcr Personen mit <strong>Auslandsbezug<\/strong>, etwa ehemalige Soldaten, Angeh\u00f6rige ausl\u00e4ndischer Streitkr\u00e4fte oder Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und ausl\u00e4ndische Versorgungsleistungen wegen einer Dienstbesch\u00e4digung erhalten. Der BFH stellt klar: Eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG scheitert nicht allein daran, dass die Zahlung von einem ausl\u00e4ndischen Staat stammt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig ist das Urteil keine generelle Steuerfreiheit f\u00fcr jede ausl\u00e4ndische Rente oder Veteranenleistung. Steuerfrei sind nur Leistungen, die die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 6 EStG erf\u00fcllen: Zahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus \u00f6ffentlichen Mitteln, versorgungshalber und wegen einer Dienst-, Wehrdienst- oder vergleichbaren Sch\u00e4digung. Nicht beg\u00fcnstigt sind Bez\u00fcge, die lediglich aufgrund der Dienstzeit gezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet \u201eversorgungshalber\u201c einfach erkl\u00e4rt?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u201eVersorgungshalber\u201c bedeutet: Die Leistung soll eine gesundheitliche oder dienstbedingte Sch\u00e4digung ausgleichen und den Betroffenen versorgen. Sie ist damit keine normale Altersrente und auch kein nachtr\u00e4glicher Arbeitslohn f\u00fcr fr\u00fchere Dienste. Im BFH-Fall war entscheidend, dass die Zahlung wegen der im Dienst erlittenen k\u00f6rperlichen Sch\u00e4digung erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kein Progressionsvorbehalt: Warum ist das ein Vorteil?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der <strong>Progressionsvorbehalt<\/strong> f\u00fchrt dazu, dass steuerfreie Eink\u00fcnfte den Steuersatz f\u00fcr andere steuerpflichtige Eink\u00fcnfte erh\u00f6hen k\u00f6nnen. Genau das wollte das Finanzamt im Streitfall erreichen. Der BFH lehnte dies ab, weil die Steuerfreiheit hier auf \u00a7 3 Nr. 6 EStG beruht und diese Vorschrift nicht zu den in \u00a7 32b EStG erfassten Progressionsvorbehaltstatbest\u00e4nden geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Betroffene kann das finanziell erheblich sein: Die Entsch\u00e4digung bleibt nicht nur selbst steuerfrei, sondern erh\u00f6ht auch nicht den Steuersatz f\u00fcr andere Eink\u00fcnfte, wenn die Voraussetzungen des BFH-Urteils erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Ausl\u00e4ndische Versorgungsleistungen genau pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer ausl\u00e4ndische Invalidit\u00e4ts-, Veteranen- oder Entsch\u00e4digungsleistungen erh\u00e4lt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass diese in Deutschland steuerpflichtig sind oder automatisch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage, der Zweck der Zahlung und die Frage, ob die Leistung wegen einer Sch\u00e4digung oder lediglich wegen fr\u00fcherer Dienstzeit gezahlt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig sind insbesondere diese Unterlagen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bewilligungsbescheid der ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde<\/li><li>gesetzliche Grundlage der Leistung<\/li><li>Nachweis \u00fcber die Dienstbesch\u00e4digung<\/li><li>Angaben zur Berechnung der Leistung<\/li><li>Nachweis, ob die Zahlung aufgrund des Sch\u00e4digungsgrades oder aufgrund der Dienstzeit erfolgt<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00e4rkt Steuerpflichtige mit ausl\u00e4ndischen Versorgungsleistungen: Eine <strong>US-amerikanische Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung<\/strong> f\u00fcr eine im Dienst erlittene Besch\u00e4digung kann nach <strong>\u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei<\/strong> sein. Au\u00dferdem darf sie in einem solchen Fall nicht \u00fcber den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erh\u00f6hen. Entscheidend bleibt aber immer die genaue Ausgestaltung der Leistung im Einzelfall.<\/p>\n\n\n\n<h2>Passend dazu<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><span style=\"color: initial;\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Progressionsvorbehalt.html\">Progressionsvorbehalt <\/a>bei steuerfreien Auslandseink\u00fcnften<\/span><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung der USA an einen ehemaligen Angeh\u00f6rigen der US-Streitkr\u00e4fte kann in Deutschland nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. 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